Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern
Die Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) ist Teil des Meseberger Bürokratieabbaupakets, auf das sich das Bundeskabinett Ende August 2023 geeinigt hatte und ergänzt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz.
Übermittlung von Vergütungsberechnungen
Der Berufsstand der Steuerberater soll mit hohen Einsparungen rechnen können, indem die digitale Übermittlung von Vergütungsberechnungen vereinfacht wird. Bisher erfordert dies entweder eine qualifizierte elektronische Signatur, die oft als unpraktisch gilt, oder die Zustimmung der Mandanten zur Textform. Künftig genügt die Textform für die Berechnung.
Die Textform ist erfüllt, wenn eine Erklärung lesbar ist. Das ist der Fall, wenn das elektronische Dokument so übermittelt wird, dass man davon ausgehen kann, dass ein durchschnittlicher Empfänger die Dateien regelmäßig öffnen und die enthaltene Erklärung lesbar machen kann. Strukturierte Daten im XML-Schema sind zwar nur mit einem passenden Interpretationsschema lesbar; doch wird in der Begründung der BEV-Entwurfs darauf hingewiesen, dass solche Interpretationsschemata mittlerweile bereits weit verbreitete XML-Viewer bieten.
Richtigkeit und Angemessenheit der Vergütungsberechnungen
Die zivil-, straf- und berufsrechtliche Verantwortung von Steuerberater für die Richtigkeit und Angemessenheit der Vergütungsberechnungen bleibt unverändert.
Auch bleibt die Ausübung des Ermessens, etwa nach § 11 StBVV bei der Bemessung von Rahmengebühren, den Steuerberatern vorbehalten. Dies spiegelt sich in der Formulierung wider, dass (nur) der Steuerberater die Vergütung fordern kann.
Versand durch Kanzleimitarbeiter
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Steuerberater die Berechnungen selbst versenden müssen. Eine von ihnen verantwortete Berechnung kann weiterhin von einem Kanzleimitarbeiter versandt werden.
Eine eigenhändige Unterschrift des Steuerberaters unter die Berechnung ist zur Dokumentation der Verantwortungsübernahme nicht mehr erforderlich.
Die Änderungen gelten ab dem 14.12.2024 (Tag nach der Verkündung der Verordnung).
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