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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzungsantrag und Verfahrensgang

Nach § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wie­der­ein­set­zung begrün­denden Tat­sa­chen ent­halten; diese sind bei der Antrag­stel­lung oder im Ver­fahren über den Antrag glaub­haft zu machen. Inner­halb der Antrags­frist ist die ver­säumte Pro­zess­hand­lung nach­zu­holen; ist dies geschehen, so kann Wie­der­ein­set­zung auch ohne Antrag gewährt werden.

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Zur Schlüs­sig­keit des Wie­der­ein­set­zungs­an­trags muss ein Ver­fah­rens­ab­lauf vor­ge­tragen werden, der ein Ver­schulden des Man­danten bzw. seines Anwalts zwei­fels­frei aus­schließt. Unklar­heiten gehen im Rahmen eines Wie­der­ein­set­zungs­ge­suchs zu Lasten der Partei, die die Wie­der­ein­set­zung bean­tragt. Der Antrag auf Wie­der­ein­set­zung erfor­dert daher eine voll­stän­dige, sub­stan­ti­ierte und in sich schlüs­sige Dar­stel­lung der für die Wie­der­ein­set­zung wesent­li­chen Tat­sa­chen. Zum not­wen­digen Inhalt eines Wie­der­ein­set­zungs­ge­suchs gehört grund­sätz­lich ein Sach­vor­trag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag recht­zeitig nach Behe­bung des Hin­der­nisses gestellt worden ist.

Beweis­mittel: Der Anwalt muss die über­wie­gende Wahr­schein­lich­keit des zur Begrün­dung ange­ge­benen Sach­ver­halts dar­legen. Hierzu kann er etwa eine eides­statt­liche Ver­si­che­rung der ver­ant­wort­li­chen Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellten, eine eigene eidesstattliche Versicherung oder Urkunden wie Fris­ten­ka­lender und das BeA-Ausgangsprotokollvor­legen.

Bei der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung lauert eine besondere Falle bei technischen Störungen des BeA. Im Fall einer aus technischen Gründen nicht möglichen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstücks über das BeA fordert der BGH eine sofortige Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die technische Unmöglichkeit. Nur im Ausnahmefall, wenn ein technisches Problem erst knapp vor Fristablauf auftritt, so dass für eine Darlegung der technischen Probleme gleichzeitig mit der Einreichung des Schriftsatzes keine Zeit mehr bleibt, dürfe die Darlegung der technischen Probleme nachgeholt werden. Dies müsse dann ebenso wie die Glaubhaftmachung unverzüglich erfolgen (BGH, Beschluss v. 17.11.2022, IX ZB 17/22; BGH, Beschluss v. 15.12.2022, III ZB 18/22).

Wenn das Gericht im Ver­fahren der Wie­der­ein­set­zung einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung keinen Glauben schenkt, muss es den Antrag­steller darauf hin­weisen und ent­spre­chenden Zeu­gen­be­weis erheben. 

Form des Antrags

Die Form des Antrags auf Wie­der­ein­set­zung richtet sich nach den Vor­schriften, die für die ver­säumte Pro­zess­hand­lung gelten. Über den Antrag auf Wie­der­ein­set­zung ent­scheidet das Gericht, dem die Ent­schei­dung über die nach­ge­holte Pro­zess­hand­lung zusteht, § 237 ZPO. Die Wie­der­ein­set­zung ist unan­fechtbar, § 238 Abs. 3 ZPO.

Rechtsbeschwerde gegen Ablehnungsbeschluss

Das Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags unterscheidet sich nach der Verfahrensart. Häufig entscheiden die Gerichte über ein Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig mit der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel. Im Zivilprozess richtet sich die Anfechtung gemäß § 238 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften über die nachgeholte Prozesshandlung. Lehnt ein Gericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung allerdings durch gesonderten Beschluss ab, darf der Anwalt nicht warten, bis über das eingelegte Rechtsmittel entschieden ist. Will er den ablehnenden Beschluss über die Wiedereinsetzung anfechten, so muss er dies ggflls. mit der Rechtsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Frist des § 575 Abs. 1 BGB tun. Andernfalls wird die Ablehnung der Wiedereinsetzung rechtskräftig (BGH, Beschluss v. 12.5.2026, VI ZB 13/25). Im Strafprozess ist gegen die ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde zulässig, § 46 Abs. 3 StPO. Die Frist beträgt hier also gemäß § 311 Abs. 2 StPO lediglich eine Woche.

Wiedereinsetzung von Amts wegen

In Ausnahmefällen kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, also ohne ausdrücklichen Antrag, in Betracht. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen setzt gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraus, dass die Gründe für die Fristversäumung offensichtlich sind. Diese Form der Wiedereinsetzung scheidet aus Gründen der Parteiautonomie aus, wenn die betroffene Partei auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis – und sei es nur aus Störrigkeit im Hinblick auf eine abweichende Rechtsauffassung - erklärt, keinen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen zu wollen (BGH, Beschluss v. 8.5.2025, V ZB 44/24).

Ansprüche an die Gründe für eine Wie­der­ein­set­zung

Ins­ge­samt dürfen die Anfor­de­rungen daran, was eine Partei ver­an­lasst haben muss, um Wie­der­ein­set­zung in den vorigen Stand zu erlangen, von der Recht­spre­chung nicht über­spannt werden, geht es doch um den ver­fas­sungs­recht­lich gewähr­leis­teten Zugang zu den Gerichten. . Dennoch sollten Anwälte bei der Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags besondere Sorgfalt an den Tag legen. Floskelhafter Vortrag zur täglichen Kontrolle der Fristen ist für die Darlegung eines fehlenden Verschuldens an einer Fristversäumnis nicht ausreichend. Ein erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert einen dezidierten Vortrag zur konkreten Organisation der Fristenkontrolle und der zu Grunde liegenden Kanzleiabläufe. Die Darlegungen sollten unbedingt folgende Punkte enthalten:
•    Die Anweisungen an das Personal zur Durchführung der Fristenkontrolle, 
•    die Darlegung einer gesonderten Fristenkontrolle täglich vor Büroschluss
•    die Darlegung, dass bei der Fristenkontrolle nach Ausgangskontrolle und Eingangskontrolle bei Gericht durch Prüfung der gerichtlichen Eingangsbestätigung unterschieden wird.
Fehlt es an einem dieser Punkte, ist eine Wiedereinsetzung zu versagen (BGH, Beschluss v. 25.2.2025, VI ZB 36/24).

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