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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 109 Nachträgliche Ergänzung ei ... / 1 Allgemeines

André Ossinger
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Rz. 1

Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts wegen zu treffenden Nebenentscheidungen nicht entschieden hat (Rz. 4ff.). Dem Gericht wird so nach Wirksamwerden des Urteils ermöglicht, eine ungewollte Entscheidungslücke durch ein Ergänzungsurteil zu schließen. Dies gilt auch für Gerichtsbescheide, da diese gem. § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirken. Die Ergänzung eines lückenhaften Urteilstenors kann daher auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision, sondern nur mit dem fristgebundenen Antrag nach § 109 FGO oder – wenn es sich um ein offenbares Versehen handelt – mit dem Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO erreicht werden.[1] Ungeachtet dessen hemmt ein Ergänzungsantrag nach § 109 FGO allerdings nicht den Beginn der Revisions- bzw. Beschwerdefrist gegen die ergänzungsbedürftige Entscheidung.[2] Hat das FG einen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen behandelt, muss der Kläger – wenn das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist – einen Antrag nach § 108 FGO auf Berichtigung des Tatbestands sowie den Ergänzungsantrag nach § 109 FGO stellen. Ist das finanzgerichtliche Urteil dagegen ohne mündliche Verhandlung ergangen, soll das Übergehen des Sachantrags als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder bei zugelassener Revision im Revisionsverfahren geltend zu machen sein.[3] Das Begehren auf Zulassung der Revision kann allerdings nicht mit einem Antrag auf Ergänzung...

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