
Seit 1.1.2020 müssen bei allen Vorgängen an elektronischen Kassen Belege ausgegeben werden. Erfahren Sie hier, ob Sie betroffen sind und was Sie beachten müssen.
Seit 1.1.2020 müssen bei allen Vorgängen an elektronischen Kassen Belege ausgegeben werden. Erfahren Sie hier, ob Sie betroffen sind und was Sie beachten müssen.
Rechtslage zur Bonpflicht
Im Rahmen des Kassengesetzes wurde per 1.1.2020 eine Belegausgabeverpflichtung (=Bonpflicht) für alle elektronischen Kassen eingeführt.
Die ursprünglich damit einhergehende Ausstattung der elektronischen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sowie die Meldepflicht hinsichtlich Kasse und der dazugehörigen TSE ans Finanzamt wurden mangels technischer Voraussetzungen bis zum 1.10.2020 ausgesetzt.
Der Bund möchte auch unter den gegebenen Pandemieumständen an diesem Termin festhalten. Ungeachtet dessen haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein diese Frist coronabedingt bis zum 1.4.2021 verlängert. Dabei haben sie diese Verlängerung an jeweilige länderspezifische Voraussetzungen geknüpft. So muss z.B. in Bayern
- der Unternehmer die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben haben, oder
- den Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen haben, welche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Die Bestimmungen der anderen Ländern sind ähnlich und auf den jeweiligen Internetseiten des jeweiligen Finanzministeriums zu finden.
Achtung :
- Die Bonierungspflicht besteht nur für elektronische Aufzeichnungssysteme (= Kassen).
- Für sog. offene Ladenkassen (Schub, Kasten ohne Registrierung etc.) besteht keine Belegausgabepflicht.
- Ebenso gibt es keine Verpflichtung, ein bestimmtes Kassensystem zu verwenden.
Demnach kann mit der Verwendung einer offenen Ladenkasse die ab 1.1.2020 geltende Bonpflicht legal „umgangen“ werden.
Diese Inhalte muss der Beleg haben
Der Beleg kann in Papierform oder – sofern der Kunde zustimmt – elektronisch (z.B. im PDF-Format) ausgegeben werden.
Er muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Datum des Umsatzes
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
- Betrag je Zahlungsart
- Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
- Transaktionsnummer
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
- Signaturzähler
- Prüfwert
Die kursiv dargestellten Daten können erst mit Einführung der o.g. TSE angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe ist für die Bonpflicht unerheblich. Bis zum 30.9.2020 (bzw. 31.3.2021 s.o.) wird vom Finanzamt der „abgespeckte“ Beleg nicht beanstandet.
Mit Schreiben vom 28.5.2020 hat der BMF klar gestellt, dass der Bon keiner besonderen Form bedarf und die Zurverfügungstellung auch "konkludent" erfolgen kann. Maßgeblich ist, dass der Beleg dem Kunden zur Entgegennahme bereitgestellt wird. Die Bereitstellung eines elektronischen Beleges muss dabei in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen. Empfang sowie Sichtbarmachung des elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten (E-Mail, Whatsapp, MMS, QR-Code, Freigabe-Link etc.) kommt es nicht an. Lediglich ein Sichtbarmachen des Bons auf dem Gerät des Händlers ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme, reicht nicht aus. Unabhängig davon, kann der Kunde jedoch auf die Entgegennahme des Beleges verzichten.
Befreiung von der Belegausgabeverpflichtung
Grundsätzlich kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts „aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen“ von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Dies gilt auch bei Dienstleistungen.
Eine Befreiung ist jedoch nur möglich, wenn allein durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Unternehmer besteht. Entstehende Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte dar. Auch Umweltaspekten (Papierverbrauch) steht die Finanzverwaltung eher skeptisch gegenüber.
Da eine Befreiung nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden soll, dürften wohl auch Anträge auf „Branchenlösungen“ ins Leere laufen.
Verstoß gegen die Bonpflicht
Ein Verstoß gegen die Bonpflicht zieht bislang kein Bußgeld nach sich. Gleichwohl liegt ein Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen vor. Dies weckt bei der Finanzverwaltung stets Zweifel, die erklärten Ergebnisse der Besteuerung zugrunde zu legen (= drohende Zuschätzung).
Ausblick zur Bonpflicht
Auch wenn die Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung TSE bis zum 1.10.2020 ausgesetzt ist, so hängen nach Lesart der Finanzbehörde TSE und Bonpflicht unmittelbar zusammen. Nur durch die Kombination beider Maßnahmen lasse sich nach Auffassung der Finanzbehörde die Möglichkeit des Manipulationsmissbrauchs vermeiden. De facto handelt es sich beim Festhalten am Einführungstermin für die Bonpflicht per 1.1.2020 insoweit wohl um eine „Vorausmaßnahme“.
In den neuen AEAO (Einführungserlass AO) zu § 146a AO werden unter Tz.5 wie beschrieben die Mindestanforderungen an einen Beleg definiert. Aber kann ein solcher Erlass einfach diese Mindestanforderungen selbständig erweitern, ohne das entsprechende Gesetz (§ 6 KassenSichVO) ebenfalls zu erweitern? M. E. ist das Gesetz hier maßgeblich, d. h. wenn das Gesetz keinen Prüfwert oder Signaturzähler vorschreibt, dann kann ein Erlass nicht die Aufzählung der in §6 genannten Pflichtwerte eigenständig um weitere Werte erweitern. Das Gesetz müsste in diesem Fall ebenfalls entsprechend geändert werden. Oder liege ich hier falsch?
"Zu den erneuten Einwendungen nehme ich wie folgt Stellung:
Rechtsgrundlage für den Erlass der Kassensicherungs-Verordnung ist § 146a Abs. 3 Satz 1 AO
AO § 146a (3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2) (Bis 26.06.2020.: Innern) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen:
1. die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und
2. die Anforderungen an
...
f) den Beleg und ....
Daneben hat das BMF noch zwei weitere Anforderungen an den Beleg gestellt. Die Verwaltung ist an diese Anweisung gebunden und wird diese wohl auch durchsetzen.
Sofern Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns geltend gemacht werden, steht der Rechtsweg offen.
Portfolio des Verlages ist, über die rechtlichen Vorschriften zu informieren. Eine darüber hinausgehende Rechtsberatung kann nicht übernommen werden."
Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass wir weder Rechts- noch Steuerberatung übernehmen dürfen.
Mit Freundlichem Gruß
Sabine Veith
Signaturzähler und Prüfwert dürften m.E. gem. §6 der KassenSichV nicht zu den "Muss"-Bestandteilen des auszugebenden Bons gehören. Diese werden lediglich in der zwingenden digitalen Protokollierung des Vorgangs gem. §2 der KassenSichV erwähnt.
vielen Dank für Ihre Anmerkungen, die unser Autor wie folgt beantwortet:
Rechtsgrundlage für die Bonpflicht ist § 146a Abs. 2 AO.
Die weiteren Ausführungen finden sich in den AEAO (Einführungserlass AO) zu § 146a AO.
Die im Beitrag genannten Mindestanforderungen beziehen sich auf Tz. 5 zu § 146a AEAO. In der Tat verweist Tz 5.1 zunächst auf § 6 KassenSichVO. Insoweit sind Ihre Einwendungen begründet.
Allerdings werden in Tz 5.4 unter 8. und 9. die beiden Begriffe Signaturzähler und Prüfwert als weitere Mindestanforderungen genannt.
Damit zählen u.E. Signaturzähler und Prüfwert mit zu den Mindestanforderungen an einen Beleg.