Beiordnung eines Notanwalts, wenn der Anwalt abgesprungen ist?
Die Rechtsgrundlage für die Beiordnung findet sich in § 78b ZPO. Doch es steht dort nichts über die Rechtsfolgen, wenn ein zunächst von der Partei beauftragter Anwalt später "das Handtuch wirft". Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Bundesgerichtshof.
Beiordnung kommt nur bei unverschuldetem Anwaltsverlust in Betracht
Der BGH entschied: Die Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.
Hatte sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
Auch Wiedereinsetzung möglich
Findet eine Partei innerhalb bestimmter prozessualer Fristen keinen Anwalt, ist ihr laut Richterspruch nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.
Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.
Anwalt als Mandant kann sich nicht auf Rechtsirrtum berufen
Daran scheiterte der Mandant in dem Ausgangsfall des BGH. Er ist selbst Anwalt und hatte als Beklagter in einem verlorenen Zivilverfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Zivilverfahren einlegen wollen. Während des Verfahrens sprang sein Anwalt jedoch ab. Warum das so war, konnte oder wollte er dem Gericht nicht mitteilen. Dafür zeigte der BGH kein Verständnis.
Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts muss fristgerecht begründet werden
Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.
Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum hierüber könne sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen, befanden die Karlsruher Zivilrichter.
(BGH, Beschluss v. 24.6.2014, VI ZR 226/13).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Wiedereinsetzung bei Hektik, Arbeitsüberlastung und Ausnahmezustand?
03.08.2026
-
Wiedereinsetzungsantrag und Verfahrensgang
03.08.2026
-
Der Anwalt, sein Büropersonal und die Fristwahrung
03.08.2026
-
Voraussetzungen und Fristen für die Wiedereinsetzung
03.08.2026
-
Besondere Gefahrenquelle BeA
03.08.2026
-
Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
28.07.2026
-
Zeugenaussage ist Bürgerpflicht
28.07.2026
-
Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Ermessenssache
28.07.2026
-
Wann ist ein Entschuldigungsgrund bei einem Terminversäumnis stichhaltig, wann trägt er nicht?
28.07.2026
-
Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist
28.07.2026