Frist versäumt: Klinikaufenthalt ist kein Wiedereinsetzungsgrund

Ein Rechtsanwalt, der mehrere Wochen zur Rehabilitation eine Klinik aufsucht, muss einen Vertreter organisieren. Mit Milde der Justiz kann er nicht rechnen, wenn er während seine Erholung eine Frist versäumt. Nur bei einer überraschend auftretenden Erkrankung hätte er eine Chance gehabt.

Krankheit schützt nicht vor dem Kalender:   Diese Erfahrung machte ein Rechtsanwalt, der gegen eine Erhöhung der Rundfunkgebühren in eigener Angelegenheit vor Gericht gezogen war und erstinstanzlich verlor.

Zu spät Berufung eingelegt

Die Berufung gegen das Urteil wurde abgeschmettert, weil er die Monatsfrist nicht gewahrt hatte. Dagegen beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung:

  • Er habe sich infolge einer Wirbelsäulenoperation am 21.7.2014 vom 18.8.2014 bis zum 22.9.2014 einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik unterzogen,
  • er sei deshalb erst nach Rückkehr aus dieser Klinik am 23.9.2014 in der Lage gewesen, von dem an seine Heimatadresse zugestellten Urteil Kenntnis zu nehmen und sich mit dessen Inhalt zu befassen. 

Wiedereinsetzung allenfalls bei plötzlicher Erkrankung

Das überzeugte das Gericht nicht. Der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil für den Fall einer Erkrankung organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind.

„Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich zur Wahrung laufender Fristen Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit treffen. Nur wenn der Anwalt auf Grund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war, kann ein Fristversäumnis unverschuldet sein“,

betonten die Verwaltungsrichter.

Kuraufenthalt ist vorhersehbar

Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt sei aber regelmäßig nicht unvorhergesehen, sondern geplant. Gerade dann wäre er als Rechtsanwalt aber gehalten gewesen, Vorsorge für den eventuellen Anfall fristgebundener Geschäfte zu treffen, zumal er durch den Rehabilitationsaufenthalt länger als eine Woche gehindert war, seinen Beruf auszuüben und deshalb ohnehin für eine Vertretung zu sorgen hatte.

(VGH München, Beschluss v. 16.1.2015, 7 ZB 14.2138).