Antrag auf schlichte Änderung in Schätzungsfällen
Im Streitfall kam die Steuerpflichtige ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nach. Im Einspruchsverfahren gegen die daraufhin erlassenen Schätzungsbescheide zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag erließ das Finanzamt eine den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung. Noch vor Ablauf der Klagefrist stellte die Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO und reichte hierzu DATEV-Steuerberechnungen zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie zur Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages ein. Nach Ablauf der Klagefrist wurden die jeweiligen Steuererklärungen übermittelt.
Das Finanzamt lehnte die begehrte schlichte Änderung mit der Begründung ab, sie sei nicht rechtzeitig durch Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen substantiiert worden.
Antrag auf Änderung stellen
Das Finanzgericht gab dem Klagebegehren jedoch statt. Ist eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen beabsichtigt, so muss der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Dabei genügt es nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheides gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen. Ein solcher, zunächst nicht entsprechend konkretisierter, Antrag ist unwirksam und eine auf ihn gestützte Änderung des Steuerbescheides daher unzulässig.
Im Streitfall hielt das Finanzgericht den fristgerecht gestellten Antrag auf schlichte Änderung jedoch durch die Einreichung der DATEV-Steuerberechnungen für hinreichend konkretisiert. Dabei war auch von Bedeutung, dass mit den eingereichten DATEV-Berechnungen keine willkürlichen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden, sondern diese sich mit den Angaben in den nachfolgend übermittelten Steuererklärungen deckten.
Steuerbescheide ändern
Da somit die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Steuer vorlagen, reduzierte sich das Ermessen des Finanzamts auf null mit der Folge, dass die von dem Änderungsantrag betroffenen Steuerbescheide zwingend zu ändern waren.
Steuererklärungen einreichen
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist zwar zugunsten der Steuerpflichtigen ergangen, jedoch hat das Finanzamt Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az XI R 17/18 anhängig ist. Sofern das Finanzamt daher in gleich gelagerten Fällen Anträge auf schlichte Änderung mangels hinreichender Begründung ablehnt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) geltend gemacht werden. Generell sollten derartige Verfahren jedoch dadurch vermieden werden, dass ausstehende Steuererklärungen spätestens im Einspruchsverfahren gegen erlassene Schätzungsbescheide eingereicht werden sollten.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 6.4.2018, 6 K 49/18, Haufe Index 11874980
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026