Fachbeiträge & Kommentare zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Wahlrecht auf anderweitige Gewinnermittlung (§ 13a Abs 2 EStG)

Rn. 131 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Wie bisher kann ein zur Durchschnittssatzgewinnermittlung verpflichteter LuF auf Antrag seinen Gewinn für den gesamten luf Betrieb freiwillig nach § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG ermitteln; an diesen Antrag ist er für vier Wj gebunden. Nach deren Ablauf verlängert sich der Vierjahreszeitraum nicht automatisch, sondern nur aufgrund eines erneuten A... mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 2 "Kann"-Regelung (Abs. 1)

Sie gilt als Grundregel für die Fälle, in denen die "Muss-Regelung" des § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden ist. "Kann-Fälle" betreffen demnach zum einen Steuererklärungen, u. a. ESt-Erklärungen, wenn diese zwar verspätet, aber vor dem 1.3. des Zweitfolgejahres abgegeben wurden. Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche oder behördliche Frist für di... mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 1.1 Sachliche Billigkeitsgründe

Sie sind gegeben, wenn bereits die Besteuerung an und für sich im Einzelfall unbillig ist. Die Steuerfestsetzung entspricht zwar dem Steuergesetz, sie läuft aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Wertungen des Gesetzgebers zuwider.[1] Hätte der Gesetzgeber diesen Einzelfall, um den es geht, gesehen, hätte er ihn i. S. d. Erlasses geregelt (sog. Überhang des Gesetzes).... mehr

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Klage: Schwerpunkt des Fina... / 2.2 Klagefrist

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, im Fall der Sprungklage mit der Bekanntgabe des Bescheids.[1] Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2] beantragt und gewährt werden.[3] Wichtig Beginn der... mehr

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Grundlagenbescheide für den... / 1 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Überschusseinkünften

Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen (z. B. bei Bruchteils-, Güter- und Erbengemeinschaften sowie GbR), ist die Feststellung für alle Beteiligten zugleich einheitlich zu treffen.[1] Die steuerliche Erfassung der von diesen Personenmehrheiten erzielten Einkünfte, seien es Gewinneinkünfte oder seien es Überschusseink... mehr

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Steuerbescheid / 3.2 Form der Bekanntgabe

Für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte, also auch von Steuerbescheiden, ist keine zwingende Übermittlungsform vorgeschrieben. Ausdrücklich gesetzlich erwähnt und geregelt sind die Postübermittlung [1] öffentliche Bekanntmachung [2] förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.[3] Denkbar und zulässig wäre aber auch die Übermittlung an Amtsstelle durch Aushän... mehr

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Klage: Schwerpunkt des Fina... / 2.7 Prozessvollmacht

Der Kläger kann sich im Klageverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.[1] Erforderlich ist grundsätzlich die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht im Original. Wichtig Vollmacht – Telefax Ein Telefax der Vollmacht durch den Bevollmächtigten an das FG reicht nicht aus.[2] Dagegen genügt die Vorlage der Vollmacht durch Telefax des Klägers an das Gericht.[3]... mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1 Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Entsprechend darf ein Steuerbescheid gem. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt gem. § 47 AO der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Für steuerliche Nebenleistungen gelten die Vorschriften über di... mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.2 Ablaufhemmung bei Rechtsbehelf oder Festsetzungs- bzw. Korrekturantrag

Zulässige Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage) gegen Steuerbescheide verlängern gem. § 171 Abs. 3a AO die Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über sie. Das Gleiche gilt gem. § 171 Abs. 3 AO für Anträge auf Steuerfestsetzung und für Anträge auf Aufhebung, Änderung oder Berichtigung von Steuerbescheiden. Die Regelungen sollen verhindern, dass sich vor Ablau... mehr

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Klage: Schwerpunkt des Fina... / 2.4 Inhalt der Klage

Die Klage muss ("Muss-Inhalt") den Kläger, die beklagte Behörde, den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.[1] Unter Gegenstand des Klagebegehrens ist der Streitpunkt, weswegen Klage erhoben wird, zu verstehen. Es muss in kurzen Worten der konkrete Sachverhalt dargelegt werden, dessen Würdigung durch das FA beanstan... mehr

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Steuerbescheid / 2.2 Form und Inhalt

Zu unterscheiden ist zwischen Muss- und Sollerfordernissen. Die fehlende Einhaltung von Mussvorschriften führt nach § 125 AO regelmäßig zur Nichtigkeit des Bescheids. Die Nichteinhaltung von Sollvorschriften hingegen beeinflusst seine Wirksamkeit nicht. Sie hat allenfalls die Rechtswidrigkeit zur Folge, die der Steuerpflichtige mit dem Einspruch angreifen muss. In bestimmten... mehr

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Ist der Antrag auf Fortsetz... / 2. Fristbindung des Fortsetzungsantrages?

