Fachbeiträge & Kommentare zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / IV. Vorschuss und Übernahme des Auftrags

Rz. 141 In der Annahme eines Auftrags ist der RA grds. frei. Er kann regelmäßig nicht gezwungen werden, einen bestimmten Auftrag anzunehmen und diesen auszuführen. Auch wird vom RA nicht verlangt, dass er unentgeltlich tätig ist. Der RA kann, darf, sollte und muss in heutigen Zeiten die Annahme des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Die Annahme des A...mehr

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§ 7 Verfahrensrecht für die... / 7. Klagerücknahme

Rz. 54 Grds. kann der Kläger die Klage von dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zu der Rechtskraft eines Urteils zurücknehmen. Rz. 55 Gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Rz. 56 Nach einer wirksam erfolgten Klagerücknahme kann der Kläger die Klag...mehr

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§ 2 Kanzleiorganisation / III. Fristen

Rz. 161 Bei den Fristen im Zivilverfahren wird zwischen unterschieden. Rz. 162 Im Zivilprozess sind die allgemeinen Vorschriften über die Fristen in den §§ 221 bis 229 ZPO geregelt. Rz. 163 Nachstehend soll ein Überblick über die in einer Kanzlei wichtigsten Fristen im Zivilprozess ...mehr

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Kurzarbeitergeld: Leistungs... / 3.1 Ausschlussfrist

Kurzarbeitergeld ist nachträglich zu beantragen.[1] Dabei gilt eine Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten.[2] Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Be...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Fristen und Termine / 1.2.2 Ende

Das Ende der Frist berechnet sich bei Fristbeginn i. S. v. § 187 Abs. 1 BGB nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB Fristbeginn i. S. v. § 187 Abs. 2 BGB nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB Praxis-Beispiel Wochenfrist Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis[1]:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Fehlende Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO

Rz. 37 Der Empfänger kann vortragen, die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO nicht erhalten zu haben. Hat der Empfänger den Verwaltungsakt erst nach der Rechtsbehelfsfrist abgerufen, dürfte § 110 AO anwendbar sein.[1] Rz. 38 Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Verwaltungsakt noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist abgerufen wird. Das kann dazu führen, dass die Rech...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Zeitpunkt für die Beurteilung des groben Verschuldens

Rz. 206 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob grobes Verschulden vorliegt, ist der gleiche wie für die Frage der Kenntniserlangung durch die zuständige Stelle. Der Vorwurf des groben Verschuldens ist also nur schädlich, wenn das Verhalten des Stpfl. bis zur abschließenden Zeichnung der Veranlagung durch den zuständigen Beamten grob schuldhaft ist. Vgl. Rz. 94. Hat der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.15 Fehlerberichtigende Fortschreibung bzw. Neuveranlagung, § 22 Abs. 3 BewG, § 24a BewG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG

Rz. 64 Bei bestandskräftigen Steuerbescheiden bzw. den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden, die über einen Veranlagungszeitraum hinaus Dauerwirkung entfalten (z. B. Einheitsbewertung, GrSt, KfzSt), bewirkt ein Fehler, dass die falsche Besteuerung nicht nur für einen Veranlagungszeitraum, sondern für mehrere Zeiträume, für die die bestandskräftigen Bescheide Wirkung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Neuer Antrag, neuer Gewinnverteilungsbeschluss

Rz. 42 Bei der Frage, ob ein neuer Antrag eine Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt, ist zu unterscheiden, ob der Antrag die neue Tatsache ist oder ob aufgrund neuer Tatsachen ein Antrag erstmals gestellt oder geändert wird.[1] Zur Einordnung eines neuen Antrags als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/F...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zusammenfassung Begriff Im Allgemeinen bewirkt eine Fristversäumnis, dass die entsprechende versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist in Ausnahmefällen jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird jemand so gestellt, als ob die Fristversäumnis nicht erfolgt ist, mit...mehr

