Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers
Der Kläger war in den Jahren 2013 bis 2020 freiberuflich u. a. als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach und Betreiber zweier Musikschulen tätig. In dem gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Anwesen nutzte er zahlreiche Räume – darunter Arbeits-, Musik-, Verwaltungs- und Lagerräume – für berufliche Zwecke. Insgesamt entfielen rund 226 m² und damit etwa 45 Prozent der Wohnfläche auf diese Nutzung. Entsprechend machte der Kläger jährliche Betriebsausgaben zwischen 15.000 EUR und 20.000 EUR geltend.
Häusliches Arbeitszimmer
Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Klägers sowie das Musikzimmer als häusliches Arbeitszimmer an und begrenzte den Abzug auf 1.250 EUR. Dieser Auffassung schloss sich das FG Münster an. Beide Räume seien in die häusliche Sphäre eingebunden, dienten vergleichbaren beruflichen Zwecken und bildeten aufgrund ihrer nahezu identischen Nutzung eine funktionale Einheit. Eine betriebsstättenähnliche Nutzung liege mangels Publikumsverkehrs nicht vor.
Weitere Räume seien nach Ausstattung und Erscheinungsbild auch privaten Wohnzwecken zuzurechnen. Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer könne dem Kläger nicht zugerechnet werden; eine steuerliche Berücksichtigung bei der Ehefrau scheide mangels eigener Einkünfte aus.
Da der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers an Auftrittsorten und in den Musikschulen liege, greife die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
BFH gewährt AdV
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen (Az. VIII R 20/25) und mit Beschluss v. 18.11.2025 teilweise Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der BFH hält es u. a. für möglich, dass weitere Räume Teil der funktionalen Einheit sind und der Mittelpunkt der Tätigkeit doch im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Eehfrau genutzte Arbeitszimmer der Ehefrau Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmers des Klägers sei. Zudem sei es möglich, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 EUR daher nicht greife.
FG Münster, Urteil v. 28.8.2024, 2 K 1243/20 E, veröffentlicht mit dem Novemeber-Newsletter des FG Münster
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