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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Veranlagung von Arbeitnehmern / b) Antrag, Antragsfrist

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Rz. 108

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Antrag auf Veranlagung ist grundsätzlich bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (> Verjährung Rz 10 ff) durch Abgabe einer Einkommen- > Steuererklärung (> Rz 113) bei dem zuständigen FA (> Rz 161) zu stellen (§ 46 Abs 2 Nr 8 Satz 2 EStG).

 

Rz. 109

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei der Antragsveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Veranlagung gestellt wird (§ 170 Abs 1 AO; § 36 Abs 1 EStG). Sie beträgt vier Jahre (§ 169 Abs 2 AO; § 36 Abs 1 EStG). Die Regelung zur Anlaufhemmung in § 170 Abs 2 AO (> Verjährung Rz 15), wonach die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuererklärung beim FA eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, gilt nicht für die Antragsveranlagung. Die Anlaufhemmung gilt vielmehr nur, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (BFH 233, 311 = BStBl 2011 II, 746; BFH/NV 2013, 340 = HFR 2013, 227). Diese unterschiedliche Regelung verstößt nicht gegen den > Gleichheitssatz. Dies wird damit begründet, dass die Veranlagung auf Antrag ausschließlich im Interesse des ArbN liegt und es anders als bei einer Pflichtveranlagung nicht darum geht, den staatlichen Besteuerungsanspruch durch die Gewährleistung ausreichender Bearbeitungszeit bis zum Fristablauf für das FA zu sichern. Zu Einzelheiten vgl BVerfG vom 18.09.2013 – 1 BvR 924/12 (BFH/NV 2014, 142 [nur redaktioneller LS] = HFR 2013, 1157).

 

Beispiel 1:

Der Antrag auf Veranlagung zur Anrechnung der LSt auf die ESt (> Rz 120 ff) für das Kalenderjahr 2020 muss bis zum 31.12.2024 beim FA eingegangen sein.

Zur Anwendung der Anlaufhemmung, wenn der ArbN vom FA zur Abgabe einer > Steuererklärung aufgefordert wird, > Rz 112.

 

Rz. 110

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Antragsfrist wird idR durch Abgabe der > Steuererklärung (Antrag) gewahrt; diese muss beim örtlich zuständigen FA eingehen (vgl BFH vom 13.02.2020 – VI R 37/17 [DStR 2020, 1434 = NJW 2020, 2207] und VI R 38/17, nv, jeweils in Abgrenzung zu BFH 150, 543 = BStBl 1987 II, 827; ergänzend zur Thematik EFG 2020, 8 = DStRE 2020, 234, dazu Rev, BFH VIII R 31/19).

 

Rz. 111

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Hat der ArbN seine > Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (> Rz 109) nicht beim FA eingereicht, kommt eine > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht; das gilt auch, wenn ihn daran kein > Verschulden trifft (BFH 200, 214 = BStBl 2008 II, 462 – VerfB wurde durch Beschluss vom 06.04.2009 – 1 BvR 1692/08 nicht zur Entscheidung angenommen).

 

Rz. 112

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Fordert das FA den ArbN auf, eine > Steuererklärung einzureichen, ist der ArbN nach § 149 Abs 1 Satz 2 AO auch dann zur Abgabe verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen (> Rz 35–102) nicht erfüllt sind. In diesem Fall findet die Anlaufhemmung des § 170 Abs 2 AO (> Verjährung Rz 15) jedoch nur Anwendung, wenn das FA die Abgabe der Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs 1 AO, also innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres, vom ArbN angefordert hat. Ansonsten ist bereits Verjährung eingetreten und die Anforderung kann den Fristbeginn nicht mehr bestimmen (BFH 237, 400 = BStBl 2012 II, 711 mwN). Hat das FA den Antrag auf Veranlagung bestandskräftig abgelehnt, kommt es auch bei erneutem Antrag nicht zur Veranlagung (BFH 236, 435 = BStBl 2012 II, 750). Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann aber auch dann noch ergehen (BFH 212, 497 = BStBl 2007 II, 919; > Verluste Rz 35 ff, 40 ff).

 

Rz. 113

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Um seine Erklärung zur ESt wirksam abzugeben, muss der Stpfl die formalen Erfordernisse beachten. Dazu gehört ua die Abgabe einer Steuererklärung (vgl § 25 Abs 3 EStG iVm §§ 149ff AO).

• Seit dem VZ 2011 (vgl § 52 Abs 39 EStG aF) ist dem FA die Steuererklärung grundsätzlich auf elektronischem Wege zu übermitteln (vgl § 25 Abs 4 EStG). Das gilt vorerst nur für Stpfl mit Gewinneinkünften, aber ohne > Einkünfte aus § 19 EStG. Dazu bietet die FinVerw unter www.elster.de einen Weg über das > Internet Rz 1. Bei Übermittlung ohne qualifizierte Signatur bedarf es der fristgerechten Einreichung des vom Bearbeitungsprogramm erstellten komprimierten Erklärungsvordrucks auf Papier (vgl OFD Magdeburg vom 02.02.2005, DStR 2005, 832 [formal aufgehoben]; EFG 2015, 1815). Ergänzend > Elektronische Kommunikation.
• Für eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 2 bis 9 EStG besteht vorerst keine Pflicht, wohl aber die freiwillig zu nutzende Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation mit dem FA. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das FA auf die elektronische Übermittlung aus Gründen der > Billigkeit verzichtet (vgl § 25 Abs 4 Satz 2 EStG). In diesen Fällen muss der ArbN den amtlichen Vordruck für die > Steuererklä...

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