Dokumente mit großen Datenmengen jetzt auch auf USB-Stick einreichbar
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sieht vor, dass bei Gericht seit 2023 maximal 1.000 Dateien und maximal 200 Megabyte in einer Nachricht elektronisch eingereicht werden können. Werden diese Höchstgrenzen überschritten, sind die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einzureichen. Seit Ende Juli können nun dafür nicht wie bisher nur CD oder DVD, sondern auch USB-Speichermedien verwendet werden.
ERVV gibt Rahmenbedingungen der elektronischen Einreichung vor
Die technischen Rahmenbedingungen für das Einreichen elektronischer Dokumente bei Gericht, das beispielsweise über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen kann, sind gesetzlich klar geregelt. Auf Grundlage von § 130 a der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten dafür die Rahmenbedingungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Die ERVV gibt vor, dass nur bestimmte Dateiformate zulässig sind, und setzt die erforderlichen Metadateien sowie die zulässigen Wege für die elektronische Einreichung fest.
Technische Details werden durch ERVBs geregelt
Da sich die technischen Standards relativ kurzfristig ändern, werden die technischen Details für die Einreichung § 51 ERVV entsprechend in offiziellen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger geregelt, der vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird. So bestimmt die 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom 10. Februar 2022 (2. ERVB 2022) unter anderem, dass nur bestimmte Versionen der Dateiformate PDF (nämlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA) und TIFF (Version 6) zulässig sind und dass ab dem 1. Januar 2023 die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und höchstens 200 Megabyte pro Nachricht begrenzt sind. Dateianhänge, die das Höchstvolumen überschreiten, sind auf CD oder DVD einzureichen.
ERVB 2025 lässt nun auch USB-Sticks zu
Im Bundesanzeiger vom 29.7.2025 wurde nun die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025 (ERVB 2025) veröffentlicht. Gegenüber der bislang geltenden 2. ERVB 2022 ist lediglich eine Änderung in Ziffer 4 c) vorgenommen worden: Danach sind nunmehr auch USB-Speichermedien, die mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sind und dem USB-Standard 2.0 oder höher entsprechen, zulässige physische Datenträger gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV. So gut wie alle gängigen USB-Sticks entsprechen diesen Vorgaben.
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