Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax

Elektronische Kommunikation mit dem FG
Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater mit Finanzgerichten elektronisch kommunizieren. Grundsätzlich ist daher eine Klageerhebung per Brief oder Telefax unzulässig.
Sicherer Übermittlungswegs
Allerdings setzt § 52d Satz 2 FGO voraus, dass ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung steht". Die Bundessteuerberaterkammer stellte diesen in Form des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zur Verfügung. Es wurden jedoch erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt an die Steuerberaterinnen und Steuerberater versandt. Die Steuerberater konnten einen sog. "Fast-Lane-Antrag" zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten.
Zulässige Klage per Telefax
Das FG Münster hat entschieden, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen "Fast-Lane-Antrag" gestellt hatte. Das Gericht erläuterte, dass die Pflicht zur Nutzung des beSt, erst dann greife, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat.
BFH-Rechtsprechung zur Nutzung der "Fast Lane"
In dem Mai-Newsletter 2023 weist das FG Münster in diesem Zusammenhang bereits auf eine neue Entwicklung hin: Mittlerweile hat der BFH mit Beschluss v. 28.4.2023 (XI B 101/22, vgl. Kommentierung) im Hinblick auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde einen strengeren Maßstab bezüglich der Nutzung der "Fast Lane" angelegt
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