Unterliegt die private Pkw-Nutzung der Umsatzsteuer, kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auch mit einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Bei einem Fahrzeug, das der Unternehmer überwiegend – also zu mehr als 50 % – betrieblich nutzt, muss die private Nutzung zwangsläufig unter 50 % betragen. Die private Nutzung wird bei einer überwiegenden betrieblichen Nutzung regelmäßig deutlich unter 50 % liegen.
Praxis-Beispiel Pkw-Nutzung Unternehmer: 1-%-Regelung einkommensteuerlich und sachgerechte Schätzung Umsatzsteuer
Ein Unternehmer hat einen Firmenwagen, dessen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 30.500 EUR betragen hat. Tatsächlich bezahlt hat er nur 28.560 EUR (24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer). Der Unternehmer hat kein Fahrtenbuch geführt und muss bei der Einkommensteuer die 1-%-Regelung anwenden. Anhand anderer Aufzeichnungen kann der Unternehmer darlegen, dass der Umfang seiner Privatfahrten bei 30 % liegt. Die Kostensituation für das gesamte Jahr sieht wie folgt aus:
Tatsächliche Kosten pro Jahr | Kosten ohne Vorsteuer in EUR | Kosten mit Vorsteuer in EUR | Abziehbare Vorsteuer in EUR |
Abschreibung von 24.000 EUR Laufende Kosten (Benzin) Reparatur/Wartung/Pflege Versicherung Kfz-Steuer Sonstige Kosten (z.B. ADAC) | 1.028,00 276,00 158,00 | 4.000,00 2.400,00 1.000,00 100,00 | 4.560,00 456,00 190,00 19,00 |
Beträge insgesamt | 1.462,00 | 7.500,00 | 5.225,00 |
private Nutzung 30 % | 438,60 | 2.250,00 | |
19% Umsatzsteuer | 427,50 |
Vorgehen Einkommensteuer und Umsatzsteuer
Bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer ist unterschiedlich vorzugehen:
- bei der Einkommensteuer sind 1 % vom gerundeten Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen und
- bei der Umsatzsteuer werden als Bemessungsgrundlage 30 % der Kosten angesetzt, für die einen Vorsteuerabzug beansprucht worden ist (7.500 EUR x 30% = 2.250 EUR).
Beschreibung | 1-%-Methode in EUR | Sachgerechte Schätzung in EUR |
Bruttolistenpreis (abgerundet) 30.500 EUR x 1% x 12 Monate | 3.660,00 | tatsächliche Kosten mit Vorsteuerabzug: 7.500,00 |
private Nutzung, umsatzsteuerpflichtiger Teil | 2.250,00 | 30% von 7.500 = 2.250,00 |
Differenz = umsatzsteuerfreier Teil | 1.410,00 | |
Umsatzsteuer: 2.250 EUR x 19 % | 427,50 | Bruttobetrag: 2.250,00 + 427,50 = 2.677,50 |
Ermittlung des Gesamtbetrags:
30.500 EUR x 1% x 12 Monate | 3.660,00 EUR | |
umsatzsteuerfreier Anteil | 1.410,00 EUR | 1.410,00 EUR |
umsatzsteuerpflichtig | 2.250,00 EUR | |
Umsatzsteuer (2.250 EUR x 19%) | 427,50 EUR | 2.677,50 EUR |
Gesamtbetrag (einschl. Umsatzsteuer) | 4.087,50 EUR |
Die umsatzsteuerpflichtige private Kfz-Nutzung ist mit 2.250 EUR anzusetzen und die umsatzsteuerfreie private Kfz-Nutzung mit 1.410 EUR.
So wird gebucht
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 4.087,50 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmends ohne USt (Kfz-Nutzung) | 1.410 |
8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmends 19% USt (Kfz-Nutzung) | 2.250 | |||
1776/3806 | Umsatzsteuer 19% | 427,50 |
Wenn die 1-%-Methode auch bei der Umsatzsteuer angewendet würde, müsste (wie die nachfolgende Berechnung zeigt) mehr Umsatzsteuer gezahlt werden.
