Rz. 2
Das angerufene Gericht darf in die gewünschte Sachprüfung – d. h. die Frage nach der Begründetheit – nur dann eintreten, wenn die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit des auf eine sachliche Entscheidung gerichteten Verfahrens als solches und im Ganzen abhängt, vorliegen. Das Vorliegen dieser sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen ist vom angerufenen Gericht wie auch vom BFH als Rechtsmittelgericht von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens ohne Beachtung der in § 118 Abs. 2 FGO enthaltenen Einschränkung zu überprüfen. Das Gericht ist dabei weder an das tatsächliche Vorbringen noch an die Rechtsauffassung der Beteiligten gebunden, sondern hat selbst zu entscheiden, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Nur die sog. Zugangsvoraussetzungen müssen ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt sein. Die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Sachentscheidungsvoraussetzungen ausfüllen, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Feststellungslast beim Kläger/Antragsteller.
Sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erfüllt und können sie auch nicht mehr nachgeholt/geheilt werden, ist das gerichtliche Verfahren in der Regel ohne weitere Sachprüfung durch ein sog. Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Die FG dürfen die Zulässigkeit einer Klage wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen von Prozess- und Sachentscheidungen grundsätzlich nicht offenlassen (Rz. 6). Sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Auffassung ...