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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Veranlagung von Arbeitnehmern / b) Antrag, Antragsfrist

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Rz. 108

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Der Antrag auf Veranlagung ist grundsätzlich bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 10 ff) durch Abgabe einer > Steuererklärung zur > Einkommensteuer (> Rz 113) bei dem zuständigen FA (> Rz 161) zu stellen (§ 46 Abs 2 Nr 8 Satz 2 EStG).

 

Rz. 109

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Bei der Antragsveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Veranlagung gestellt wird (§ 170 Abs 1 AO; § 36 Abs 1 EStG). Sie beträgt vier Jahre (§ 169 Abs 2 AO; § 36 Abs 1 EStG). Die Regelung zur Anlaufhemmung in § 170 Abs 2 AO (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 15), wonach die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die > Steuererklärung beim FA eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, gilt nicht für die Antragsveranlagung. Die Anlaufhemmung gilt vielmehr nur, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer > Steuererklärung besteht (BFH 233, 311 = BStBl 2011 II, 746; BFH/NV 2013, 340 = HFR 2013, 227). Diese unterschiedliche Regelung verstößt nicht gegen den > Gleichheitssatz. Dies wird damit begründet, dass die Veranlagung auf Antrag ausschließlich im Interesse des ArbN liegt und es anders als bei einer Pflichtveranlagung nicht darum geht, den staatlichen Besteuerungsanspruch durch die Gewährleistung ausreichender Bearbeitungszeit bis zum Fristablauf für das FA zu sichern. Zu Einzelheiten vgl BVerfG vom 18.09.2013 – 1 BvR 924/12 (BFH/NV 2014, 142 [nur redaktioneller LS] = HFR 2013, 1157).

 

Beispiel 1:

Der Antrag auf Veranlagung zur Anrechnung der LSt auf die ESt (> Rz 120 ff) für das Kalenderjahr 2025 muss bis zum 31.12.2029 beim FA eingegangen sein.

 

Rz. 10...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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