Wiedereinführung der Steuerentlastung für Agrardiesel
Die Aufhebung der Freizone Cuxhaven zum war bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens, das dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer fiel. Der jetzige Gesetzentwurf unterscheidet sich aber inhaltlich teilweise von dem vorhergehenden.
Durch die Auflösung der Freizone Cuxhaven könnten derzeit gebundene Ressourcen des Betreibers der Freizone freigegeben werden, heißt es in der Begründung. Dadurch entfielen Aufwendungen für die zollsichere Umfriedung der Freizone, die bisher durch den Betreiber getragen wurden.
Neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven zum 1.1.2027 enthält das Gesetz auch Anpassungen weiterer Gesetze. Hierzu gehören insbesondere die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften. Dabei werden die Bußgeldrahmen des ZollVG für alle Zuwiderhandlungen auf mindestens 30.000 EUR angehoben und damit ein Gleichklang mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes geschaffen.
Zudem sind weitere überwiegend redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen vorgesehen.
Steuerentlastung für Agrardiesel
Mit dem Gesetzentwurf erfolgt außerdem die Änderung des § 57 Energiesteuergesetz, um die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sog. "Agrardiesel") zum 1.1.2026 vollständig wiedereinzuführen. Sie wäre sonst zum 31.12.2025 ausgelaufen. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt. Sie beträgt an dem Jahr 2026 214,80 EUR für 1.000 Liter (wie bereits bis Ende Februar 2024).
Vom 1.3.2024 bis 31.12.2024 lag sie bei 128,88 EUR für 1.000 Liter, in diesem Jahr beträgt sie 64,44 EUR für 1.000 Liter.
Der Bundestag hatte das Gesetz am 6.11.2025 verabschiedet. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, war keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Einspruch hat der Bundesrat nicht eingelegt, sodass das Gesetz in Kraft treten kann.
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