Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
Das BMF weist darauf hin, dass der bilanzsteuerlichen Passivierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vereinbarungen ist zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Verpflichtungen vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind.
- Danach können bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen können in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden.
- Für nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere wirtschaftliche Verursachung, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme) Rückstellungen zu passivieren.
Rückstellungen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes
Für die Verpflichtungen, die noch während der Beschäftigung zu erfüllen sind, gilt zunächst die Vermutung, dass sich Leistung und Gegenleistung ausgleichen. Nur wenn ein Erfüllungsrückstand vorliegt, ist eine Rückstellung zu bilden. Das betrifft beispielsweise noch nicht genommenen Urlaub oder in Wertkonten angesparte Guthaben für spätere Freistellungen. Entscheidend ist, dass ein klarer Zusammenhang zwischen der bereits erbrachten Arbeit und der noch ausstehenden Gegenleistung besteht – selbst wenn zusätzliche Bedingungen wie ein Mindestalter noch nicht erfüllt sind. Das BMF erläutert zudem was hinsichtlich der Berechnung der Rückstellungen zu beachten ist.
Rückstellungen für Verpflichtungen nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen
Verpflichtungen, die erst nach Ende der Arbeitsleistung fällig werden, können unabhängig von einem Erfüllungsrückstand rückstellungsfähig sein, wenn sie am Bilanzstichtag wirtschaftlich schon verursacht sind und mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Das BMF betont für den Fall, dass ein Anspruch über die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg "erarbeitet" wird, der voraussichtliche Erfüllungsbetrag ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichmäßig verteilt werden muss. Rückstellungen sind grundsätzlich abzuzinsen, es sei denn, die Restlaufzeit beträgt weniger als zwölf Monate. Mögliche Erstattungsansprüche gegenüber Dritten mindern den Rückstellungsbetrag.
Wichtige Einzelfälle
Auf folgende Einzelfälle wird in der neuen Verwaltungsanweisung eingegangen:
Dienst- und Firmenjubiläen
Für Zuwendungen anlässlich persönlicher Dienstjubiläen gibt es in § 5 Abs. 4 EStG eine Sonderregelung zur pauschalen Ermittlung der Wahrscheinlichkeit. Bei Firmenjubiläen, die sich zwar ebenfalls an der Betriebszugehörigkeit orientieren, aber an das gesamte Unternehmen anknüpfen, gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze.
Bezahlte Freistellungen vor Vertragsende
Unabhängig davon, wie solche Freistellungen bezeichnet werden ist entscheidend, ob der Anspruch an die individuelle Betriebszugehörigkeit anknüpft. Ist das der Fall, muss eine Rückstellung gebildet werden, selbst wenn zusätzliche Voraussetzungen wie ein bestimmtes Mindestalter noch nicht erreicht sind. Anders liegt der Fall, wenn sich die (zusätzliche) Freizeit lediglich nach der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Branche richtet und nicht nach der Beschäftigungsdauer im konkreten Unternehmen – hier fehlt der nötige Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeitsleistung, sodass keine Rückstellung zu bilden ist.
Altersteilzeit
Für Altersteilzeitmodelle nach dem Altersteilzeitgesetz verweist das Schreiben auf die bereits bestehenden, weiterhin gültigen Regelungen zum sog. Blockmodell und zum Nachteilsausgleich.
Zeitliche Anwendung
Die neuen Grundsätze gelten für alle noch offenen Steuerfälle. Die älteren BMF-Schreiben aus den Jahren 1984 und 1999 zu diesem Themenbereich werden aufgehoben und durch das aktuelle Schreiben ersetzt.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.1905
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
778
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
701
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
522
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4576
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
353
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
352
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
296
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
283
-
Musterantrag für Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
226
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
08.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026