Bundesregierung

Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen


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Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen

Die Bundesregierung möchte die Anwendung der 0,25 %-Regelung für vollelektrische Dienstwagen auf Autos bis zum Wert von 95.000 EUR ausdehnen und eine neue Sonderabschreibung einführen.

Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett Formulierungshilfen für Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen für der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs ("Steuerfortentwicklungsgesetz") beschlossen ( Bundesregierung, Mitteilung v. 4.9.2024). Im Juli einigte sich die Ampel-Koalition im Zusammenhang mit der Haushaltsverhandlungen auf eine Wachstumspaket. Eine der Maßnahmen ist die steuerliche Förderung von E-Autos als Dienstwagen.

Versteuerung des geldwerten Vorteils

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Diese Vegünstigung galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR betrug. Durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 EUR ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden. Für Fahrzeuge, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden soll dieser Wert nach dem Willen der Bundesregierung bei 95.000 EUR liegen.

Neue Sonderabschreibung

Außerdem möchte die Bundesregierung rückwirkend zum 1.7.2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen einführen. Im Jahr der Anschaffung können die Anschaffungskosten wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:

Jahr

1 (Anschaffung)

2

3

4

5

6

Prozent

40

24

14

9

7

6



13 Kommentare
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B

Benjamin Göbel

Fri Jan 24 11:16:15 CET 2025 Fri Jan 24 11:16:15 CET 2025

Gilt die Sonderabschreibung von 40% auch für PHEV mit 80/100km Reichweite?

R

Ralf Müller

Fri Jan 10 14:21:35 CET 2025 Fri Jan 10 14:21:35 CET 2025

Hallo,

bezieht sich die Anschaffung ab Juli 2024 für den BLP bis 95.000€ auf die Erstzulassung des Fahrzeugs?
Oder kann man auch Gebrauchte mit Baujahr 2023 im Jahr 2025 "anschaffen" und dann bis 95k BLP 0,25% versteuern insofern der Gesetzentwurf durchgeht?
Vielen Dank vorab!

J

Jones

Mon Dec 02 09:56:17 CET 2024 Mon Dec 02 09:56:17 CET 2024

Ist die Erhöhung auf 95T€ Bruttoliste denn nun bereits final beschlossen, oder ist das derzeit nur ein Vorschlag (welcher vielleicht durch die Zerschlagung der aktuellen Regierung gar nicht so kommen wird)?

Besten Dank für eine Aufklärung!

B

Bernd Hebebrand

Wed Oct 16 12:13:25 CEST 2024 Wed Oct 16 12:13:25 CEST 2024

Ab welchem Datum wird die 0,25% aktiv bzw. wann ist die Verabschiedung im Bundestag geplant?

P

Pete225

Fri Oct 11 13:52:12 CEST 2024 Fri Oct 11 13:52:12 CEST 2024

Hallo,
ich hätte eine Frage zu dem Satz " dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 EUR ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden".

Wie ist das mit gebrauchten Fahrzeugen?
Also z.B. von Fahrzeugen, die vor dem 31.12.2023 zugelassen wurden und z.B. in 2025 gekauft werden?

M

Markus Lampferhoff

Mon Sep 30 15:11:00 CEST 2024 Mon Sep 30 15:11:00 CEST 2024

Guten Tag,
'Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen'
Wie wird neu zugelassene definiert? Fällt eine Tageszulassung (Händler) unter neu zugelassen?
Gibt es konkrete Definition?
Gruß

B

BJ74

Mon Sep 16 12:55:06 CEST 2024 Mon Sep 16 12:55:06 CEST 2024

Guten Tag,

Sie schreiben: "Durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 EUR ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden. "

Das Datum "31.12.2023" steht aber nicht im Punkt 4.3. "bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70 000 Euro beträgt".

Also was ist richtig?

Mit freundlichen Grüßen