Einfache Signatur auf beA-Schriftsatz muss lesbar sein
Zum wiederholten Mal hat sich der BGH mit den formalen Vorschriften der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht befasst. Immer wieder scheitern von Anwälten über das beA eingereichte Rechtsmittel an der Missachtung der gesetzlichen Vorgaben. Dies führt nicht selten in den Anwaltsregress. So auch in einem aktuell vom BGH entschiedenen Fall, in dem das Berufungsgericht die eingereichte Berufung als unzulässig verworfen hatte. Der BGH hat die Zurückweisung des Rechtsmittels bestätigt.
Berufungsschrift mit einfacher elektronischer Signatur
Im konkreten Fall hatte ein Anwalt für einen in einem Zivilrechtsstreit unterlegenen Beklagten - der Anwalt hatte die Partei erstinstanzlich nicht vertreten - Berufung beim OLG eingereicht. Die Berufungsschrift hatte er an deren Ende mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen. Die Signatur bestand aus einer handschriftlich gefertigten Unterschrift, bei der die einzelnen Buchstaben nicht ohne weiteres lesbar waren. Die Berufungsschrift trug auf ihrer ersten Seite im Briefkopf den Namen und die Adresse des Rechtsanwalts, die auf der dritten Seite befindliche Signatur enthielt keine weiteren Zusätze.
Berufung als unzulässig verworfen
Nachdem das Berufungsgericht den Anwalt auf Zweifel an der formgerechten Einreichung der Berufungsschrift hingewiesen hatte, teilte dieser mit, er sei Einzelanwalt, verfüge über keine weiteren Mitarbeiter, er habe die eingereichte Berufung selbst gefertigt, unterzeichnet und per beA an das Gericht versandt. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen fehlender Identifizierbarkeit des für die Berufung verantwortlich zeichnenden Verfassers als unzulässig verworfen.
Rechtsbeschwerde erfolglos
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Das Rechtsmittel sei bereits unzulässig, weil die damit zusammenhängenden Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt seien. Auch verletze die Entscheidung des Berufungsgerichts weder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG noch auf die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Grundsätze zur Auslegung des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO
Der BGH repetierte in seiner Entscheidung die Rechtsprechungsgrundsätze zur Auslegung des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach deren Wortlaut muss
- ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Die Vorschrift beinhaltet damit 2 verschiedene Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten.
Einfache Signatur muss den verantwortlichen Urheber erkennen lassen
Hier hatte der Anwalt die Variante einfache Signatur gewählt. Diese hat nach der Auslegung des BGH die Funktion, zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist. Ergebe sich die Identität aus dem Dokument nicht zweifelsfrei, sei das Dokument nicht wirksam eingereicht (BGH, Beschluss v. 3.7.2024, XII ZB 538/23).
Namenszug muss sich unter dem Schriftsatz befinden
Der BGH stellte weiter klar, dass die einfache Signatur des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zwingend eine eingescannte oder auf anderem Wege digitalisierte Fassung der Unterschrift des Rechtsanwaltes sein muss. Entscheidend sei allein, dass der Anwalt durch die Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes unzweideutig die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Deshalb dürfe der Name am Ende des Schriftsatzes auch einfach maschinenschriftlich abgedruckt sein (BGH, Beschluss v. 30.11.2023, III ZB 4/23). Wichtig sei allerdings die Namensangabe am Ende des Schriftsatzes, die Namensangabe in dem dem Schriftsatz vorangestellten Briefkopf genüge nicht. Ebenso wenig genüge die Angabe „Rechtsanwalt“ ohne weitere Namensangabe am Ende des Dokuments (BGH, Urteil v. 11.10.2024, V ZR 261/23).
Unleserliches Gekritzel genügt nicht
Schließlich genügt nach dem Diktum des BGH auch eine Unterschrift nicht, die sich keiner identifizierbaren Person zuordnen lässt (BGH, Beschluss v. 7.9.2022, XII ZB 215/22). Wenn das Gericht aus unleserlichem Gekritzel nur raten oder vermuten könne, wer die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt, sei dies unzureichend. In den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fällen, in denen der BGH gelegentlich einen unleserlichen Schriftzug als Unterschrift hat gelten lassen, habe die Urheberschaft des Verantwortlichen für den Schriftsatz immer zweifelsfrei festgestanden, beispielsweise weil die Unterschrift dem Gericht aus diversen anderen Verfahren hinreichend bekannt gewesen sei (BGH, Beschluss v. 3.3.2015, VIZB 71/14).
Verantwortlicher muss spätestens zum Zeitpunkt eines Fristablaufs feststehen
Die Feststellung der verantwortlichen Person muss nach der Entscheidung des BGH ohne weitere Ermittlungen möglich sein. Bei einer Berufung oder Berufungsbegründung komme es auf den Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Frist und die bis dahin bekannten Umstände an. Sei zum Zeitpunkt des Fristablaufs die Identität des verantwortlichen Rechtsanwalts nicht eindeutig geklärt, sei das Rechtsmittel unzulässig.
Berufung war nicht formgerecht eingelegt und daher unzulässig
Im konkreten Fall bewertete der BGH den Schriftzug unter der Berufungsschrift als nicht entzifferbares Gekritzel, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist keinen sicheren Rückschluss auf den die Verantwortung für die Berufung übernehmenden Urheber zugelassen habe. Das Berufungsgericht habe die Berufung daher zu Recht als unzulässig verworfen.
(BGH, Beschluss v. 24.6.2025, VI ZB 91/23)
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