BEPS Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Im Folgenden werden die im Gesetz enthaltenen Änderungen im EStG, KStG und im GewStG im Detail dargestellt und erläutert.

1. Einkommensteuergesetz

Steuerfreiheit für Beteiligungen

Beteiligungserträge sind für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen nicht steuerbefreit - Rückausnahme zum Teileinkünfteverfahren. Diese Regelung wird aber auch zu Gestaltungen genutzt, indem innerhalb eines Unternehmensverbundes gezielt Gewinnminderungen steuerlich geltend gemacht werden. Derartige Gestaltungen sollen ausgeschlossen werden.

Die bisherige Zuordnung zum Handelsbuch wird durch die neue Voraussetzung einer Zurechnung der Anteile im Zeitpunkt des Zugangs zum Handelsbestand im Sinne des HGB ersetzt. Dies sind alle Finanzinstrumente, die weder einer Liquiditätsreserve noch einem Anlagebestand zuzuordnen sind. Spätere Umgliederungen sind unerheblich. Für Anteile, die im Umlaufvermögen auszuweisen sind, wird geregelt, dass nur noch diejenigen Finanzunternehmen unter diese Norm fallen, an denen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist. Auch dies soll Gestaltungen ausschließen (§ 3 Nr. 40 Satz 3 EStG).

Die Änderungen werden ab dem VZ 2017 bzw. für Zugänge nach dem 31.12.2016 gelten (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG).

Buchwertprivileg

Neu ist folgende seitens des Bundesrats vorgeschlagene Änderung: Eine Übertragung zu Buchwerten erfordert künftig, dass die stillen Reserven beim Rechtsnachfolger steuerverstrickt bleiben. Dies bringt inhaltlich keine Änderung gegenüber der Auffassung der Finanzverwaltung. Und auch die Rechtsprechung ging davon aus (BFH, Urteil v. 19.2.1998, IV R 38/97, BStBl 1998 II S. 509), auch wenn dieses Erfordernis bisher nicht gesetzlich verankert war (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Sonderbetriebsausgabenabzug

Eine weitere Neuregelung wurde ebenfalls Bundesrat angeregt und vom Bundestag übernommen. Ein Sonderausgabenabzug soll künftig verwehrt werden, wenn die zugrunde liegenden Aufwendungen in einem anderen Staat steuermindernd berücksichtigt worden sind. Dadurch soll eine doppelte Steuerminderung verhindert werden, welche durch die unterschiedliche steuerrechtliche Wertung der Mitunternehmer einer Personengesellschaft eintreten kann. Nur wenn auch die Einnahmen versteuert werden, wird ein Betriebsausgabenabzug zugelassen (§ 4i EStG).

Abschreibung für Sanierungsobjekte

Hingegen hatte eine andere Prüfbitte des Bundesrats zu § 7h EStG keinen Erfolg. Von der steuerlichen Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichen sollte gesetzlich ein bautechnischer Neubau ausgeschlossen werden. Auch war gewünscht, der Finanzverwaltung dazu ein eigenes Prüfungsrecht einzuräumen, ebenso zur Höhe der förderungsfähigen Aufwendungen – dies entgegen der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 22.10.2014, X R 15/13, BStBl 2015 II S. 367). Das hat der Bundestag nicht mit aufgenommen.

Sonderausgabenabzug

Neu hinzugekommen ist, dass für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs ein Sonderausgabenabzug ermöglicht wird; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Damit kann das sog. Korrespondenzprinzip umgesetzt und die Zahlungen beim Empfänger besteuert werden. (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 Satz 1 EStG)., 

Spekulationsgeschäfte

Übernommen wurde der Vorschlag des Bundesrats, eine Besteuerungslücke bei den privaten Veräußerungsgeschäften in § 23 EStG zu schließen. Danach sollen auch Veräußerungsgeschäfte besteuert werden, bei denen die Veräußerung des Wirtschaftsgutes früher erfolgt als dessen Erwerb - sog. Leerverkäufe. Bis 2008 enthielt das Gesetz noch eine entsprechende Regelung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Kinderfreibetrag

Völlig neu hinzugekommen ist die Erhöhung des Kinderfreibetrags, den jeder Elternteil erhält. Vorgesehen ist folgende Erhöhung:

in 2017

von 2.304 EUR

um + 54 EUR

auf 2.358 EUR

in 2018

von 2.358 EUR

um + 48 EUR

auf 2.394 EUR

Die Anpassung ist Ausfluss aus den aktuellen Daten des 11. Existenzminimumberichts (§ 32 Abs. 6 EStG-E). Die Erhöhung bringt auch Folgeänderungen bei der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuern (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG) und für den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2a Satz 1 SolZG) mit sich.

