Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Kassen
Aufbewahrung von Kassenbelegen
In Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wird klargestellt, wie Rechnungen, die mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt werden, aufzubewahren sind: "Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO)."
Außerdem stellt die Finanzverwaltung im nachfolgenden Satz klar, dass Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften davon unberührt bleiben.
Nichtbeanstandungsregelung
Diese Regelungen sind bereits in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es von der Finanzverwaltung für Zeiträume bis zum 31.12.2021 nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.
BMF, Schreiben v. 16.11.2021, III C 2 - S 7295/19/10001 :001
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