Rechtsmittelführer tragen Risiko der Ablehnung einer Fristverlängerung
Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen Anwälte in eindeutigen Fällen auf die Gewährung einer beantragten Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist vertrauen und ausnahmsweise von der fristgerechten Einreichung des Begründungsschriftsatzes absehen (BGH, Beschluss v. 7.2.2023, VIII ZB 55/21). Sobald allerdings Anlass besteht, an der Gewährung der Fristverlängerung zu zweifeln, trägt die vertretene Partei das Risiko der Zurückweisung des Rechtsmittels und damit der Anwalt das Risiko eines Anwaltsregresses.
Erfolgreicher Erstantrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Prozessbevollmächtigter in einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall machen. Der Anwalt hatte für den von ihm vertretenen Beklagten in einem Zivilprozess fristgerecht Berufung gegen das für den Beklagten ungünstige erstinstanzliche Urteil eingelegt. Seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hatte der Anwalt mit seinem bevorstehenden Erholungsurlaub sowie mit noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträgen zum erstinstanzlichen Urteil begründet. Das zuständige OLG gab dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat statt.
Zweiter Antrag auf Fristverlängerung
Am Tag des Ablaufs der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beantragte der Anwalt eine weitere Fristverlängerung. Zur Begründung verwies er auf die immer noch nicht entschiedenen Anträge zur Berichtigung des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils sowie des Verhandlungsprotokolls.
Berufungsbegründung erst nach Ablauf der verlängerten Frist
Der Anwalt reichte die Berufungsbegründung im Vertrauen auf die Gewährung einer zweiten Fristverlängerung erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist ein. Das OLG wies seinen Antrag auf nochmalige Fristverlängerung zurück. Der hierauf seitens des Anwalts für den Beklagten eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte beim OLG ebenso wenig Erfolg wie die gegen die ablehnende Entscheidung beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde.
Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt
Nach Auffassung des BGH war die Berufungsbegründung verspätet. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe nicht, denn der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO sei nur zu gewähren, wenn die Fristversäumnis unverschuldet sei. Beruhe die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, so sei dies gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der vertretenen Partei zuzurechnen.
Anforderungen an erfolgreiche Fristverlängerungsanträge
Der BGH stellte in seiner Entscheidung nochmals klar, welche Anforderungen an einen erfolgreichen Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist zu stellen sind:
· Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt die Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist regelmäßig eine Einwilligung des Gegners voraus.
· Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird eine erstmalige Verlängerung auch ohne Einwilligung des Gegners um einen Monat gewährt, wenn der Rechtsstreit hierdurch nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Die Anforderungen an die Darlegung erheblicher Gründe werden in der Praxis bei erstmaligen Verlängerungsersuchen nicht sehr hoch angesetzt.
· Eine weitere Fristverlängerung um einen weiteren Monat wird in der Regel nur mit Einwilligung des Gegners gewährt oder wenn dezidiert erhebliche Gründe vorgetragen werden. Hierbei ist der Prüfungsmaßstab für die erheblichen Gründe in der Praxis deutlich strenger.
Exkulpation des Anwalts in Ausnahmefällen möglich
Der Senat räumte ein, dass Anwälte sich hinsichtlich einer verstrichenen Frist ausnahmsweise exkulpieren können, wenn
· sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen durften und
· der Fristverlängerungsantrag eine vollständige Begründung enthält,
· wozu auch die Darlegung des erheblichen Grundes gehört.
Diese Voraussetzungen waren nach der Bewertung des Senats im konkreten Fall nicht erfüllt.
Offene Berichtigungsanträge sind keine erheblichen Gründe
Der Beschwerdeführer habe auch im Hinblick auf die Gewährung der ersten Fristverlängerung nicht auf eine nochmalige Fristverlängerung vertrauen dürfen. Mitentscheidend für die Gewährung der ersten Fristverlängerung sei der Hinweis des Anwalts auf seinen Erholungsurlaub gewesen. Dieser Gesichtspunkt habe bei dem zweiten Verlängerungsersuchen nicht mehr vorgelegen. Noch nicht entschiedene Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge seien allein regelmäßig kein ausreichender Grund für eine Verlängerung von Begründungsfristen (BGH, Beschluss v. 19.12.2024, IX ZB 16/23; BGH, Beschluss v. 15.9.2022, V ZB 85/20).
Wiedereinsetzung abgelehnt
Nach alledem bestand nach Auffassung des Senats kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Beschwerdeführers auf Gewährung der von ihm beantragten nochmaligen Fristverlängerung. Auch sei keine ständige Übung des Berufungsgerichts im Umgang mit Fristverlängerungsersuchen zu erkennen, die im konkreten Fall ein Vertrauen auf die Gewährung der Fristverlängerung hätten rechtfertigen könnten (BGH, Beschluss v. 18.7.2007, IV ZR 132/06). Im Ergebnis habe damit das OLG den Wiedereinsetzungsantrag zurecht abgelehnt und die eingelegte Berufung zurecht als unzulässig verworfen.
(BGH, Beschluss v. 1.7.2025, VI ZB 59/24
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