VGH Baden-Württemberg

Müssen Gerichtstermine verlegt werden, wenn der Anwalt Urlaub macht?


Verlegung von Gerichtsterminen bei Urlaub des Anwalts

Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Ladung bereits gebuchten Urlaubs ist bei einem Einzelanwalt regelmäßig ein zwingender Verlegungsgrund.

Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg führt die Weigerung eines Gerichts, dem Antrag eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten zu entsprechen, einen gerichtlich angesetzten Termin wegen eines zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung bereits gebuchten Urlaubs zu verlegen, regelmäßig zur Verletzung des von der Verfassung geschützten Rechts auf rechtliches Gehör der von dem Anwalt vertretenen Prozesspartei.

Gesetzliche Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen

Die Urlaubszeit ist für Rechtsanwälte - insbesondere wenn sie eine Einzelkanzlei betreiben - oft problematisch. Gemäß § 53 Abs. 1 BRAO muss ein Anwalt für eine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist oder wenn er sich länger als 2 Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Dem Vertreter stehen gemäß § 54 BRAO die vollen anwaltlichen Befugnisse des Anwalts zu, den er vertritt. Gemäß § 54 Abs. 2 muss der Vertreter auch Zugang zum beA haben. Er muss befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Terminvertretung enthalten diese Vorschriften nicht.

Vertreter sind nicht zur Fallbearbeitung verpflichtet

Für den Einzelanwalt bedeutet die Bestellung eines Vertreters in der Regel eine zusätzliche Kostenbelastung. Um die Kosten möglichst gering zu halten, ist der Vertetene meist nicht daran interessiert, dass der Vertreter sich in komplexe und umfangreiche Akten einarbeitet. Hierzu ist der Vertreter nach der BRAO auch nicht verpflichtet.

Bei gebuchtem Urlaub muss Gericht in der Regel verlegen

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der VGH Baden-Württemberg Anfang dieses Jahres eine Entscheidung getroffen, die sowohl die Interessen des Einzelanwalts als auch auf das Interesse der von ihm vertretenen Partei besonders in den Blick nimmt. Laut VGH hat ein Gericht dem Antrag eines Anwalts auf Verlegung eines Gerichtstermins wegen eines gebuchten Urlaubs jedenfalls dann stattzugeben, wenn der Urlaub zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung bereits gebucht war. Dies sei regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund im Sinne der §§ 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ablehnung des Verlegungsantrags durch VG

Erstinstanzlich hatte das VG sich geweigert, dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Terminverlegung wegen eines gebuchten Urlaubs stattzugeben. Nach verlorener erster Instanz hatte der Anwalt die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels in der Vorinstanz beantragt. Der Anwalt hatte den Verlegungsantrag noch am Tag des Zugangs der Ladung gestellt und die Buchungsbestätigung für den Urlaub an einem mehr als 800 km vom Gerichtsort entfernten Urlaubsort dem Gericht vorgelegt. Das VG hat die Auffassung vertreten, der Anwalt hätte einen Vertreter mit der Terminwahrnehmung beauftragen müssen.

Reduziertes Gerichtsermessen bei erheblichem Verlegungsgrund

Dieser Auffassung folgte der VGH nicht. Die Voraussetzungen für eine Terminverlegung sind in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichlautend wie im Zivilprozess geregelt. Das Gericht kann hiernach einen Termin aus erheblichen Gründen aufheben oder verlegen. Die Regelung hat den Zweck, den an einem Verfahren Beteiligten im Fall ihrer Verhinderung aus wichtigem Grund dennoch die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen zu ermöglichen und dient damit der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG (BVerwG, Urteil v. 10.12.1985, 9 C 84.84). Das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verlegung verdichtet sich bei Vorliegen eines erheblichen Grundes nach dem Diktum des VGH zu einer Verpflichtung, wenn kein Hinweis auf eine Prozessverschleppungsabsicht erkennbar ist (BVerwG, Beschluss v. 21.12. 2009, 6 B 32.09).

Berechtigtes Parteiinteresse an Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten

Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließt nach der Entscheidung des VGH das Recht der Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss v. 29.4.2004, 3 B 119.03). Hiernach verletze die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Verlegung des Termins aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre (BVerwG, Beschluss v. 19.12.2019, 1 B 84.19). Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt der Ladung bereits gebuchten Urlaubs bei einem Einzelanwalt sei regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.7.2018, 9 A 1980/17.A).

Keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Terminvertreters

Der Anwalt habe im konkreten Fall auch nicht einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen müssen. Eine Unterbevollmächtigung hätte zusätzliche Kosten verursacht und sei auch im Hinblick auf die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt und unter Berücksichtigung des Rechts auf die freie Anwaltswahl in der Regel kein adäquates Mittel. Der gemäß §§ 53, 54 BRAO zu bestellende Vertreter habe im wesentlichen die Aufgabe der Postüberwachung. Zur Einarbeitung in einen ihm fremden Fall zum Zwecke der Terminvertretung sei der Vertreter nicht verpflichtet.

Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgreich

Der VGH sah in der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem VG ohne Beteiligung des Prozessbevollmächtigten einen Verstoß gegen den Anspruch der von dem Anwalt vertretenen Partei auf rechtliches Gehör (so auch schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.1.2022, 13 S 2818/21). Damit gab der VGH dem Antrag auf Zulassung der Berufung statt und verfügte die Fortsetzung des Verfahrens als Berufungsverfahren.


(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.2.2025, A 13 S 959/24)

Hintergrund:

Nach der Entscheidung des VGH besteht für einen Einzelanwalt in der Regel ein Anspruch auf Verlegung eines Gerichtstermins, wenn er zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung den Urlaub bereits gebucht hat. Wichtig ist die Glaubhaftmachung des Verlegungsgrundes, die - wie im entschiedenen Fall - am besten durch Vorlage der Buchungsbestätigung erbracht wird. Auch in einer Anwaltssozietät kann Urlaub ein Verlegungsgrund sein. In diesem Fall muss der Antragsteller allerdings dezidiert darlegen, weshalb die Vertretung durch einen Kollegen aus der Sozietät nicht möglich ist (Komplexität des Falles, Überlastung der Kollegen).

BGH legt Wert auf frühzeitigen Verlegungsantrag

Auch der BGH sieht eine bereits gebuchte Urlaubsreise als erheblichen Grund für eine Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO an. Die Partei bzw. der Prozessbevollmächtigte seien im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht allerdings gehalten, dem Gericht die Gründe möglichst frühzeitig mitzuteilen. Ein erst kurz vor dem Gerichtstermin gestellter Verlegungsantrag kann laut BGH auch dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht den Termin bei rechtzeitiger Antragstellung hätte verlegen müssen (BGH, Urteil v. 24.1.2019, VII ZR 123/18).

Allgemeine Urlaubsabsicht reicht nicht für eine Terminverlegung

Der Verlegungsantrag eines Anwalts beim Finanzgericht für einen auf einen Aschermittwoch angesetzten Verhandlungstermin mit der Begründung des Anwalts, über die Karnevalstage mache er immer Urlaub, reicht als Verlegungsgrund ebenso wenig wie die Behauptung, bereits den Entschluss zum Urlaub gefasst, die Reise aber noch nicht verbindlich gebucht zu haben (BFH, Beschluss v. 22.04.2024, III B 82/23).


Schlagworte zum Thema:  Recht , Anwalt , Urlaub
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