Bruttolistenpreis (abgerundet) 30.500 EUR x 1% x 12 Monate | 3.660,00 EUR |
abzüglich 20% | 732,00 EUR |
= umsatzsteuerpflichtiger Anteil | 2.928,00 EUR |
19% Umsatzsteuer | 556,32 EUR |
USt bei sachgerechter Schätzung | 427,50 EUR |
= Ersparnis an Umsatzsteuer | 128,82 EUR |
Praxis-Tipp Pkw-Nutzung Unternehmer: Wann die sachgerechte Schätzung günstiger ist
Die sachgerechte Schätzung kann immer dann angewendet werden, wenn sie zu einem besseren Ergebnis führt als die 1-%-Regelung abzüglich 20 %. Bei einer privaten Nutzung knapp unter 50 % kann die sachgerechte Schätzung ungünstiger ausfallen. Die sachgerechte Schätzung ist jedoch in der Regel vorteilhafter, wenn die Kfz-Kosten, z.B. nach Wegfall der Abschreibung, niedrig ausfallen.
Totti
24.10.2022 18:18 Uhr
Die Berechnung im Praxis-Beispiel im Kapitel "1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer" ist falsch.
Der Bruttobetrag ergibt sich aus den 1% vom Bruttolistenpreis (3.660 EUR) und nicht aus dem umsatzsteuerpflichtigen Anteil (2.928 EUR) addiert um den Steueranteil (556,32 EUR).
Der Bruttobetrag beträgt also 4.216,32 EUR.
Die Differenz zum Beispiel aus dem vorherigen Kapitel mit der sachgerechten Schätzung sind damit auch die 128,82 EUR (4.216,32 - 4.087,50).
OnlineRedaktionFinance
16.11.2022 11:51 Uhr
Sehr geehrter Leser, sehr geehrte Leserin,
wir haben den Autor um Prüfung gebeten. Dies ist seine Antwort:
Die Berechnung im Praxis-Beispiel im Kapitel "1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer" ist nicht falsch. Wie in dem Beispiel (im Buchungssatz) zu sehen ist, handelt es sich um 2 Komponenten, und zwar um den
- umsatzsteuerfreien Anteil von 732 EUR und
- dem umsatzsteuerpflichtigen Anteil von 2.928 EUR + 556,32 EUR USt = 3.484,32 EUR (brutto)
- Ergebnis: Unentgeltliche Wertabgabe 732 EUR + 3.484,32 EUR = 4.216,32 EUR
So wie auch der Buchungssatz dargestellt ist.
Anita09123
26.03.2021 10:57 Uhr
Die Artikel sind sehr aufschlussreich. Ich habe aber bei der Fahrtenbuchmethode das Problem, das das Fahrzeug mit einem IAB "belegt" ist. Welche Abschreibung muss ich jährlich in die Kosten einbeziehen?. Im ersten Jahr den vollen IAB - Abzug als Kürzung der Anschaffungskosten?? oder die auf 6 Jahre verteilte "Normale"Abschreibung?
OnlineRedaktionFinance
30.03.2021 13:10 Uhr
Hallo, leider dürfen wir keine Beratungsleistungen anbieten und die Frage so nicht beantworten. Ggf. greifen wir das Thema redaktionell auf und werden es dann auf der Webseite veröffentlichen. Danke und viele Grüße
Michael Baum
04.03.2021 20:10 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Artikel!
Irgendwie konkurrieren für mich allerdings zwei Sätze:
1. "Für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen."
2. "Ein gemischt genutzter Pkw kann in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden."
Ich würde gerne das "Praxis-Beispiel: Kilometerpauschale plus Vorsteuerabzug" dazu etwas weiter fort führen:
Der Unternehmer fährt mit dem Pkw jährlich je 20.000km.
Anteil der betrieblichen Fahrten:
1. Jahr: 8.000 km (40%)
2. Jahr: 5.000 km (25%)
3. Jahr: 8.000 km (40%)
Die betrieblichen Fahrten werden über die Kilometerpauschale geltend gemacht.
Ausgaben in den Folgejahren: jew. 3000,- zzgl. USt 570,- (Tanken, Service, ...)
Kann der Unternehmer jetzt 100% der Kosten (Anschaffung + laufende Kosten) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen (4750,- + 3*570,-), ohne Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen zu müssen?
Oder muss er in diesem Fall Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen? Wie wird dieser dann in den einzelnen Jahren berechnet?
