Bundesrat stimmt Mindeststeueranpassungsgesetz zu
Ziel des Mindeststeueranpassungsgesetzes ist in erster Linie die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD im Mindeststeuergesetzes. Das Gesetz enthält aber auch Begleitmaßnahmen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung des internationalen Unternehmenssteuerrechts beitragen sollen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 13.11.2025 verabschiedet.
Änderungen im Mindeststeuergesetz
Das Gesetz setzt insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour um.
Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind
Begleitmaßnahmen außerhalb des Mindeststeuergesetzes
Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke soll zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einhergehen.
§ 4j EStG ist letztmalig für den VZ 2024 anzuwenden
Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG)
Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) soll der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt und Compliance-Aufwand abgebaut werden.
Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen.
Die Einführung einer Beteiligungsgrenze soll den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich vermindern, aber gleichzeitig sicherstellen, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden.
Die Änderung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen).
Klarstellende Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substanziellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen (§ 21 Abs. 3 AStG)
Im Rahmen des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde die Regelung, nach der sog. substanzielle Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) oder eine sogenannte substantielle Einlagenrückgewähr zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen, auf Altfälle (Wegzüge vor dem 1.1.2022) ausgeweitet.
Diese Regelung für Altfälle gilt für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16.8.2023 erfolgen und soll auch im Rahmen der Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG gelten. Durch die Regelung in § 21 Abs. 3 AStG wird dementsprechend klargestellt werden, dass die Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substanziellen Gewinnausschüttungen oder erfolgter substantieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren und somit zur Rechtssicherheit beitragen.
Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG)
Diese Rechtsänderung soll der Gleichstellung mit der Direktanlage, der administrativen Vereinfachung und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds dienen.
Beherrscht ein Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden.
Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und Kürzungsbeträge nach§ 10 Abs 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig soll der administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wegfallen.
Nicht verabschiedet: Anpassung des Kürzungsbetrags für Bezüge aus Zwischengesellschaften (§ 11 Abs. 2, 4, 6 AStG)
Eine im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung wurde vom Bundestag nicht angenommen:
Ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 sollte eine Neutralisierung der nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Ausschüttungen aus Zwischengesellschaften und Veräußerungen von Beteiligungen an Zwischengesellschaften erfolgen, wenn Einkünfte bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben (§ 11 Abs. 2 und 4 AStG). Dadurch sollte vermieden werden, dass die Steuerpflichtigen neben dem Hinzurechnungsbetrag bei Ausschüttungen zusätzlich mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben belastet werden. Außerdem sollte sich durch die Änderungen beim Kürzungsbetrag in Organschaftsfällen die Administrierbarkeit der Vorschrift erhöhen.
Auf Empfehlung des Bundesrats wurde von dieser Lösung Abstand genommen. Der Bundesrat zielt darauf ab, eine für die Praxis praktikable Lösung für die Anwendung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen im Rahmen einer Bund-/Länder-Arbeitsgruppe zu finden. Dabei soll aber an der Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG und an § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG (Ansatz von pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben von 5 Prozent des jeweiligen Bezugs bzw. des jeweiligen Gewinns) im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung festgehalten werden.
Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf an Ehegatten
Durch den Finanzausschuss im Bundestag sind im Mindeststeueranpassungsgesetz auch Änderungen aufgenommen worden, die thematisch nichts mit dem internationalen Unternehmenssteuerrecht tun haben. Sie betreffen die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten.
Danach wird § 122a Abs. 1 Satz 2 AO in der Fassung ab 1.1.2026 erst ab 1.1.2027 angewendet. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nicht automatisch wie ursprünglich ab dem 1.1.2026 geplant einen digitalen Steuerbescheid erhalten. Diese Form der Bekanntgabe steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts.
Eine weitere Änderung betrifft die elektronische Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner (§ 122 Abs. 7 AO). Sie ermöglicht, dass ab dem 1.1.2026 der Bescheid in dem ELSTER-Benutzerkonto nur eines Ehegatten/Lebenspartners bereitgestellt werden kann. Beteiligte, die keine Bekanntgabe mittels Datenabruf wünschen, können dem nach § 122a Abs. 2 AO widersprechen.
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