Nichtbeanstandung für digitale Kassensysteme ohne Sicherheitseinrichtung
Praxis-Hinweis: Nichtbeanstandung alter Kassensysteme bis 30.9.2020
Die sich aus § 146 a AO ergebenden Regelungen gelten ab 1.1.2020 regelmäßig dann verpflichtend, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem durch den Steuerpflichtigen verwendet wird. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist hierbei die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt.
Die Regelung gilt also nicht nur für elektronische Kassensysteme, auch wenn diese sicherlich in der Praxis die größte Bedeutung haben, sondern geht weiter. Trotz der im Gesetz festgeschriebenen Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 146a AO ab 1.1.2020 zu erfüllen, hat das BMF (BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001) nunmehr klargestellt, dass es hinsichtlich der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ohne eine ab 2020 vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bis Ende September 2020 nicht beanstandet wird, wenn weiterhin das alte System verwendet wird.
Dies ist durchaus löblich, um den Übergang zu ermöglichen. Betroffene Steuerpflichtige sollten aber spätestens jetzt aktiv werden, da mit einem weiteren Aufschub wohl nicht zu rechnen ist. Zu beachten ist allerdings, dass es für nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die alten Anforderungen erfüllen, aber nicht aufrüstbar sind, eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 gibt, sodass diese alten Kassensysteme weiterverwendet werden dürfen. Trotzdem besteht in allen Fällen Handlungsbedarf. Und schließlich der Hinweis, dass nach der aktuellen Rechtslage immer noch keine Verpflichtung besteht, eine elektronische Kasse zu verwenden. Wie lange dies allerdings noch so bleiben wird, bleibt abzuwarten.
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 146a AO, der zusammen mit der Möglichkeit einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in das Gesetz eingefügt worden ist, werden Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme normiert:
- Diese müssen insbesondere durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gesichert sein. Darüber hinaus müssen die digitalen Aufzeichnungen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar für die Finanzverwaltung sein (§ 146a Abs. 1 AO).
- Zudem normiert das Gesetz eine grundsätzliche Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO),
- eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten (§ 146a Abs. 3 AO) sowie
- eine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige über wesentliche Aspekte des elektronischen Aufzeichnungssystems (§ 146a Abs. 4 AO).
- Allgemein gibt der umfangreiche Anwendungserlass zur AO zu § 146a AO einen recht guten Überblick über den Inhalt der Norm.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Einleitend werden die gesetzlichen Grundlagen dargestellt; hiernach besteht ab 1.1.2020 die gesetzliche Verpflichtung, eingesetzte elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.
- Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme wird es aber nicht beanstandet, wenn bis längstens 30.9.2020 Systeme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden.
- Bis zur Implementierung eines Systems, längstens aber bis Ende September 2020 findet die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme keine Anwendung.
- Die Anzeigepflicht nach § 146a Abs. 4 AO findet bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieser Möglichkeit wird noch gesondert bekannt gegeben.
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