Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
Grundsätzliches
Die Veräußerung von Anteilen an KapG, die kein BV darstellen, führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer (irgendwann) innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mind. 1% beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Die Einkünfte entstehen im Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen. Bei Ermittlung des Veräußerungsergebnisses sind auch die Veräußerungskosten zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Da das Ergebnis nach § 17 EStG grds. nach dem Sollprinzip im Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums entsteht, kommt es auch bei den Veräußerungskosten nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu berücksichtigende Veräußerungskosten sind damit im Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsvorgangs und nicht erst im Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste die Frage entscheiden, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind.
Sachverhalt: Steuerberaterkosten und Anteilsveräußerung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
- Der Kläger veräußerte eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 17 EStG.
- Mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung wurde ein Steuerberater beauftragt. Dieser ermittelte den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG und berechnete dies nach der Steuerberatervergütungsverordnung.
- Die als Veräußerungskosten angesetzten Steuerberaterkosten berücksichtigte das Finanzamt nicht.
Hessisches FG: Berücksichtigung der Steuerberaterkosten als Veräußerungskosten
Das Hessische FG berücksichtigte die Steuerberaterkosten als Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (FG Hessen, Urteil v. 22.2.2024, 10 K 1208/23).
Entscheidung: Keine Berücksichtigung der Steuerberaterkosten
Der BFH hält die Revision für begründet und lehnte den Kostenabzug der Beraterkosten als Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ab. Der BFH begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
- Der auslösende Moment für die strittigen Aufwendungen liegt nicht in der Veräußerung, sondern in deren (Einkommen-)Steuerbarkeit.
- Anders als in § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG reicht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung nicht aus.
Praxisfolgen
Die BFH-Entscheidung entspricht der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung. Damit dürfte die Bearbeitung der bislang ruhend gestellten Verfahren nunmehr aufgenommen werden. Zu den nicht als Veräußerungskosten abziehbaren Beraterkosten zählen auch die Kosten für die Einspruchs- und Klageführung.
BFH, Urteil v. 9.9.2025, IX R 12/24; veröffentlicht am 27.11.2025
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