Keine Wiedereinsetzung bei vom Steuerberater vergessener Anfechtung
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Im Streitfall erließ das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahr 2013 bis 2015 gegenüber dem Antragsteller geänderte Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Zudem wurden Solidaritätszuschlags, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag sowie Zinsen festgesetzt. Der Steuerberater legte gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen sowie die Gewerbesteuermessbescheide Einsprüche ein. Doch für die Umsatzsteuerbescheide gab er erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruchsbegründung ab. Strittig war die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Doch dies lehnten das Finanzamt und das FG Münster ab.
FG Münster, Beschluss v. 25.3.2019, 5 V 483/19 U, veröffentlicht am 15.4.2019
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