Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme
Kassensysteme ab 1.1.2020
Ab dem 1.1.2020 sind Unternehmen verpflichtet, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem gem. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.
Regelung bis 30.9.2020
Die Finanzverwaltung hat nun jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Demnach wird es zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung findet. Die Finanzverwaltung erläutert außerdem, dass von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen sei. Es wird noch eine Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit erfolgen.
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