Rn. 65
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Die Regelung in § 70 Abs 1 S 2 EStG entspricht inhaltlich der vormaligen Regelung in § 66 Abs 3 EStG aF, die durch das das SteuerumgehungsbekämpfungsG (StUmgBG) v 23.07.2017, BGBl I 1682 in § 66 EStG eingefügt und die durch Art 9 Nr 10 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v 11.07.2019, BGBl I 2019, 1066 aufgehoben worden ist. Die Regelung in § 66 Abs 3 EStG aF sollte nach der Gesetzesbegründung zum StUmgBG verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden kann, BT-Drs 18/12127, 62; dieses Ziel verfolgt auch die Regelung in § 70 Abs 1 S 2 EStG.
Insoweit weicht die Regelung in § 70 Abs 1 S 2 EStG von der des § 169 AO ab, der eine reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren beinhaltet. Da das Kindergeld die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes im laufenden Kj sicherstellen soll, bedarf es keiner mehrjährigen Rückwirkung, zumal Anträge auf Kindergeld regelmäßig zeitnah gestellt werden.
Auch in den Fällen, in denen das Kindergeld vollständig der Familienförderung iSd § 31 Abs 2 EStG dient, bedarf es keines Gleichklangs mit der steuerlichen Festsetzungsfrist.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auszahlungsbeschränkung (§ 70 Abs 1 S 3 EStG) bestehen nicht; die Frist als solche und die Dauer von 6 Monaten vor Beginn des Monats, an dem der Kindergeldantrag eingegangen ist, erscheinen noch verfassungsgemäß, BFH v 22.09.2022, III R 21/21, BStBl II 2023, 249; BFH v 25.04.2024, III R 27/22, BStBl II 2025, 81; vgl auch BFH v 24.10.2000, VI R 65/99, BStBl II 2001, 109; BFH v 14.05.2002, VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293 (Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des BVerfG v 06.11.2003, 2 BvR 1240/02) zur gleich lauten...