Gericht verlängert Frist zu unrecht, Rechtsmittel ist verfristet

Verlängert ein Gericht eine Frist noch nach deren Ablauf, darf der Anwalt nicht darauf vertrauen. Hier hatte trotz Anwaltszwang eine Rechtsfachwirtin am letzten Tag der Frist erfolglos Fristverlängerung beantragt. Ein späterer Anlauf eines Rechtsanwaltes der Kanzlei schien dagegen erfolgreich zu sein.

Der Fall betraf eine Beschwerdebegründungsfrist im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um die Herausgabe von Hausrat im Wert von rund 80.000 Euro an den Ex-Ehegatten.

Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingereicht

Gegen die ablehnende Entscheidung legte der Ehemann über seinen Anwalt Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Am letzten Tag der Beschwerdefrist reichte die Rechtsfachwirtin der Kanzlei einen Fristverlängerungsantrag bei Gericht ein.

Wenige Tage später lehnte das Oberlandesgericht den Antrag ab, da in dem Prozess Anwaltszwang bestehe und die Rechtsfachwirtin demzufolge nicht antragsberechtigt sei.

Gericht fällt Fristversäumung zunächst nicht auf

Daraufhin reichte der zuständige Anwalt einen Tag später einen zweiten Fristverlängerungsantrag ein, dem der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts stattgab, obwohl die Frist versäumt war.

Als der Anwalt dann aber auch diese Frist nicht einhalten konnte und einen dritten Verlängerungsantrag stellte, winkte das Oberlandesgericht mit der Begründung ab, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Das wollte der Anwalt nicht akzeptieren und zog vor den Bundesgerichtshof. Doch in Karlsruhe war Endstation für ihn.

Anwalt darf nicht auf fehlerhafte Fristverlängerung vertrauen

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes an.

Danach darf der Verfahrensbeteiligte, dem eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist.

Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.

Auf den Zeitpunkt kommt es an

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  • Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung laut Bundesgerichtshof auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag verfahrensrechtlich nicht wirksam gestellt worden ist.
  • Demgegenüber ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn wie im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war.

Fazit: Hier wäre es also besser gewesen, das Gericht hätte über sehen, dass es sich nicht uim einen Anwalt, sondern eine Rechtsfachwirtin handelte, die den Antrag stellte, als sich "nur" zu verrechnen. 

(BGH, Beschluss v. 29.3.2017,  XII ZB 576/16).


Hintergrund:

Mit Beschluss vom 17.12.1991, VI ZB 26/91 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war. Vorher gab es hierzu ein großzügigere Rechtsprechung.