Rz. 81
Werden die publizitätspflichtigen Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig offengelegt bzw. nach § 326 Abs. 2 HGB hinterlegt, ist dies weder ein Grund zur Anfechtung des Jahresabschlusses noch ein Nichtigkeitsgrund z. B. nach § 256 AktG. Bei Verletzung der Offenlegungspflicht sieht das Gesetz aber Sanktionen gegen die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft oder auch gegen die Gesellschaft selbst vor.
Rz. 82
Bei einem festgestellten Publizitätsverstoß wird dieser nämlich durch Einleitung eines entsprechenden Verfahrens von Amts wegen gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens geahndet. Alternativ kann auch ein Verfahren gegen die Gesellschaft selbst eingeleitet werden (vgl. § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB), was eine effektive Durchsetzung des Ordnungsgeldverfahrens ermöglicht.
Rz. 83
Bei einem Publizitätsverstoß unterrichtet der Betreiber des Unternehmensregisters das Bundesamt für Justiz zwecks Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens (vgl. § 329 Abs. 4 HGB).
Rz. 84
Gem. § 335 Abs. 1 HGB, der gem. § 335b HGB auch für offenlegungspflichtige Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB gilt, ist gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft (oder die Gesellschaft selbst, vgl. § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB), die pflichtwidrig
- die Vorschrift des § 325 HGB über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
- die Vorschrift des § 325a HGB über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 2–6 HGB festzusetzen.
Dem Verfahren steht nach § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, in...