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Private Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP & KAP-BET für ... / c) Unternehmerische Beteiligung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (Optionsbesteuerung) lt. Zeilen 31–32f

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Auf Antrag werden Erträge aus unternehmerischen Beteiligungen (Zeilen 31 bis 32b) abweichend vom Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG der individuellen tariflichen Besteuerung nach §§ 32a ff. EStG unterworfen (Optionsbesteuerung). Der Antrag wird mithilfe der Angaben in den Zeilen 31 bis 32b gestellt. Der Antrag ist in Zeile 31 mit der Kennzeichnung "1 = Ja" zu stellen. Hat ein Stpfl. mehrere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die jeweils die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllen, kann der Antrag für jede Beteiligung an der Kapitalgesellschaft gesondert gestellt werden. Die Angaben zu den Beteiligungen, für die ein entspr. Antrag gestellt wird, werden in den Zeilen 32 bis 32b unter Angabe der Bezeichnung der Gesellschaft, dem zuständigen FA der Gesellschaft, der Steuernummer der Gesellschaft sowie der Höhe der positiven oder negativen Einkünfte gemacht.

Anwendungsbereich: Begünstigt sind Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei denen ein unternehmerisches Interesse des Anlegers im Vordergrund steht (BT-Drucks. 16/7036, 14).

Eine unternehmerische Beteiligung liegt vor, wenn der Stpfl. unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Rechtsfolgen des Antrags: Sind die Voraussetzungen erfüllt, unterliegen die Erträge aus der unternehmerischen Beteiligung der tariflichen ESt. Zudem finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20 Abs. 6 und 9 EStG keine Anwendung; das bedeutet, das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. d und § 3c Abs. 2 EStG) ist anzuwenden, Werbungskosten können abgezogen ...

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