Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs
Wann droht die "Pleite"? Durch die bisher befristete Lockerung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff (§ 19 InsO) sind Unternehmen im Falle eine positiven Fortbestehensprognose ( = mittelfristig ausreichender Liquidität), seit 2008 nicht mehr verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Diese inhaltliche Neubestimmung des Überschuldungsbegriffes war auf 5 Jahre befristet. Sie würde demnach Ende 2013 auslaufen. Aufgrund der praktischen Bewährung wurde die unbefristete Fortgeltung dieses Begriffs beschlossen. Grund: Eine Rückkehr zum bis 2008 geltenden Überschuldungsbegriff könnte bei Unternehmen mit negativem Reinvermögen, aber positiver Prognose durch eine Antragspflicht eine Insolvenz herbeiführen.
Prinzip Hoffnung in Insolvenzrecht
Nach der Interimsregelung, die nun dauerhaft werden soll, ist ein Schuldner dann nicht überschuldet, wenn aufgrund einer wirtschaftlichen Zukunftsprognose die erfolgreiche Fortsetzung des Betriebs als wahrscheinlich erscheint. Ein Zwischentief soll im Kern gesunde Betriebe nicht gleich in den Abgrund ziehen, wenn noch ein Ass im Ärmel steckt bzw.eine Wende zum Besseren bei realistischer Betrachtung zu erwarten ist.
Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei guten Aussichten
Mit der geplanten Neuregelung ist der Rechtsträger eines Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entfristungsregelung, die bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten soll, bringt, so die Hoffnung des Gesetzgebers, für Unternehmen in überwindbaren Schwierigkeiten die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit durch eine dauerhafte Regelung des Sachverhalts.
Hintergrund:
Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) kann allein der Schuldner selbst Insolvenzantrag stellen, nicht aber seine Gläubiger. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen, mithin auch finanzpolitische Dispositionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen nicht zu einem (vollständigen) Ausgleich führen. Mit der geänderten Überschuldungsprüfung war Unternehmen - ursprünglich auch vor dem Hintergrund der Finanzkrise - eine größere Überlebenschance durch eine erhebliche Lockerung der Insolvenzantragspflicht gegeben worden.
-
Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz bei sommerlicher Hitze
9.513
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
1.403
-
Personalgespräch – Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
1.2581
-
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026
1.017
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
894
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8202
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
7552
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
540
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
466
-
Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
456
-
Datenschutzreform der Koalition: Geplante Änderungen und ihre Folgen
21.07.2026
-
Der Befangenheitsantrag und das Idealbild eines völlig neutralen Richters
20.07.2026
-
Wann stützen persönliche Beziehungen des Richters einen Befangenheitsantrag?
20.07.2026
-
Verfahren und Rechtsmittel für Befangenheitsanträge / Geplante Reformen
20.07.2026
-
Gesetzliche Ausschlussgründe und Fallgruppen der Befangenheit
20.07.2026
-
Befangenheit bei Sachverständigen
20.07.2026
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
20.07.2026
-
Schadenersatz nach WhatsApp-Chat über quer sitzenden Pups
19.07.2026
-
Warenkorberinnerungen per E-Mail sind unzulässige Werbung
17.07.2026
-
„Recht auf Reparatur“ passiert den Bundesrat
16.07.2026