Anwaltspflicht zur Rechtsmittelbelehrung umfasst Datum der Frist

Ein Anwalt muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese Unterrichtung schließt auch die richtige Belehrung über das konkrete Datum des Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit ein, entschied der Bundesgerichtshof.

In dem fraglichen Fall hatte ein Anwalt für seinen Mandanten in der Berufungsinstanz Geldentschädigung wegen mehrerer Presseberichte eingeklagt. Weil das Berufungsurteil weit hinter den erhobenen Forderungen zurückblieb, wollte der Mandant eigentlich Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Nichtlassungsbeschwerde verspätet eingelegt

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde auch einlegt, allerdings rund einen Monat zu spät. Der Mandant beantragte deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der Anwalt habe einer Mitarbeiterin folgende schriftliche Arbeitsanweisung erteilt:

 

„Bitte Mandant schriftlich mitteilen: Beschwerdefrist 1 Monat, Begründung 2 Monate… WV: 2 Wo“

 

Die Mitarbeiterin hat diese Anweisung falsch verstanden und als Beschwerdefrist zwei Monate vermerkt. Deshalb schrieb sie den Mandanten Folgendes:

„Sehr geehrter S, sehr geehrter Herr H,

Sie können gegen das Urteil des OLG Celle innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim BGH einlegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

i.A. W“.

 

Fristfehler Verschulden des Büropersonals?

Der Mandant ließ über einen BGH-Anwalt weiterhin vortragen:

Das Verschulden des Büropersonals habe der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte nicht zu vertreten, da er eine eindeutige Einzelanweisung erteilt habe.

  • Auch Tätigkeiten zur Fristwahrung dürften delegiert werden.
  • Das gelte sogar für die Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen, die vom Anwalt selbst einzureichen seien.
  • Werde eine konkrete Einzelweisung erteilt, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre,
  • treffe den Anwalt kein Verschulden, wenn die Weisung versehentlich nicht befolgt werde.

Das überzeugte den Bundesgerichtshof nicht. Der Kläger habe eine unverschuldete Fristversäumung nicht ausreichend dargelegt.  Auf Grundlage des Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein dem Mandanten zuzurechnendes Verschulden seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ursächlich für die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist geworden sei.

Anwalt muss konkretes Ablaufdatum angeben

Der Bundesgerichtshof befand:

Das Mandat eines Prozessbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat.

  1. Ein Anwalt muss seine Partei deshalb darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann.
  2. Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist.
  3. Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe laut Richterspruch nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat.

Der Kläger hat nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht dargelegt, dass sein vorinstanzlicher Prozessbevollmächtigter die Mitarbeiterin genau und unmissverständlich anwies, den Zeitpunkt des Ablaufs der Einlegungsfrist mitzuteilen.

Keine Monats- oder Wochenangaben, sondern Datum des Fristablaufs

Insoweit beschränken sich die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass durch das Schreiben „die Frist zur Zulassungsbeschwerde und deren Begründung mitgeteilt werden“ sollte und die Mitarbeiterin die „Anweisung nicht richtig umgesetzt“ sowie „eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde“ behauptet habe. Dies legt laut der Bundesrichter nahe, dass sich der Umsetzungsfehler auf die Mitteilung einer falschen abstrakten Einlegungsfrist von zwei Monaten beschränkte. Jedenfalls ergebe sich daraus nicht, dass der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Mitarbeiterin angewiesen hätte, das konkrete Datum des Ablaufs der Beschwerdefrist mitzuteilen.

(BGH, Beschluss vom 18.7.2017, VI ZR 52/16).

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Hintergrund:

Eine schlechte Organisation der Fristenkontrolle und das Fehlen wasserdichter Routine bei der Bearbeitung der ausgehenden Post sind Sargnägel für jeden Wiedereinsetzungsantrag.

Verschulden des Anwalts ist der Partei wie ihr wie eigenes zuzurechnen. Lediglich Verschulden des Büropersonals, welches nicht auf einem Organisationsverschulden des Anwalts beruht, hat die Partei nicht zu vertreten.