Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bescheide gleichen Datums

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerberater Bescheide versehentlich nicht in seinem Einspruchsschreiben genannt hat und die fehlende Anfechtung der Bescheide bei sorgfältiger Bearbeitung hätte auffallen müssen.

Kein Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheide 

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 15.11.2018 unter anderem geänderte ESt- und USt-Bescheide sowie geänderte GewSt-Messbescheide für die Jahre 2013 bis 2015. Der Steuerberater des Klägers legte nur gegen die geänderten ESt-Bescheide und GewSt-Messbescheide Einspruch ein. Am 01.01.2019 begründete der Steuerberater die Einsprüche auch hinsichtlich der USt-Festsetzungen.

Nachdem das Finanzamt im AdV-Verfahren darauf hingewiesen hatte, dass die USt-Bescheide nicht angefochten seien und die Einspruchsfrist bei Eingang der Begründung bereits abgelaufen gewesen sei, beantragte der Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) und legte zugleich (erneut) Einspruch gegen die USt-Festsetzungen ein. Er führte an, dass trotz der Kontrolle des Einspruchsschreibens am nächsten Tag übersehen worden sei, dass die 3 Buchstaben "USt" in der Betreffzeile des Einspruchs nicht enthalten gewesen seien.

Das FA hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen und wies die Einsprüche gegen die USt-Bescheide als unbegründet zurück.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt 

Das FG hat entschieden, dass dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil in den Fällen einer Vielzahl zeitgleich ergehender Verwaltungsakte von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ein besonders sorgfältiges Handeln zu verlangen sei.

Der Steuerberater, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen sei, habe fahrlässig gehandelt, indem er die USt-Bescheide versehentlich nicht im Einspruchsschreiben genannt habe. Bei einer sorgfältigen Bearbeitung hätte ihm dies spätestens bei der Kontrolle am nächsten Tag auffallen müssen.

Würde man den pauschalen Vortrag, dass die Anfechtung eines von mehreren zeitgleich ergangenen Verwaltungsakten versehentlich unterbleiben sei, grundsätzlich ausreichen lassen, um eine Fristversäumnis ohne Verschulden anzunehmen, so würde das Rechtsinstitut der Bestandskraft ausgehöhlt. Die Wiedereinsetzung würde de facto von der eng umgrenzten Ausnahme zum Regelfall werden, sobald einige von mehreren zeitgleich ergangenen Verwaltungsakten wirksam angefochten worden seien. Dies widerspreche dem Zweck der Vorschrift, Einzelfallgerechtigkeit in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu schaffen.

Steuerberater war nachlässig 

Es lag hier ein typischer Flüchtigkeitsfehler vor, der durch sorgfältiges Abgleichen des Einspruchsschreibens mit den Bescheiden hätte vermieden werden können. Soweit der Steuerberater vorträgt, dass er den Fehler trotz sorgfältiger Kontrolle am nächsten Tag nicht bemerkt habe, spricht zudem vieles dafür, dass er nicht nur bei der Erstellung des Einspruchs, sondern auch beim Abgleich der Bescheide nachlässig gewesen ist und damit (doppelt) fahrlässig gehandelt hat.

FG Münster Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 1264/19 U