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Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wird die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt (z. B. im Falle plötzlicher Erkrankung oder Verzögerungen bei der Post), ist "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"[1] zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.1 Fristversäumnis

Auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren gibt es das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Tatbestandsmerkmal ist zunächst erstmal das Versäumnis einer gesetzlichen Verfahrensfrist, mithin u. a. Widerspruchs- oder Rechtsmittelfrist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / Zusammenfassung

Begriff Im Allgemeinen bewirkt eine Fristversäumnis, dass die entsprechende versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist in Ausnahmefällen jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird jemand so gestellt, als ob die Fristversäumnis nicht erfolgt ist, mithin kann unvers...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1 Verwaltungsverfahren

1.1 Fristversäumnis Für das Verwaltungsverfahren ist für das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst das Tatbestandsmerkmal der Fristversäumnis erforderlich. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Frist handeln.[1] Wichtig Unterschied gesetzliche und behördliche Frist Um eine gesetzliche Frist handelt es sich, wenn die Frist gesetzlich normiert ist. Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2 Sozialgerichtsverfahren

2.1 Fristversäumnis Auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren gibt es das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Tatbestandsmerkmal ist zunächst erstmal das Versäumnis einer gesetzlichen Verfahrensfrist, mithin u. a. Widerspruchs- oder Rechtsmittelfrist.[1] 2.2 Antrag/Frist Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1]...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.5 Unzulässigkeit

In einer Rechtsvorschrift kann allerdings bestimmt sein, dass die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.[1] Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine materiell-rechtliche Frist als Ausschlussfrist gesetzlich geregelt wurde, mithin den Anspruch explizit beschränkt oder sich dies durch Auslegung des Sinn und Zweckes der Vorschrift ergibt.[2] Neben dem Anspruch auf Wiederein...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.4 Antragsgegner

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.2 Antrag/Frist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1] Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des für die Versäumnis maßgebenden Hindernisses gestellt werden.[2] Der Antrag ist zu begründen. Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.[3] Innerhalb der Antragsfrist ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.4 Verfahren/Zuständigkeit

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.3 Verschulden

Auch § 67 SGG setzt voraus, dass kein Verschulden vorliegt an der Verhinderung der Einhaltung der Frist.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.2 Antrag/Frist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1] Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, welches ursächlich für die Fristversäumnis war, zu stellen.[2] Er ist zu begründen und die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.[3] Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist na...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.1 Fristversäumnis

Für das Verwaltungsverfahren ist für das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst das Tatbestandsmerkmal der Fristversäumnis erforderlich. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Frist handeln.[1] Wichtig Unterschied gesetzliche und behördliche Frist Um eine gesetzliche Frist handelt es sich, wenn die Frist gesetzlich normiert ist. Grundsätzlich sind ge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 1.3 Verschulden

Weitere Voraussetzung ist, dass den Beteiligten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das Verschulden eines Vertreters ist hierbei dem Vertretenen zuzurechnen.[1] Ohne Verschulden handelt, wer die nach den Umständen des Falls von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet. Grundsätzlich gilt ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geiste...mehr

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Ausschlussfristen / 1 Unterschied zu Fristen/Terminen

Ausschlussfristen unterscheiden sich von sonstigen Fristen und Terminen. Rechtsmittelbegründungsfristen lassen beispielsweise eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Das Wesen der Ausschlussfrist besteht hingegen darin, dass eine derartig befristete Befugnis nur innerhalb der Frist ausgeübt werden kann, die der Gesetzgeber von vornherein hierfür eing...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.3 Ausschluß der Vier-Tages-Vermutung; Beweisfragen

Rz. 164 Kein Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist: Grundsätzlich hat die Finanzbehörde zu beweisen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.[1] Die Vermutung des Abs. 2 gilt nicht, wenn die Postsendung nicht oder später als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Vermutung des Abs. 2 erbringt keinen Beweis, der dem Stpfl. den Gegenbeweis aufer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Identifizierbarkeit des Einspruchsführers (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Es gehört danach zum notwendigen Inhalt des Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist.[1] Die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers ist für die nach § 358 AO vorzunehmende Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbeso...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.2 Erklärung zur Niederschrift

