Gesetz kann in Kraft treten

Stromsteuersenkung für die Wirtschaft


Senkung der Stromsteuer für die Wirtschaft

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes hat am 19.12.2025 erfolgreich den Bundesrat passiert.

Der Bundestag hatte das Gesetz am 4.12.2025 verabschiedet. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, war keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Einen Einspruch hat der Bundesrat nicht eingelegt, sodass das Gesetz nun in Kraft treten kann.

Steuerentlastung nach § 9b StromStG

Durch das Gesetz wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt. Mit Auslaufen des Strompreispakets wäre die Steuerentlastung ab Januar 2026 nicht mehr in Kraft.

Bis zu 600.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft wird damit weiterhin von der Senkung der Stromsteuer auf den EU-Mindestsatz von 50 Cent je Megawattstunde profitieren. 

Änderungen im Bereich der Elektromobilität 

Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a des StromStG unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Steuerpraxis vorgenommen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen "innerhalb der Ladesäule" entfallen sollen.

Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern sollen, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Außerdem werden andere Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz aufgenommen. Unabhängig von der Speichertechnologie wird eine doppelte Steuerentstehung künftig umfassend vermieden.

Weitere Änderungen

Zudem wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt. Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht.

Drittes Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Quelle: dpa

Schlagworte zum Thema:  Stromsteuer
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