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Verschärfter Betriebsausgabenabzug - Versteuerung als Arbeitslohn

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder betrieblich veranlasst sind. Wie richtig vorgegangen wird, wenn die Geldbuße für Arbeitnehmer übernommen wird, lesen Sie hier.

Frühere BFH-Entscheidung: Versteuerung des Bußgelds als Arbeitslohn nicht erforderlich

Nach dem Urteil des BFH vom 7.7.2004 (BFH, Urteil v. 7.7.2004, VI R 29/00) galt allerdings folgende Ausnahme: Hat der Arbeitgeber die Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse für seine Arbeitnehmer übernommen, konnte er diese als Betriebsausgaben abziehen, ohne dass er sie als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn erfassen musste.

Im entschiedenen Fall hatte ein Paketzustelldienst die Geldbußen wegen Parkens in der Fußgängerzone übernommen, weil ansonsten weite Fußwege zurückgelegt hätten werden müssen, was zu einem hohen Zeit- und Kostenaufwand geführt hätte.

Neuere BFH-Entscheidung: Geldbuße ist als Arbeitslohn zu versteuern

Dieser Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot für Geldbußen und Verwarnungsgelder hat der BFH mit Urteil vom 14.11.2013 (BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12) ein Ende gesetzt. Im entschiedenen Fall musste eine Spedition die für ihre Arbeitnehmer übernommenen Bußgelder als Arbeitslohn versteuern.

Im entschiedenen Fall wies eine Spedition ihre Fahrer an, länger zu fahren als erlaubt oder kürzere Pausen einzulegen. Das führte zu vielen Bußgeldbescheiden in oftmals 4-stelliger Höhe. Die Spedition zog die Bußgelder als Betriebsausgaben ab. Dem setzte der BFH in letzter Instanz ein Ende.

Argumentation: Gesetzesverstoß kein eigenbetriebliches Interesse

Verstöße von Arbeitnehmern gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. gegen sonstige Gesetze können nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Die Finanzverwaltung hat sich der BFH-Rechtsprechung mit der Verfügung der  OFD Frankfurt a. M. vom 28.7.2015, GZ S-2332 A -094 – St 222 angeschlossen.

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Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Werbungskosten, Entgelt, Bußgeld