Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
Vor dem FG Köln wurde folgender Fall verhandelt: Die Beigeladene betrieb ein Handelsunternehmen und hatte im Jahr 2011 Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. Das Finanzamt hatte diese Umsatzsteuer im Jahr 2012 mit Umsatzsteuerbescheid festgesetzt. Im Jahr 2014 wurde über das Vermögen der Beigeladenen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger (Insolvenzverwalter) hatte noch im Jahr 2014 gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer
Der Empfänger der Rechnungen, in denen die Beigeladene Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen hatte, zahlte die von ihm zunächst geltend gemachten Vorsteuerbeträge an das für ihn zuständige Finanzamt zurück – allerdings erst nach Zugang der Freigabeerklärung an die Beigeladene und auch erst nach der Einstellung des Betriebs durch die Beigeladene. Dies nahm der Insolvenzverwalter/Kläger zum Anlass, um beim Finanzamt einen Antrag nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG zu stellen, mit dem er die Rückzahlung der aufgrund des unberechtigten Umsatzsteuerausweises festgesetzten Umsatzsteuer begehrte, weil die Gefährdung des Steueraufkommens vom Rechnungsempfänger beseitigt worden sei. Das Finanzamt lehnte ab, da aufgrund der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen nur diese einen Antrag nach § 14c Abs. 2 UStG stellen könne.
Berichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG
Die zulässige Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Danach hatte der Kläger als Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung der die Insolvenz betreffenden Umsatzsteuerbescheide nach § 14c Abs. 2 UStG. Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt.
Die erstrebte Zustimmung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Solche Berichtigungsansprüche nach Zugang der Freigabeerklärung beim Rechnungsaussteller und Insolvenzschuldner fallen nicht in die Masse, somit ist der Insolvenzverwalter auch nicht Berechtigter des Antrags nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG auf Erteilung der Zustimmung durch das Finanzamt. Die spätere Einstellung des Betriebs durch den Rechnungsaussteller und Insolvenzschuldner ändert hieran nichts. Mit der Freigabeerklärung hat der Kläger gegenüber der Beigeladenen zum Ausdruck gebracht, dass er das Vermögen aus der gewerblichen Tätigkeit der Beigeladenen freigegeben hat.
Wie auch der Anspruch auf Berichtigung des nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuerbetrages können Forderungen, die einmal zum freigegebenen Vermögen gehören, nicht nachträglich wieder der Insolvenzmasse zugeordnet werden. Die Wirkung der Freigabe endet auch nicht durch die Abmeldung bzw. Einstellung des Gewerbes durch die Beigeladene. Vielmehr ist die Abmeldung eines Gewerbebetriebs unbeachtlich, denn Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem – aufgegebenen – Betrieb in Zusammenhang stehen.
Keine Forderung des Insolvenzverwalters
Das Urteil wurde trotz zugelassener Revision mittlerweile offenbar rechtskräftig. Insbesondere Insolvenzverwalter müssen dieser Rechtsprechung daher bis auf Weiteres Beachtung schenken. Faktisch hat das Gericht entschieden, dass es ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Freigabeerklärung an einer Forderung des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt fehlt, da das Vermögen des Schuldners, das seiner gewerblichen Tätigkeit dient, ausscheidet. Zu diesem Vermögen zählt auch ein etwaiger Anspruch nach § 14c Abs. 2 UStG, der folglich nicht in die Masse fällt.
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