Einkommensteuertarif

Ebenfalls neu mit in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde die Erhöhung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags. Geplant sind folgende Anpassungen:

in 2017

von 8.652 EUR

um + 168 EUR

auf 8.820 EUR

in 2018

von 8.820 EUR

um + 180 EUR

auf 9.000 EUR

Damit verbunden wird auch eine Tarifanpassung zur Einkommensteuer, mit welcher der inflationsbedingten sog. kalten Progression entgegen gewirkt wird. Dazu sollen die Tarifeckwerte für 2017 um 0,73 % und für 2018 um 1,65 % “nach rechts“ verschoben werden (§ 32a Abs. 1 EStG-E).

Daraus ergeben sich Folgeänderungen für den Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse V bzw. VI; die dortigen Werte werden für den Lohnsteuerabzug ab 2017 angeglichen (§ 39b Abs. 2 Satz 7 2. HS EStG). Gleiches gilt für die Werte für eine Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EStG).

Abgeltungsteuer

Erfolgreich hat der Bundesrat angeregt, dass für eine Option zur Tarifbesteuerung eine berufliche Tätigkeit auch einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft erfordert. Dies wird vor allem für Geschäftsführer gelten, nicht aber für einfache berufliche Tätigkeiten und ist erstmals ab dem VZ 2017 wirksam. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 25.8.2015, VIII R 3/14, BStBl 2015 II S. 892) der Boden entzogen; der BFH sah kein Erfordernis für eine qualitative oder quantitative Anforderung an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b EStG-E).

Unterhaltshöchstbetrag

Eine weitere neu mit aufgenommene Änderung ist die Anpassung des maximal als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen.

in 2017

von 8.652 EUR

um + 168 EUR

auf 8.820 EUR

in 2018

von 8.820 EUR

um + 180 EUR

auf 9.000 EUR

Die Erhöhung entspricht der Anpassung beim Grundfreibetrag (§ 33a Abs. 1 EStG).

Beschränkte Steuerpflicht

Erfolglos war die Bitte der Bundesländer die Veräußerung von Anteilen an grundbesitzhaltenden Körperschaften ungeachtet der Beteiligungshöhe einer beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen und Kapitalertragsteuer zu erheben, sofern der Wert des Gesellschaftsvermögens zu mehr als 50 % auf Grundvermögen beruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG-E). Diese Änderung wäre zwar nach Art. 13 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens grundsätzlich möglich, wurde aber vom Bundestag nicht angenommen.

Sonderausgabenabzug bei Versorgungsleistungen

Der EuGH (EuGH, Urteil v. 24.2.2015, Rs. C-559/13 "Grünewald") hat sich gegen einer Versagung des Sonderausgabenabzugs von Versorgungsleistungen bei einem beschränkt steuerpflichtigen Vermögensübernehmer ausgesprochen. Auf Initiative des Bundesrats wird die dazu ergangene, den Sonderausgabenabzug zulassende Verwaltungsregelung (BMF, Schreiben v. 18.12.2015, BStBl 2015 I S. 1088), gesetzlich fixiert. Dadurch wird dann auch eine Besteuerung der von einem beschränkt steuerpflichtigen Vermögensübernehmer gewährten Versorgungsleistungen eröffnet und eine insoweit derzeit bestehende Besteuerungslücke bei unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern geschlossen (§ 49 Abs. 1 Nr. 7a und § 50 Abs. 1 EStG).

Abfindungen

Erfolgreich hat der Bundesrat noch eine Änderung in der Besteuerung von Abfindungen angeregt. Für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soll eine grundsätzliche Besteuerung durch den früheren Tätigkeitsstaat geregelt werden. Dies würde im Einklang mit dem OECD-Musterkommentar stehen und insbesondere das Entstehen unbesteuerter Einkünfte verhindern. Wird aber in einem DBA eine abweichende Regelung getroffen, ist diese maßgebend. Andererseits soll ein Rückfall des Besteuerungsrechts bei einem negativen Qualifikationskonflikt eintreten, wenn der andere Staat die Abfindung aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert (§ 50d Abs. 12 EStG).