Nicht geklärt ist bislang, ob für die Stellung des Fortsetzungsantrages eine Frist gilt. Der Frage kommt durchaus Praxisrelevanz zu: Da es sich bei dem nach der Änderungszusage ergehenden Bescheid um eine reguläre Änderung (typischerweise nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 172 AO Rz. 42 (11/2023)) handelt, wird diese nicht selten – wenn a... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.3 Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Absätze 3 der §§ 110 AO und 56 FGO enthalten jeweils eine Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. § 110 Abs. 3 AO Nach Ablauf von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die rechtzeitige Antragstellung ... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Finanzamt

Die Grundsätze der AO und FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörden in gleicher Weise wie für Steuerpflichtige. Allerdings sind Fälle des § 110 AO für das Finanzamt nur denkbar, wenn es im Verwaltungsverfahren selbst gesetzliche Fristen einzuhalten hat, z. B. im Verfahren über die Zerlegung von Steuermessbeträgen, bei we... mehr

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zusammenfassung Überblick Zur Vermeidung unbilliger Härten hat der Gesetzgeber für den Fall des unverschuldeten Versäumens einer gesetzlichen Frist im Besteuerungs- und im Finanzgerichtsverfahren das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen. Die Wiedereinsetzung bedeutet keine Verlängerung der versäumten Frist. Sie führt lediglich dazu, dass der Säu... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.2 Versäumnis

Versäumt (nicht eingehalten) ist eine Frist dann, wenn die beabsichtigte Rechtshandlung nicht vor Ablauf der fraglichen Frist in der vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Behörde bzw. beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Dabei ist die Kürze einer Fristüberschreitung für sich allein noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch eine nur geringf... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1 Funktion und Grunddefinitionen

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist nach § 110 Abs. 2 Satz 4 AO auch von Amts wegen möglich, wenn die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt wurde und die übrigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorlie... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / Zusammenfassung

Überblick Zur Vermeidung unbilliger Härten hat der Gesetzgeber für den Fall des unverschuldeten Versäumens einer gesetzlichen Frist im Besteuerungs- und im Finanzgerichtsverfahren das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen. Die Wiedereinsetzung bedeutet keine Verlängerung der versäumten Frist. Sie führt lediglich dazu, dass der Säumige aus Billig... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2 Kein Verschulden als zentrales Tatbestandsmerkmal

2.1 Steuerpflichtiger selbst Zwar gilt auch für die Steuerpflichtigen der Verschuldensmaßstab der leichten Fahrlässigkeit. Gleichwohl ist dabei zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die zu beachtende Sorgfalt grundsätzlich subjektiv zu beurteilen sind. Maßstab ist demnach, ob der jeweilige Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten die im V... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2 Formelle Anforderungen im Einzelnen

3.2.1 Fristgerechte Antragstellung Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist eingehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Das Hindernis entfällt, sobald der Beteiligte Kenntnis von der Fristversäumung erlangt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen müssen. Ein typischer Fall für den Wegfall des Hinderniss... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.1 Gesetzliche Grundlagen

Verwaltungsverfahren Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gem. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ferner muss die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wer... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2.3 Substantiierte Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe

Der Antragsteller muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Tatsachen, aus denen sich die unverschuldete Fristversäumung ergeben soll, substantiiert vortragen, soweit sie nicht für die Behörde offenkundig oder amtsbekannt sind.[1] Der BFH verlangt eine in sich schlüssige, vollständige und konkrete Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände. Pauschal... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.4 Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag nicht selbstständig anfechtbar

Gewährung und Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Finanzbehörde sind keine selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakte, sondern Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsbehelf und daher auch vom Finanzgericht ohne Weiteres und uneingeschränkt überprüfbar.[1] Ob das Finanzamt den Einspruch – aufgrund nicht gewährter Wiedereinsetzung -– zu Recht als... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.6 Gesetzlicher Verschuldensausschluss

§ 126 Abs. 3 AO regelt den Schutz des Steuerpflichtigen, wenn ein Verwaltungsakt an einem heilbaren Verfahrensfehler leidet. Insbesondere betrifft dies Fälle, in denen die erforderliche Begründung des Verwaltungsakts fehlt oder eine vorgeschriebene Anhörung vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben ist. Hat dieser Fehler dazu geführt, dass der Betroffene die Einspruchsfris... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.1 Gesetzliche Frist

Die Frage der Wiedereinsetzung stellt sich nur bei gesetzlichen Fristen, also bei Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist. Demnach muss eine Frist versäumt worden sein, innerhalb der eine Rechtshandlung (Antragstellung, Einspruch, Klage usw.) vorzunehmen gewesen wäre. Nach allgemein anerkannter und auch im Steuerverfahrensrecht geltender Definition sind Fristen abgegrenz... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3.1 Eigenes Verschulden des Vertreters

