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Teil J: Vergütung und Kosten / 19 Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO, Verfahren [Rdn 283]

Detlef Burhoff , Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag des Erstattungsberechtigten oder des Erstattungspflichtigen.
2. Dem Antrag ist eine Kostenberechnung beizufügen und die Ansätze sind ggf. glaubhaft zu machen.
3. Die Vertretungs- und Geldempfangsvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren kann bereits in der Strafprozessvollmacht enthalten sein.
4. Eine in der Strafprozessvollmacht enthaltene Vertretungs- und Geldempfangsvollmacht erlischt i.d.R. nicht durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger.
5. Bei wirksamer Abtretung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen ist der Verteidiger im Kostenfestsetzungsbeschluss als Erstattungsberechtigter aufzuführen.
6. Zuständig für die Festsetzung ist gem. § 464b S. 3 StPO, § 103 ZPO, § 21 Nr. 1 RPflG grds. der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs.
7. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Gegenseite grds. rechtliches Gehör zu gewähren.
8. Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht einzuholen.
9. Zu den Prüfungspflichten des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren.
10. Der Rechtsanwalt ist grds. an sein einmal bei der Bestimmung der Rahmengebühren ausgeübtes Ermessen im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden.
11. Dem Rechtsanwalt steht eine Toleranzgrenze i.H.v. 20 % hinsichtlich der vom Gericht für angemessen gehaltenen Gebühren zu; die Toleranzgrenze ist aber keine Bemessungskriterium für die Gebühren.
12. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
13. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist von Amts wegen zuzustellen.
14. Auf Antrag wird die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages, frühestens aber ab Rechtskraft angeordnet.
15. Die Beantrag...

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