Klageerhebung per Fax durch Steuerberater

Das FG Düsseldorf entschied, dass eine durch einen Steuerberater nach dem 1.1.2023 per Fax erhobene Klage auch dann unzulässig ist, wenn der Registrierungsbrief für das beSt dem Steuerberater im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zugegangen war.

Vor dem FG Düsseldorf ging es um folgenden Fall: Der Steuerberater vertrat die Kläger bei der Klageerhebung und reichte die Klage im Januar 2023 per Fax bei Gericht ein. Der Steuerberater hatte zu diesem Zeitpunkt den zur Registrierung erforderlichen Brief mit dem Registrierungscode für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ("beSt") noch nicht erhalten.

Registrierungsbriefe an Steuerberater

Vorab informierte die Steuerberaterkammer ihre Mitglieder, dass die Briefe voraussichtlich in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 in fünf Tranchen und alphabetischer Reihenfolge (der Namen) versandt würden. Es wurde außerdem auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bereits im Vorfeld der Versendung der Registrierungsbriefe für die Priorisierung, die sog. "Fast Lane", anzumelden.

Klage per Fax erhoben

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Klageerhebung zulässig erfolgte, da ihr Steuerberater ohne den Registrierungsbrief das beSt aus technischen Gründen nicht habe nutzen können. Doch das Gericht wies die Kläger auf den Beschluss des BFH v. 28.4.2023, XI B 101/22 (vgl. Kommentierung) zur Nutzungspflicht des beSt und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin.

Erneute Klageerhebung mit Wiedereinsetzungsantrag

Die Klageschrift wurde danach erneut - dieses Mal über das beSt - am 26.6.2023 bei Gericht eingereicht. Der Steuerberater erläuterte im Schriftsatz vom 14.8.2023 u.a., erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klageerhebung beauftragt worden zu sein. So kurzfristig sei es ihm nicht möglich gewesen, sich im Detail mit dem Fast-Lane-Verfahren zu beschäftigen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

Antrag wurde abgelehnt

Zwar sah das Gericht kein Verschulden bei den Klägern bzw. ihrem Steuerberater, dass die Klageschrift im Januar 2023 nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde. Doch nach dem Hinweis des Gerichts am 14.6.2023 hätten die Kläger innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsgründe darlegen müssen. Erst das Schriftstück vom 14.8.2023 hätte die Gründe erläutert.

FG Düsseldorf, Urteil v. 17.8.2023, 14 K 125/23 E, veröffentlicht am 13.10.2023