Ordentliche Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen führen stets zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sofern die GmbH-Anteile zum Privatvermögen rechnen. Sie sind grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie tatsächlich zufließen, d. h. auf dem Bankkonto oder dem Verrechnungskonto bei der GmbH gutgeschrieben werden.
Dem Alleingesellschafter ist die Ausschüttung bereits zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH zuzurechnen, auch wenn die Auszahlung später erfolgt.
Sieht dieser Beschluss einen abweichenden Fälligkeitszeitpunkt vor, so ist dieser Zeitpunkt für einen beherrschenden Gesellschafter nicht maßgebend.
Die Besteuerung der Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters hängt davon ab, ob die Beteiligung an der GmbH zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört. Im Betriebsvermögensfall unterliegt die Gewinnausschüttung dem Teileinkünfteverfahren, im Privatvermögensfall grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Allerdings kann der Gesellschafter stattdessen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen, wenn er
- zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt oder
- zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblich unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in den die Gewinnausschüttung fällt, gestellt werden. Er gilt dann auch für die 4 folgenden Veranlagungszeiträume, sofern er nicht widerrufen wird.
Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kann für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung an einer GmbH veräußert wird, als...