DBA-Einkünfte I

Bereits bisher ist die Freistellungsmethode von der Besteuerung dieser Einkünfte im anderen Staat abhängig, um eine Nichtbesteuerung oder Geringbesteuerung zu verhindern. Hierzu hat der BFH (BFH, Urteile v. 20.5.2015, I R 68/14 und I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395-1398) der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, dass dies auch gilt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht oder nur gering besteuert werden. Der Rückfalls des Besteuerungsrechts würde damit unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem ob Einkünfte gar nicht oder zu einem ggf. nur geringen Teil der Besteuerung unterlegen haben. Dieses unbillige Ergebnis soll gesetzgeberisch beseitigt werden, indem das bisher verwendete Wort "wenn" durch "soweit" ersetzt wird (§ 50d Abs. 9 Satz 1 EStG).

DBA-Einkünfte II

Ein weiteres Problemfeld bei DBA-Einkünften kann auftreten, wenn das DBA die Freistellung der Einkünfte von deren Besteuerung im anderen Staat abhängig macht. Hat der andere Staat das Besteuerungsrecht, nimmt er dies aber tatsächlich nicht wahr, blieben die Einkünfte de facto unversteuert. Die Finanzverwaltung wendet bei solchen Fällen die sog. Subject-to-tax-, Remittance-base- bzw. Switch-over-Klausel an (BMF, Schreiben v. 20.6.2013, BStBl 2013 I S. 980). Zu Unrecht, wie der BFH meint (BFH, Urteile v. 20.5.2015, I R 68/14 und I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395-1398). Als gesetzgeberische Reaktion soll die tatsächliche Besteuerung sichergestellt sein, unabhängig davon, ob weitere besteuerte Einkünfte vorliegen oder Teile der jeweiligen Einkunftsart besteuert worden sind. Dies wirkt sich auf alle DBA aus, in denen die Einbeziehung von Teilen der Einkünfte nicht bereits ausdrücklich vorgesehen ist (§ 50d Abs. 9 Satz 4 EStG).

Einschränkung der Entstrickungsregeln

Eine weitere Änderung kommt auf Bitte des Bundesrats hinzu. Die bisherige überschießende Wirkung des jetzigen § 50i Abs. 2 EStG zu den sog. Wegzugsfällen wird gesetzlich beschränkt. Denn Ziel des § 50i EStG sollte nur sein, umgehende Steuergestaltungen über § 20 UmwStG zu verhindern. Ein Zurückdrehen auf die eigentlich vorgesehenen Fälle wird aktuell durch ein BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 21.12.2015, BStBl 2016 I S. 7) erreicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die vom Gesetzeswortlaut abweichende Verwaltungsregelung in Gesetzesrang gehoben werden. Mit dieser für die Praxis erfreulichen Regelung würde § 50i Abs. 1 EStG rückwirkend geändert. Soweit es zum Ansatz des gemeinen Werts kommt, gilt dies letztlich nur noch in denjenigen Fällen, in denen ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands vor dem 1.1.2017 eingetreten ist. Für spätere Vorgänge sollen die allgemeinen Regeln, insbesondere in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, gelten.

Cum/Cum treaty shopping

Unter diesem Begriff werden Gestaltungen subsumiert, mit denen Empfänger von aus Deutschland stammenden Dividendenzahlungen sich einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschaffen. Dem soll (ähnlich wie mit § 36a EStG) entgegen gewirkt werden, indem ein Anspruch auf eine Entlastung von Kapitalertragsteuer nur noch besteht, wenn der Empfänger während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen in einem Zeitraum von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, ein 70 %-iges Mindestwertänderungsrisiko trägt und nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. Die Regelung greift nur bei einem Quellensteuersatz von unter 15 % und bei Streubesitzdividenden ein (§ 50j EStG-E).

