Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Der Kläger hat seine Einkommensteuererklärung 2016 nicht abgegeben. Daraufhin erfolgt eine Schätzung des Finanzamts und zugleich die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Das Finanzamt führte aus, dass der Verspätungszuschlag lediglich 2,89 % der festgesetzten Steuer betrage. Zudem wies es auf das Abgabeverhalten des Klägers in der Vergangenheit, auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die lange Dauer der Verspätung hin.
Verspätungszuschlag herabgesetzt
Im laufenden Klageverfahren, dass sich auch auf die Einkommensteuerfestsetzung bezog, reichte der Kläger eine Einkommensteuererklärung ein. Daraufhin wurde die Einkommensteuer herabgesetzt und auch der Verspätungszuschlag vermindert, allerdings ohne die Ermessenserwägungen darzulegen. Der Einzelrichter des 5. Senats gab der Klage statt und führte aus, dass die Festsetzung des herabgesetzten Verspätungszuschlages zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Dabei stellte der Richter fest, dass der Betroffene einen Rechtsanspruch auf eine wiederholte Prüfung und eine vollständig neue Ermessensentscheidung habe. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
FG Münster, Urteil v. 9.4.2020, 5 K 908/20 , veröffentlicht am 15.5.2020
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