BMF

Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF-Schreiben zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung genommen.  

Liegestuhl mehrere

Das BMF weist darauf hin, dass der bilanzsteuerlichen Passivierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vereinbarungen ist zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Verpflichtungen vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind.

  • Danach können bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen können in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden.
  • Für nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere wirtschaftliche Verursachung, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme) Rückstellungen zu passivieren. 


Rückstellungen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes

Für die Verpflichtungen, die noch während der Beschäftigung zu erfüllen sind, gilt zunächst die Vermutung, dass sich Leistung und Gegenleistung ausgleichen. Nur wenn ein Erfüllungsrückstand vorliegt, ist eine Rückstellung zu bilden. Das betrifft beispielsweise noch nicht genommenen Urlaub oder in Wertkonten angesparte Guthaben für spätere Freistellungen. Entscheidend ist, dass ein klarer Zusammenhang zwischen der bereits erbrachten Arbeit und der noch ausstehenden Gegenleistung besteht – selbst wenn zusätzliche Bedingungen wie ein Mindestalter noch nicht erfüllt sind. Das BMF erläutert zudem was hinsichtlich der Berechnung der Rückstellungen zu beachten ist.

Rückstellungen für Verpflichtungen nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen

Verpflichtungen, die erst nach Ende der Arbeitsleistung fällig werden, können unabhängig von einem Erfüllungsrückstand rückstellungsfähig sein, wenn sie am Bilanzstichtag wirtschaftlich schon verursacht sind und mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Das BMF betont für den Fall, dass ein Anspruch über die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg "erarbeitet" wird, der voraussichtliche Erfüllungsbetrag ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichmäßig verteilt werden muss. Rückstellungen sind grundsätzlich abzuzinsen, es sei denn, die Restlaufzeit beträgt weniger als zwölf Monate. Mögliche Erstattungsansprüche gegenüber Dritten mindern den Rückstellungsbetrag.

Wichtige Einzelfälle

Auf folgende Einzelfälle wird in der neuen Verwaltungsanweisung eingegangen:

Dienst- und Firmenjubiläen

Für Zuwendungen anlässlich persönlicher Dienstjubiläen gibt es in § 5 Abs. 4 EStG eine Sonderregelung zur pauschalen Ermittlung der Wahrscheinlichkeit. Bei Firmenjubiläen, die sich zwar ebenfalls an der Betriebszugehörigkeit orientieren, aber an das gesamte Unternehmen anknüpfen, gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze.

Bezahlte Freistellungen vor Vertragsende

Unabhängig davon, wie solche Freistellungen bezeichnet werden ist entscheidend, ob der Anspruch an die individuelle Betriebszugehörigkeit anknüpft. Ist das der Fall, muss eine Rückstellung gebildet werden, selbst wenn zusätzliche Voraussetzungen wie ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht sind. Anders liegt der Fall, wenn sich die (zusätzliche) Freizeit lediglich nach der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Branche richtet und nicht nach der Beschäftigungsdauer im konkreten Unternehmen – hier fehlt der nötige Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeitsleistung, sodass keine Rückstellung zu bilden ist.

Altersteilzeit

Für Altersteilzeitmodelle nach dem Altersteilzeitgesetz verweist das Schreiben auf die bereits bestehenden, weiterhin gültigen Regelungen zum sog. Blockmodell und zum Nachteilsausgleich.

Zeitliche Anwendung

Die neuen Grundsätze gelten für alle noch offenen Steuerfälle. Die älteren BMF-Schreiben aus den Jahren 1984 und 1999 zu diesem Themenbereich werden aufgehoben und durch das aktuelle Schreiben ersetzt.

BMF, Schreiben v. 4.9.2026, V C 6 - S 2137/00025/007/039


Schlagworte zum Thema:  Rückstellung , Freistellung
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