Kindergeld

Ebenfalls neu aufgenommen wird die Erhöhung des monatlich ausgezahlten Kindergelds. Vorgesehen ist eine Erhöhung je Kind und Monat wie folgt:

in 2017

von 190 EUR

um + 2 EUR

auf 192 EUR

für das 1. + 2. Kind

 

von 196 EUR

um + 2 EUR

auf 198 EUR

für das 3. Kind

 

von 221 EUR

um + 2 EUR

auf 223 EUR

ab dem 4. Kind

in 2018

von 192 EUR

um + 2 EUR

auf 194 EUR

für das 1. + 2. Kind

 

von 198 EUR

um + 2 EUR

auf 200 EUR

für das 3. Kind

 

von 223 EUR

um + 2 EUR

auf 225 EUR

ab dem 4. Kind

Die Anpassung folgt der Erhöhung der Kinderfreibeträge und ist ebenfalls Ausfluss des 11. Existenzminimumberichts (§ 66 Abs. 1 EStG-E). Die Anpassung wird zudem für das Bundeskindergeld übernommen (§ 6 BKGG).

Ferner wird sich der Kinderzuschlag für bedürftige Familien erhöhen:

ab 2017

von 160 EUR

um + 10 EUR

auf 170 EUR

Für 2016 ist keine Anpassung vorgesehen (§ 6a Abs. 2 BKGG).

2. Körperschaftsteuergesetz

Steuerfreiheit für Beteiligungen

Die zu § 3 Nr. 40 EStG vorgesehenen Änderungen zur Verhinderung von Gestaltungen sollen auch für Körperschaften gelten und werden daher auch in das KStG übernommen. Damit wird darauf abzustellen sein, ob Anteile im Zeitpunkt des Zugangs zum Handelsbestand im Sinne des HGB gehören. Gleichfalls gilt die Rückausnahme für Anteile im Umlaufvermögen nur noch für Finanzunternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist (§ 8b Abs. 7KStG).

Diese Änderungen gelten ab dem VZ 2017 bzw. für Zugänge nach dem 31.12.2016 (§ 34 Abs. 5 KStG).

Rückstellungen

Die Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen nach § 21 Abs. 2 KStG wird angesichts der fortbestehenden Situation an den Kapitalmärkten verlängert bis zum VZ 2018 (§ 34 Abs. 8 KStG-E).

Versicherungen und Pensionsfonds

Die bisher bestehende Sonderregelung zur Rücklagenbildung nach § 21b KStG für Versicherungen und Pensionsfonds wird aufgehoben; ihre materielle Bedeutung griff ohnehin letztmals im VZ 2004.

3. Gewerbesteuergesetz

Hinzurechnungsbeträge AStG

Ein weiteres Mal ist die Rechtsprechung ursächlich für eine Änderung; betroffen ist die Gewerbesteuer. Der BFH hat entschieden (BFH, Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, BStBl 2015 II S. 1049), dass eine Hinzurechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG gehört, dass diese aber auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle und somit bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des inländischen Unternehmens § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen ist.

Künftig werden solche Hinzurechnungsbeträge gesetzlich den Einkünften der inländischen Betriebsstätte zugeordnet. Denn mit der Hinzurechnung soll einer Verlagerung passiver Einkunftsquellen in Niedrigsteuergebiete entgegen gewirkt werden; dies rechtfertigt auch eine gewerbesteuerliche Erfassung (§ 7 Satz 7 GewStG).

Gleiches wird für Einkunftstatbestände nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG - die sog. switch-over-Klausel - angeordnet. Dies sind Fälle, in denen Zwischeneinkünfte nicht über eine ausländische Zwischengesellschaft, sondern unmittelbar über eine ausländische Betriebsstätte erzielt werden und die Zwischeneinkünfte im Inland einer Besteuerung unterliegen würden, wenn sie über eine Zwischengesellschaft erzielt würden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht bzw. unabhängig von Anrechnungs- oder Freistellungsmethode (§ 7 Satz 8 GewStG). Dies wird erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 gelten (§ 36 Abs. 2a GewStG).

Kann für ausländische passive Einkünfte eine damit verbundene tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden, kommt es zu keiner Hinzurechnung. Diese Ausnahme wird auch für die Gewerbesteuer übernommen; es erfolgt dann keine Gewerbesteuerbelastung (§ 7 Satz 9 GewStG).

Werden die Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG über eine ausländische Personengesellschaft bezogen, wird sichergestellt, dass die gewerbesteuerliche Erfassung nicht durch eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG egalisiert wird (§ 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG).

