Bundesrat stimmt Mindeststeuer-Bericht-Verordnung zu
Durch das Mindeststeuergesetz sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) einzureichen. Zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere Vorgaben gemacht.
Das BMF wird durch § 99 Abs. Mindeststeuergesetz dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats die internationalen Vorgaben zum Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht umzusetzen (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV).
Inhalt der Mindessteuerverordnung
- Der Anwendungsbereich der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung wird in § 1 MinStBV geregelt.
- In § 2 MinStBV werden Begriffe definiert wie "Umsetzungssteuerhoheitsgebiet", "Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet", "SES-Steuerhoheitsgebiet" und "Einzige Datenquelle".
- In § 3 MinStBV wird die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) festgelegt.
- Wie ein Mindeststeuer-Bericht aufgebaut ist, ergibt sich aus § 4 MinStBV. Danach entspricht der Mindeststeuer-Bericht der in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2011/16/EU veröffentlichte Standardvorlage (DAC9 Standardvorlage, identisch mit mit dem GloBE Information Return - GIR - der OECD) und gliedert sich in den allgemeinen Abschnitt, staatsbezogene Abschnitte sowie SES-Abschnitte.
- In § 5 MinStBV wird zunächst der Grundsatz des Austauschs im Wege des automatischen Informationsaustauschs normiert. Des Weiteren wird festgelegt, welche Steuerhoheitsgebiete welchen Abschnitte der Mindeststeuer-Berichte erhalten.
- § 6 MinStBV eröffnet die Möglichkeit einer vereinfachten Berichterstattung in der Übergangszeit für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2028 beginnen und vor dem 1.7.2030 enden.
- Der Mindeststeuer-Bericht ist nach § 7 MinStBV auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen. Einige Unternehmensgruppen oder Teile davon sind von der Verpflichtung ausgenommen, den Mindeststeuer-Bericht auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu berichten. Dafür müssen sie entweder in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sein, welches die Voraussetzungen des § 81 Mindeststeuergesetz erfüllt oder nur diesem einen Steuerhoheitsgebiet Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe zustehen. Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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