Keine Wiedereinsetzung: Vom Steuerberater vergessene Anfechtung

Legt ein Steuerberater für seinen Mandanten nur gegen einen Teil der aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein, kommt hinsichtlich der vergessenen Bescheide keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Das hat das FG Münster aktuell klargestellt.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 

Im Streitfall erließ das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahr 2013 bis 2015 gegenüber dem Antragsteller geänderte Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Zudem wurden Solidaritätszuschlags, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag sowie Zinsen festgesetzt. Der Steuerberater legte gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen sowie die Gewerbesteuermessbescheide Einsprüche ein. Doch für die Umsatzsteuerbescheide gab er erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruchsbegründung ab. Strittig war die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Doch dies lehnten das Finanzamt und das FG Münster ab.

FG Münster, Beschluss v. 25.3.2019, 5 V 483/19 U, veröffentlicht am 15.4.2019