Versäumt ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe eine Frist aufgrund eigener Fahrlässigkeit, liegt ein zurechenbares Vertreterverschulden vor. Wiedereinsetzung scheidet dann grundsätzlich aus. Hierunter fallen z.B. Fehler bei der Berechnung und Kontrolle der Frist Arbeitsüberlastung Überlastung wird als typischer Organisationsmangel gewertet; sie rechtfertigt r... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.5 Behördliches/Gerichtliches (Mit)verschulden

Ein Mitverschulden der Finanzbehörde oder des Gerichts kann im Einzelfall ein unvermeidbares Hindernis begründen und so zur Wiedereinsetzung führen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.[1] Dies gilt beispielsweise im Falle fehlerhafter Auskünfte oder Hinweise, auf die der Beteiligte vertrauen durfte.[2] Auch in den Fällen sog. "Irrläuferschreiben", d.h. beim unzuständig... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2.2 Nachholung der versäumten Handlung

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird. Die bloße Ankündigung, die versäumte Handlung später nachzuholen, genügt nicht. Im Einspruchsverfahren bedeutet dies beispielsweise, dass der verspätete Einspruch innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO eingereicht werden muss. Im finanzgerichtlichen Verfa... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.3 Kein Verschulden

Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die von einem gewissenhaften, seine Rechte sachgemäß wahrnehmenden Steuerpflichtigen (Einspruchsführer, Kläger, Antragsteller) nach den Umständen zumutbar ist. Jede Form von Verschulden ist schädlich, also auch einfache Fahrlässigkeit. Hier gilt also ein strengerer Maßstab als bei anderen Vorschriften. ... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3.5 Irrtum über die Rechtslage

Wer die Frist versäumt, weil er die materielle Rechtslage falsch beurteilt, handelt immer schuldhaft. Der BFH lehnt in solchen Fällen regelmäßig eine Wiedereinsetzung ab. Diese dient dem Schutz vor einer unverschuldeten Fristversäumnis, nicht der Korrektur einer fehlerhaften materiell-rechtlichen Bewertung.[1] Auch Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist begründen i.d.... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3.4 Fehler bei elektronischen Übermittlungen

Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die Funktionsfähigkeit der Technik nicht überprüft wird,[1] Schriftsätze erst kurz vor Fristablauf abgesandt werden, obwohl Zeitreserven möglich gewesen wären,[2] der elektronische Posteingang während der üblichen Geschäftszeiten nicht überwacht wird.[3] Wiedereinsetzung kommt allenfalls in Betracht, wenn ein unvorhersehbarer technischer T... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2.4 Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe

Neben der schlüssigen Darlegung verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen. Diese ist ein eigenständiges Erfordernis. Zur Glaubhaftmachung kommen insbesondere in Betracht: eidesstattliche Versicherungen, schriftliche Stellungnahmen von Mitarbeitern, ärztliche Bescheinigungen, Aktenvermerke, Post- und Zustellnachweise. Achtung Eidesstattliche Versicherung a... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.2 Hilfsperson des Steuerpflichtigen

Bindet der Steuerpflichtige noch weitere Personen in den Geschehensablauf ein, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Fall der (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertretung handelt oder ob man sich lediglich einer Hilfsperson (z.B. eines Boten) bedient hat. Während nämlich das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist[1], ist im Fall der Zuziehung v... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3 Vertreter

Nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Vom Begriff des Vertreters sind sowohl rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter i.S.d. § 80 Abs. 2 AO (Berufsträger, Lohnsteuerhilfevereine) als auch gesetzliche Vertreter, z.B. Geschäftsführer einer GmbH, erfasst. Bei Letzteren ist entsprechend dem subjektiven Verschuldensbegriff die ... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3 Verfahren

Das Gesetz stellt sowohl im Verwaltungs- [1] als auch im finanzgerichtlichen Verfahren[2] strenge Anforderungen an die formgerechte Stellung und Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags. Die Praxis zeigt, dass Wiedereinsetzungsanträge häufig nicht am Fehlen eines Wiedereinsetzungsgrundes, sondern an unzureichendem oder verspätetem Vortrag scheitern. 3.1 Gesetzliche Grundlagen... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.1 Steuerpflichtiger selbst

Zwar gilt auch für die Steuerpflichtigen der Verschuldensmaßstab der leichten Fahrlässigkeit. Gleichwohl ist dabei zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die zu beachtende Sorgfalt grundsätzlich subjektiv zu beurteilen sind. Maßstab ist demnach, ob der jeweilige Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfal... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3.3 Verschulden von Kanzleimitarbeitern (Büroversehen)

