Das Insolvenzverfahren wird nach § 13 Abs. 1 InsO auf schriftlichen Antrag eröffnet. Der Insolvenzantrag ist zulässig, wenn der Antrag den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 InsO entspricht. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (= Wohnungseigentümer). Der Antrag eines Gläubigers ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich insbesondere auf rückständiges Hausgeld berufen. Die Glaubhaftmachung der Hausgeldforderungen und des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung muss nicht notwendig durch Vorlage eines Titels und einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch erfolgen. Ausreichend ist, dass der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund auf andere Weise glaubhaft macht.

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