BGH

Fehlendes Aktenzeichen entschuldigt keine Fristversäumung


Fehlendes Aktenzeichen entschuldigt keine Fristversäumung

Versäumt das Beschwerdegericht nach eingelegter Beschwerde die Mitteilung des Aktenzeichens, so entbindet das den Verfahrensbevollmächtigten nicht von der Pflicht zur frist- und formgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung.

Immer wieder landen beim BGH Rechtsbeschwerden wegen abgelehnter Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist. In einem aktuellen Verfahren hatte sich der BGH mit dem Sonderfall zu befassen, dass ein Versäumnis des Beschwerdegerichts mitursächlich für die versäumte Beschwerdebegründungsfrist war.

Beschwerdebegründung beim nicht zuständigen AG eingereicht

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendete sich der Antragsgegner in einer Unterhaltssache gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Unterhaltsbeschluss, mit dem er zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet worden war. Gegen den Unterhaltsbeschluss hatte der Verfahrensbevollmächtigte fristgerecht beim AG Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit einem Schriftsatz an das AG am letzten Tag der 2-monatigen Beschwerdebegründungsfrist begründet. Das AG leitete die Beschwerdebegründung erst am Folgetag an das als Beschwerdegericht zuständige OLG weiter.

Beschwerdegericht hatte Mitteilung des Aktenzeichens versäumt

Auf Hinweis des OLG, dass die Beschwerde erst einen Tag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Beschwerdegericht eingegangen sei, beantragte der Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Das OLG als Beschwerdegericht habe es versäumt, gegenüber dem Antragsgegner den Eingang der Beschwerde zu bestätigen und diesem das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen.

Beschwerdebegründung beim AG war nicht fristwahrend

Das OLG hat den hierauf gestellten Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Familiensenat stellte sich auf den Standpunkt, mit der Einreichung der Beschwerdebegründung beim AG habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht gewahrt werden können, da die Beschwerdebegründung entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG nicht binnen 2 Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beim Beschwerdegericht eingegangen sei.

Beschwerdebegründung beim AG beruhte auf Anwaltsfehler

Der BGH folgte der Auffassung des OLG, dass der Antragsgegner die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 Satz 1 ZPO versäumt hatte. Der Antragsgegner habe über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Beschwerdebegründung am Tag des Fristablaufs beim nicht zuständigen AG anstatt bei dem allein zuständigen Beschwerdegericht eingereicht. Daran ändere die - vom Antragsgegner nicht verschuldete - Unkenntnis des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens infolge eines Versäumnisses des Beschwerdegerichts nichts.

Formgerechte Beschwerdebegründung auch ohne Aktenzeichen möglich

Der BGH wies darauf hin, dass die aus § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG folgende Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung einer Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht keine Ausnahme bei Unkenntnis des Aktenzeichens vorsieht. Auch ohne Kenntnis des Aktenzeichens sei die Einreichung einer Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht möglich und könne von diesem anhand der Parteien auch zugeordnet werden. Deshalb komme es auf den Hinweis des OLG, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Aktenzeichen auch telefonisch beim OLG hätte erfragen können, letztlich nicht einmal an.

Keine Wiedereinsetzung bei verschuldeter Fristversäumnis

Die Versäumung der Frist beruhte nach der Entscheidung des BGH auf einem vom Anwalt des Antragsgegners verschuldeten Fehlverhalten. Dieses Verschulden müsse sich der Antragsgegner gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Infolge des eindeutigen Verschuldens komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den Unterhaltsbeschluss sei daher zu Recht als unzulässig verworfen worden.


(BGH, Beschluss v. 20.8.2025, XII ZB 69/25)


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