Bei ordnungsgemäßer Organisation[1] wird ein einmaliges, menschliches Fehlverhalten eines ansonsten zuverlässigen Mitarbeiters als Büroversehen eingeordnet, das weder dem Berufsträger noch dem von ihm Vertretenen zurechenbar ist. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines solchen unverschuldeten Büroversehens ist aber, dass durch eine entsprechende Organisation des Büros a... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.4 Überlange Postlaufzeit/Zustellungsprobleme

Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die der Rechtsmittelführer nicht zu vertreten hat und auf die er auch keinen Einfluss hat, dürfen nicht als dessen Verschulden gewertet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG (und anderen Postdienstleistern) nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Norma... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2.1 Fristgerechte Antragstellung

Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist eingehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Das Hindernis entfällt, sobald der Beteiligte Kenntnis von der Fristversäumung erlangt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen müssen. Ein typischer Fall für den Wegfall des Hindernisses sind behördliche oder gerichtli... mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3.2 Organisationsverschulden der Kanzlei

Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden.[1] Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise sichergestellt wird, dass die Einspruchsfrist gewahrt wird, steht dem Berufstr... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Antragsgebundene staatliche Leistungen

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Bestimmte Steuerermäßigungen wie zB für > Außergewöhnliche Belastungen erhält der Stpfl nur, wenn er sie beantragt. Das geschieht idR mit der > Steuererklärung. Auch die Erstattung überzahlter LSt muss der ArbN idR beantragen (> Antragsveranlagung). Entsprechendes gilt für die ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 112 ff), d... mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.6.5 Anfechtung des Feststellungsbescheids

Über einen (höheren) Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entschieden werden.[1] Die Höhe des auszugleichenden Verlusts im Entstehungsjahr stellt einen unselbstständigen Teil der Einkommensteuerfestsetzung dar und ist nicht selbstständig anfechtbar. Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 EUR en... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.2.1 Unbilligkeit aufgrund des Verfahrensrechts

Rz. 45 Die Institute der abweichenden Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder des Erlasses, § 227 AO, dienen nicht dazu, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden zu umgehen. Rechtswidrige Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte nach § 130 AO, nicht jederzeit geändert werden, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 172ff. AO vorliege... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.3 Ausschluß der Vier-Tages-Vermutung; Beweisfragen

Rz. 164 Kein Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist: Grundsätzlich hat die Finanzbehörde zu beweisen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.[1] Die Vermutung des Abs. 2 gilt nicht, wenn die Postsendung nicht oder später als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Vermutung des Abs. 2 erbringt keinen Beweis, der dem Stpfl. den Gegenbeweis aufer... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.3 Zugang des Verwaltungsakts

Rz. 13 Seitens des Empfängers setzt die Bekanntgabe den Zugang beim Betroffenen voraus. Der Verwaltungsakt ist dem Empfänger zugegangen, wenn er mit Willen des Bekanntgebenden in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger von ihm Kenntnis erlangt. Ebenso wie ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.13 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter

Rz. 133 Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht Vertreter der Erben, sondern Träger eines von dem Erblasser begründeten Amtes.[1] Verwaltungsakte, die allein die Erben betreffen, können daher weder an den Testamentsvollstrecker adressiert noch ihm bekannt gegeben werden. Handelt es sich um Steueransprüche, die der Erblasser noch vor seinem Tod verwirklicht hat, ric... mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilseigner

Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Anteilseigner regelmäßig zu Einnahmen aus der Kapitalbeteiligung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, bei Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 – 5 KStG zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ist der Anteilseigner eine Privatperson, erfolgt die Erfassung bei Zufluss nach § 11 EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.9 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 263 Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist materiell- und verfahrensrechtlich unabhängig von der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters, selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Die Entscheidung über die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet daher keine Bin... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.19 § 110 AO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

• 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / Probleme im E-Rechtsverkehr / § 110 AO / § 56 FGO Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn das Fristversäumnis nicht verschuldet ist. Geltung hat dies auch im E-Rechtsverkehr. Bei der Absendung von elektronischen Dokumenten muss der Absender den Eingang anhand einer Eingangsbestätigung überprüfen. In diesem Zusammenhang ist... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 1.3 Ausgewertete Beiträge 2024

Broemel/Gescher, Keine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG für Grundstücksübertragungen vor dem 1.7.2021 – Zum Beschluss FG Düsseldorf v. 9.9.2024 – 11 V 1325/24 A (GE), DStR 2024, 2801. Beyer, Neue Mitwirkungspflicht nach Außenprüfungen gem. § 153 Abs. 4 AO n.F. – Praxishinweise zur Anwendung der neuen Regelung, NWB 2024, 16... mehr