Sabine Veith
25.03.2021 09:52 Uhr
Sehr geehrter Herr Baum, die umsatzsteuerlichen Fragen haben wir geklärt. Es wird in der nächsten Zeit einen Praxis-Tipp dazu geben, den wir auf dem Finance-Portal veröffentlichen. Die Fallgestaltungen können wir leider nicht klären, da wir keine Steuerberatung übernehmen dürfen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis. Viele Grüße Sabine Veith
André Christiansen
20.05.2020 18:39 Uhr
Hallo!
Wenn ich das richtig sehe, ist in dem oben genannten Beispiel die "Abziehbare Vorsteuer in EUR" nicht korrekt.
Es wurden die Beträge der "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 0,19 gerechnet.
Richtig wäre aber: "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 19 / (100 + 19).
Oder habe ich etwas übersehen?
Stefan Butsch
16.04.2020 10:33 Uhr
Sehr geehrter Herr Krudewig,
sind bei der Ermittlung der Kosten für die Kostendeckelung für ein in 2019 angeschafftes Hybridfahrzeug die Leasingraten auch zu halbieren?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung
Sabine Veith
22.05.2020 10:39 Uhr
Sehr geehrter Herr Butsch, heute habe ich die Antwort von Herrn Krudewig erhalten. Damit ich Ihnen die Antwort, die als Word-Datei vorliegt, schicken kann, schreiben Sie mir bitte eine Mail an sabine.veith@haufe-lexware.com. Viele Grüße Sabine Veith
Sabine Veith
19.05.2020 07:37 Uhr
Sehr geehrter Herr Butsch, aufgrund der vielen zusätzlichen Themen wegen der Corona-Krise, ist Ihre Frage etwas "liegengeblieben". Ich habe nachgehakt, die Antwort ist in Arbeit. Es ist kompliziert, aber sie kommt. Ich hoffe auf Ihr Verständnis. Viele Grüße Sabine Veith
Stefan Butsch
14.05.2020 11:26 Uhr
Hallo Frau Veith,
wie finde ich die Antwort?
VG
Sabine Veith
21.04.2020 12:06 Uhr
Sehr geehrter Herr Butsch, Ihre Frage habe ich weitergegeben. Herr Krudewig kümmert sich um die Antwort. Demnächst stellen wir diese auf dem Finance-Portal unter der Rubrik "Aus der Praxis - für die Praxis", unter der wir Leseranfragen beantworten, zur Verfügung. Viele Grüße Sabine Veith
Dominic Harnisch
04.01.2019 10:42 Uhr
Im Beispiel "Fahrtenbuchmethode: Berechnung der Bemessungsgrundlage für die private Pkw-Nutzung" nutzen Sie bei den "Kosten mit Vorsteuer" die Nettobeträge zur Ermittlung "Privatnutzung (umsatzsteuerpflichtig)". In vielen anderen Quellen werden jedoch die Bruttobeträge genutzt. Häufig werden auch andere Sachkonten bzw. Buchungssätze genutzt, wie z.B.:
4120 an 8611 + 8590
SInd beide Varianten zulässig?
Carmen Oswald
10.01.2019 14:37 Uhr
Hallo Herr Harnisch,
vielen Dank für Ihre Frage. Wir kümmern uns darum und werden die Antwort im Rahmen unserer Rubrik "Aus der Praxis – für die Praxis" zeitnah beantworten.
Viele Grüße
Ihre Online Redaktion Finance
Sabine Veith
06.02.2018 11:30 Uhr
Das Topthema kann nicht alle "Spezialitäten" aufgreifen. Die Online-Redaktion wird sich jedoch um die Frage kümmern und zeitnah eine Nachricht auf das Finance-Portal unter der Rubrik "Aus der Praxis-für die Praxis" dazu einstellen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis!
Otmar Russler
02.02.2018 12:03 Uhr
Ich finde keinen Hinweis zum Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die teilweise steuerpflichtige Leistungen erbringen, bei denen die private PKW-Nutzung nach der 1%- Regelung ermittelt und als unentgeltliche Wertabgabe mit 19% erfasst wird. Ist dann auch die Vorsteuer nach wirtschaftlicher Zurechnung für die Anschaffung des PKW voll abziehbar?