Rz. 12 Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO auch bei der Einlegungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Der BFH sieht in der Erklärung zur Niederschrift eine Unterform der schriftlichen Einlegung des Einspruchs.[1] Die Erklärung hat persönlich durch den Einspruchsführer oder durch dessen Vertreter mündlich an Amtsstelle zu erfolgen. Demgemäß reicht auch die tele...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.3 Zugang des Verwaltungsakts

Rz. 13 Seitens des Empfängers setzt die Bekanntgabe den Zugang beim Betroffenen voraus. Der Verwaltungsakt ist dem Empfänger zugegangen, wenn er mit Willen des Bekanntgebenden in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger von ihm Kenntnis erlangt. Ebenso wie ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.2 Regelmäßige Einlegungsbehörde (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Letzteres gilt in dem Fall, dass die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt nicht erlassen hat und deshalb nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Untätigkeitseinspruch eingelegt werden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (Abs. 3 S. 1)

Rz. 33 Nach § 357 Abs. 3 S. 1 AO "soll" bei der Einlegung des Einspruchs "der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist". Es ist damit zwar ratsam, den anzufechtenden oder begehrten Verwaltungsakt in dem Einspruch möglichst konkret und genau mit der Angabe von Steuernummer, Datum, Steuerart und Veranlagungszeitraum zu benennen.[1] Die Zulässigkei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.5 Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behörde (Abs. 2 S. 4)

Rz. 63 Wird der Einspruch schriftlich oder elektronisch bei einer anderen Behörde als den nach § 357 Abs. 2 S. 1 bis 3 AO bezeichneten Einlegungsbehörden angebracht, ist dies nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer dieser Einlegungsbehörden übermittelt wird. Ein Einspruch könnte also grds. bei jeder Behörde eingelegt wer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.13 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter

Rz. 133 Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht Vertreter der Erben, sondern Träger eines von dem Erblasser begründeten Amtes.[1] Verwaltungsakte, die allein die Erben betreffen, können daher weder an den Testamentsvollstrecker adressiert noch ihm bekannt gegeben werden. Handelt es sich um Steueransprüche, die der Erblasser noch vor seinem Tod verwirklicht hat, ric...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.2 Widerspruchsbescheid

Wenn und soweit nach Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung weder Abhilfe möglich ist noch der Betroffene auf die Fortführung des Verfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs verzichtet, weil er durch Aufklärung über die Rechtslage nicht zufriedengestellt worden ist, tritt das Verfahren in die zweite Stufe, das Bescheidverfahren. Diese Stufe wird von der Widerspruchsstel...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beiladung / 3 Notwendige Beiladung

In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.[1] In diesen Angelegenheiten handelt es sich um eine notwendige Beiladung. Voraussetzung ist jedoch ein Antrag auf Beiladung. Ist ein solcher gestellt worden, muss eine Beiladung erfolgen. Des Weiteren muss eine Beiladung – grunds...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren

Rz. 117 Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – i. d. R. mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, wenn e...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtung (FAQs) /   Klagefrist

Welche Klagefrist ist bei der Anfechtung zu beachten? Zunächst ist die Frist des § 45 Satz 1 WEG maßgeblich, wonach die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats bei Gericht erhoben werden muss. Hierbei handelt es sich um die sogenannte "Klagefrist"; sie dient als Ausschlussfrist der Rechtssicherheit und ist vom Gericht nicht verlängerbar. Für alle Beteiligten, insbesondere W...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 2.4 Räumungsfrist

Rz. 447 Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Mieter eine den Umständen nach angemessener Räumungsfrist gewähren (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wohnräume sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen, auch der als Wohnraum vermietete Geschäftsraum, nicht dagegen eine Wohnung, die als Lager und Abstellraum gemietet wur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Fristverlängerung

