Überblick

Bereits der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers (Insolvenzantrag), die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren und erst recht ein eröffnetes Insolvenzverfahren im Unternehmerbereich haben erhebliche Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren der Umsatzsteuer. Der von der Insolvenz betroffene Unternehmer (Insolvenzschuldner) verliert zwar nicht seine Unternehmereigenschaft. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich seines Unternehmens wird aber bereits durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren eingeschränkt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht sie gänzlich auf den Insolvenzverwalter über. Das Finanzamt kann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Umsatzsteuerforderungen (Insolvenzforderungen) nur zur Tabelle anmelden und in der Praxis allenfalls teilweise – mit der Insolvenzquote – realisieren. Dagegen sind nach Verfahrenseröffnung oder zuvor durch die Handlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. vorläufigen Sachwalters begründete Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts (Masseforderungen) durch den Erlass von Umsatzsteuerbescheiden geltend zu machen. Masseforderungen sind vorweg zu begleichen und schmälern die Insolvenzmasse. Der vom Insolvenzschuldner aus Bezügen für das Unternehmen in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Fiskus, die in den Kundenforderungen des Insolvenzschuldners enthaltene Umsatzsteuer zulasten des Fiskus zu berichtigen. Die Interessenlagen in der Insolvenz sind gegenläufig: Wahrend der Insolvenzverwalter die Aufgabe hat, die zur Verteilung verfügbare Masse zu mehren, sucht das Finanzamt nach Wegen, die ausstehenden Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) ganz oder zumindest teilweise einzuziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gibt kein eigenes Insolvenzsteuerrecht. Wichtigste Rechtsquelle auch für die Besteuerung ist die Insolvenzordnung (InsO), die im Insolvenzverfahren im Zweifel Vorrang vor den Steuervorschriften hat (§ 251 Abs. 2 AO). Hinsichtlich der Behandlung der Umsatzsteuer sind außerdem insbesondere die §§ 2, 13, 14, 15, 15a und 17 UStG betroffen. Die Verwaltung hat ihre Auffassung zu verfahrensrechtlichen Fragen im AEAO zu § 251 AO zusammengefasst, zu umsatzsteuerlichen Fragen überwiegend in unterschiedlichen Abschnitten des UStAE. BMF-Schreiben sowie Erlasse und Verfügungen der Länderfinanzministerien, Oberfinanzdirektionen und Landesämter für Steuern zu Einzelfragen ergänzen den UStAE. Die Verwaltungsauffassung beruht zum Teil auf der umfangreichen Rechtsprechung des V. und XI. Senats des BFH, die teilweise noch zur – bis 31.12.1998 geltenden – Konkursordnung ergangen und in diesem Fall entsprechend auf die ab 1.1.1999 maßgebliche InsO anzuwenden ist.

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