Rechtsanwälte sollten beA auch in eigener Sache verwenden
Der BGH hat entschieden, dass die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht, Schriftsätze bei Gericht elektronisch einzureichen, statusbezogen und nicht rollenbezogen auszulegen ist. D.h., Anwälte sind auch dann zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet, wenn sie nicht als Mandatsträger, sondern in eigener Sache bei Gericht tätig werden.
Beschwerde eines Anwalts in eigener Sache
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an diversen Grundstücken. Das AG hatte zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet und anschließend durch Beschluss den Verkehrswert der Grundstücke festgesetzt. Gegen den Verkehrswertbeschluss legte der als Privatperson Beteiligte zu 2, der von Beruf Rechtsanwalt ist und über ein beA verfügt, sofortige Beschwerde ein.
Beschwerde in eigener Sache per Telefax eingereicht
Die Beschwerdeschrift mit dem Antrag auf Abänderung der Wertfestsetzung versandte der Anwalt per Telefax an das AG. Das mit der sofortigen Beschwerde befasste LG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Begründung: Der Beschwerdeführer sei Anwalt und habe deshalb die Beschwerde elektronisch bei Gericht einreichen müssen.
Rechtsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen
Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde beim BGH. Dieser wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Laut BGH hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde zu Recht gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der von § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht worden war.
Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich des § 130d Satz 1 ZPO
Der BGH stellte klar, dass es sich bei der von dem Rechtsanwalt per Telefax eingereichten Beschwerdeschrift um eine Antragsschrift im Sinne des § 130d Satz 1 ZPO handelte und damit der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sei. Aber auch der persönliche Anwendungsbereich des § 130d Satz 1 ZPO sei eröffnet, denn die Pflicht des Anwalts, für die Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht die elektronische Form zu wählen, sei nicht auf die Tätigkeit des Anwalts als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter für eine Partei oder einen sonstigen Beteiligten beschränkt.
Auch in eigenen Angelegenheiten ist elektronische Übermittlung Pflicht
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bereits anerkannt, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch bei einer berufsmäßigen Tätigkeit im eigenen Namen des Anwalts, etwa als Berufsbetreuer (BGH, Beschluss v. 31.5.2023, XII ZB 428/22) oder als Verfahrenspfleger (BGH, Beschluss v. 31.1.2023, XIII ZB 90/22) gilt. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig ist, ändere an der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nichts.
beA-Nutzungspflicht bisher nicht umfassend geklärt
Der BGH gestand dem Beschwerdeführer zu, dass den bisherigen Entscheidungen des BGH zu dieser Frage sämtlich Fälle zugrunde gelegen haben, in denen der in eigener Sache tätige Anwalt entweder seinen anwaltlichen Briefkopf verwendet oder seiner Unterschrift den Zusatz „Rechtsanwalt“ beigefügt habe. Geklärt sei auch, dass ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne ausdrücklich als Rechtsanwalt aufzutreten, in Fällen der Einlegung von Rechtsmitteln zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist (BGH Beschluss v. 4.4.2024, IZB 64/23).
Gesetzeswortlaut spricht für statusbezogene Auslegung
Dieser Grundsatz gilt nach der aktuellen Entscheidung des BGH auch für das anhängige Teilungsversteigerungsverfahren. Der Wortlaut des § 130d Abs. 1 ZPO spreche für ein statusbezogenes Verständnis der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, denn in der Vorschrift werde der Rechtsanwalt nicht in seiner Rolle als Mandatsträger, sondern in seiner Eigenschaft als Berufs- und Statusträger angesprochen. Nach ihrem Wortlaut gelte die Vorschrift für sämtliche Schriftsätze, die „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden. Der Wortlaut lege damit ein statusbezogenes Verständnis nahe, d.h. die Vorschrift sei nicht auf die Funktion des Anwalts als Vertreter einer Prozesspartei beschränkt.
De-Mail-Konto zum Schutz der Privatsphäre
Diese Auslegung belastet nach Auffassung des Senats betroffener Anwälte auch nicht unangemessen, auch nicht in den Fällen, in denen der Anwalt eine Kenntnisnahme einer privaten Rechtsangelegenheit durch Kanzleimitarbeiter verhindern möchte. In diesem Fall habe er die Möglichkeit, für die elektronische Kommunikation mit Gerichten ein sogenanntes De-Mail-Konto einzurichten und dieses gemäß § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr.1 ZPO für die elektronische Übermittlung zu nutzen. Die vorgeschriebene elektronische Übermittlung sei damit auch ohne Nutzung des beA möglich und zumutbar. Außerdem sei auch für Rechtsanwälte die Möglichkeit eröffnet, gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine Beschwerde in einer eigenen Angelegenheit zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Zweck der Norm ist Entlastung der Justiz
Schließlich entspricht die statusbezogene Auslegung des § 130d Abs. 1 ZPO nach Auffassung des Senats auch dem Zweck der Norm, die einen wirtschaftlichen Betrieb innerhalb der Justiz durch Vermeidung von erhöhtem Druck- und Scanaufwand im Blick habe. Dieser Gesetzeszweck lasse sich nur erreichen, wenn anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorhalten müssen, konsequent an die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auch in eigenen Angelegenheiten gebunden würden.
Rechtsbeschwerde des Anwalts erfolglos
Im Ergebnis blieb der Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts damit der Erfolg versagt. Seine ursprünglich gegen den Verkehrswertbeschluss des AG eingereichte Beschwerde blieb damit unzulässig.
(BGH, Beschluss v. 27.3.2025, V ZB 27/24)
Hintergrund:
Bei verschiedenen Gerichtszweigen wird die Auslegung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht immer einheitlich behandelt. So hat kürzlich das FG Berlin die Rechtsfrage der rollen- bzw. statusbezogenen Auslegung des die ERV-Nutzungspflicht begründenden § 52d Satz 1 FGO ausdrücklich offengelassen. Nach der von der Entscheidung des BGH abweichenden Auffassung des FG kann die Nutzung des beA für einen Anwalt im Einzelfall unzumutbar sein. Im konkreten Fall hätte ein Anwalt bei Nutzung des beA entgegen seiner Pflichten aus dem Sozietätsvertrag seine steuerlichen Verhältnisse für andere Mitarbeiter der Sozietät einsehbar gemacht. Das FG hielt wegen Unzumutbarkeit der Nutzung des beA in diesem Fall die Einreichung einer Klage per Fax bzw. auf dem Postweg für zulässig (FG Berlin, Urteil v. 10.6.2025, 3 K 3005/23).
Dennoch lautet die Empfehlung: Mit Nutzung des beA ist man auf der sicheren Seite.
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