Rz. 58 Ob die nach § 364b AO von der Finanzbehörde gesetzte Frist verlängert werden kann, ist umstritten. Teilweise wird dies verneint, weil § 364b Abs. 2 Satz 3 AO bei einer Fristversäumnis ausdrücklich die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO für anwendbar erklärt, die eigentlich nur für gesetzliche Fristen gelten. Hierdurch sei die behörd...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Unverschuldete Fristversäumnis (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 98 Nach § 364b Abs. 2 S. 3 AO gilt bei Überschreitung der Frist § 110 AO entsprechend. War also der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten, so ist ihm danach – obwohl es sich um eine behördliche und nicht wie in § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert um eine gesetzliche Frist handelt – auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.1 Ungeschriebene Ausnahmen von Abs. 1

Rz. 14 In Abweichung von Abs. 1 ist die Klage auch dann gegen die neu zuständig gewordene Behörde zu richten, wenn diese einen Änderungsbescheid erlässt, der nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wird[1] oder der Wechsel der örtlichen oder sachlichen[2] Zuständigkeit auf einer organisationsrechtlichen Maßnahme beruht.[3] Erhebt der Kläger in Unkenntnis des behördeninte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Klageänderung

Rz. 27 Ergibt das Ergebnis der Auslegung eine falsche Bezeichnung des Beklagten, so kann die Unzulässigkeit durch einen Wechsel des Beklagten im Rahmen einer Klageänderung nach § 67 FGO geheilt werden. Dies ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig.[1] Außerhalb der Klagefrist kommt ein solcher Wechsel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Vorbemerkungen

Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereins...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO klar, das...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Belehrungspflicht (Abs. 3)

Rz. 123 § 364b Abs. 3 AO bestimmt, dass der Einspruchsführer mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren ist. Die Finanzbehörde hat den Einspruchsführer also darauf hinzuweisen, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, im Einspruchsverfahren nicht zu ber...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 52d FGO – Nutzungspflicht des beSt bei Klageerhebung durch einen Steuerberater in eigener Sache

Nach Ansicht des FG München ist auch ein Steuerberater, der in eigener Sache Klage erhebt, Übermittlung eines Rechtsmittels als elektronisches Dokument verpflichtet. Im Fall hatte ein Ehepaar eine schriftlich am 22.1.2025 bei Gericht eingegangene und von den beiden Klägern unterschriebene Klage erhoben. Mit dieser wandten sie sich gegen einen Bescheid vom 18.10.2022 in Gestal...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.6 Ausschluss- und Unwirksamkeitsgründe für die fristlose Kündigung

Rz. 94 Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters ist nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher, d. h. vor Zugang der Kündigungserklärung (BGH, Urteil v. 24.8.2016, VIII ZR 261/15, GE 2016, 1272) befriedigt wird. Voraussetzung dafür ist die vollständige Tilgung des Rückstands (BGH, Urteil v. 23.9.1987, VIII ZR 265/86, ZMR 1988, 16 [18]...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.4 Fortdauer der Zuständigkeit (perpetuatio fori, § 17 Abs. 1 S. 1 GVG)

Rz. 5 Durch nach Eintritt der Rechtshängigkeit eintretende Veränderungen bzw. nachträglich eintretende Umstände wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zum angerufenen Gericht gem. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG grundsätzlich nicht berührt. Durch diesen Grundsatz der sog. perpetuatio fori soll verhindert werden, dass bei jeder Veränderung eines die Zuständigkeit begründend...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (S. 2)

I. Allgemeines und Verfahren Rz. 84 § 45 S. 2 WEG regelt, dass auf die Versäumnis der materiell-rechtlichen Fristen die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d.h. prozessrechtliche Regelungen, entsprechend anwendbar sind. Der vom Gesetzgeber gewählte Weg mag zwar dogmatisch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein.[72] So erscheint es zunächst befremdlich...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) Allgemeines Rz. 303 Ist eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert, binnen der Notfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) Berufung einzulegen, so ist ihr gemäß § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Rz. 304 Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ...mehr