Nachdem der BFH (BFH, Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, BStBl 2015 II S. 1049) eine Kürzung für Gewinne in jeglichen ausländischen Betriebsstätten bejahte, wird dies auf Gewinne einer nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens beschränkt. Zugleich werden hiervon aber Einkünfte nach § 7 Satz 8 GewStG ausgenommen (§ 9 Abs. 3 GewStG).

Gewerbeertrag bei Organschaft

Ein neuer § 7a GewStG bringt eine Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis. Auch damit wird anders lautender Rechtsprechung gesetzgeberisch die Basis entzogen. Der BFH hatte entschieden (BFH, Urteil v. 17.12.2014, I R 39/14, BStBl 2015 II S. 1052), dass es bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis nicht zur Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG kommt; somit kein Ansatz von 5 % der Dividenden als nichtabziehbare Betriebsausgaben, die sog. Schachtelstrafe.

Die damit verbundene Besserstellung eines Dividendenbezugs über eine Organgesellschaft im Vergleich zu einem Dividendenbezug bei einer Gesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist, soll künftig durch gesetzliche Sonderregelungen verhindert werden. Die sog. gebrochene Einheitstheorie und die allgemeinen Grundsätze der Ermittlung von Gewerbeerträgen bei Organträger und Organgesellschaft bleiben dabei unberührt.

Konkret wird festgeschrieben, dass die Gewinnermittlungsvorschrift des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG auf Ebene der Organgesellschaft greift; folglich ist § 8b KStG nicht anzuwenden. Im Gewinn der Organgesellschaft ist damit die bezogene Dividende enthalten; eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG unterbleibt (§ 7a Abs. 1 Satz 1 GewStG).

Für Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnanteilen kommt es bei der Organgesellschaft zu keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (§ 7a Abs. 1 Satz 2 GewStG).

Auf diesen so berechneten Gewerbeertrag der Organgesellschaft sind die Regelungen des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ff. KStG entsprechend anzuwenden. Damit kommt nun die Steuerfreistellung nach § 8b KStG oder nach § 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ins Spiel – je nachdem ob der Organträger eine Körperschaft oder ein Personenunternehmen ist. Auch die Regeln in § 8 Nr. 1 und 5 bzw. § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG sind entsprechend anzuwenden (§ 7a Abs. 2 GewStG). Dies hat zur Folge, dass künftig auch gewerbesteuerlich in Organschaftsfällen die 5 %-ige Schachtelstrafe zu berücksichtigen ist.

Die Sonderregelungen in § 7a GewStG werden erstmals für Gewinne aus Anteilen gelten, die nach dem 31.12.2016 zufließen bzw. für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2016 gewinnwirksam werden (§ 36 Abs. 2b GewStG).

Hierzu hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme angeregt, ob die Neuregelung nicht einfacher und praxisgerechter ausgestaltet werden könnte. Vor allem die Zweistufigkeit erschwert die Anwendung in der Praxis, weshalb seitens der Bundesländer einer Lösung bereits auf Ebene der Organgesellschaft der Vorzug gegeben würde.

Diesen Gedanken erwägt der Bundesrat zudem auf die Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens bzw. der Steuerbefreiung nach § 8b KStG zu übertragen. Auch hier würde eine Lösung auf Ebene der Organgesellschaft eine Vereinfachung in der Rechtsanwendung bringen.

Ferner bittet der Bundesrat zu prüfen, ein Antragswahlrecht in § 36 Abs. 2b GewStG aufzunehmen, wonach § 7a GewStG bereits auf Gewinne aus Anteilen i. S. d. § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG anzuwenden ist, die vor dem 01.01.2017 zufließen.

Hinzurechnungen

Nicht zu Gesetz wurde hingegen eine Anregung des Bundesrats, die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 12 GewStG beim Organträger auszuschließen, wenn ausländische Steuern auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die im Gewerbeertrag der Organgesellschaft enthalten sind. Ggf. könnte aus der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 12.12.2014, I R 39/14, BStBl 2015 II S. 1052) eine übermäßige Belastung resultieren.

Ebenfalls erfolglos blieb die Bitte des Bundesrats sog. Gewerbesteuer-Vermeidungsmodelle unter Zwischenschaltung ausländischer Personengesellschaften zielgenau zu unterbinden. Missfällig sind insbesondere Gestaltungen mit Zahlungen für Lizenzen oder Markenrechte gegen Entgelt an eine ausländische Personengesellschaft.