Wechsel von der elektronischen Kassenführung zur offenen Ladenkasse
Wir haben zwei Fragen zum Wechsel von einer elektronischen Kasse zur offenen Ladenkasse, welche wir trotz reichlicher Recherche nicht rechtssicher beantworten können.
Der Sachverhalt: 2 Friseurfilialen mit unterschiedlicher Kassenführung
Eine OHG hat zwei Friseursalons in einer Großstadt; in beiden werden momentan elektronische Kassensysteme verwendet, die aber nicht den TSE-Standards entsprechen. In einer der Filialen lohnt sich die Anschaffung eines TSE-Kassensystems, in der anderen aufgrund der damit verbundenen Kosten, Lage des Standorts etc., nicht, sodass hier die Überlegung ist, bei der zweiten Filiale wieder zur offenen Ladenkasse zu wechseln.
Fragestellungen:
- Ist es zulässig, nachdem man lange Zeit eine elektronische Kasse verwendet hat, wieder zurück zu einer offenen Ladenkasse zu wechseln?
- Wenn ja, ist es erlaubt, in einer der Filialen eine offene Ladenkasse zu verwenden, wenn in der anderen Filiale der gleichen OHG das TSE-Kassensystem verwendet wird?
Antwort 1: Wechsel des Kassensystems von elektronisch auf offene Ladenkasse
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur elektronischen Erfassung von Kassenvorgängen, damit ist ein Übergang von der elektronischen Kasse zur offenen Ladenkasse jederzeit möglich.
Quelle: AEAO zu § 146 Tz 3. Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse: "3.1 Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems."
Antwort 2: Verschiedene Kassensysteme in einem Betrieb
Unter den nachfolgenden Voraussetzungen können unterschiedliche Kassensysteme parallel in einem Betrieb geführt werden:
Quelle: AEAO zu § 146 Tz 2.2 Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen: "2.2.3 Werden eines oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, sind diese grundsätzlich zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse zu verwenden. Ist für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich, wird es nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird. Soweit der Steuerpflichtige mehrere Geschäftskassen führt, sind die Anforderungen an die Aufzeichnung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen für jede einzelne Sonder- und Nebenkasse zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1971, I R 63/70, BStBl 1972 II S. 273). § 146 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AO bleiben hiervon unberührt."
Praxis-Tipp: Klären Sie mit der Finanzverwaltung ab ob Ihre Gründe anerkannt werden
Die Anerkennung technischer oder zumutbarer Gründe obliegt letztendlich der Finanzbehörde und sollte im Vorfeld mit dieser geklärt werden.
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