Bekanntmachung eines Hinweises zur DSFinV-K
Version 2.4 der DSFinV-K
Die DSFinV-K in der Version 2.4 ist auf der Homepage des BZSt abrufbar. Sie beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a ab dem 1.1.2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht. Die Finanzverwaltung weist deshalb darauf hin, dass eine Anwendung der DSFinV-K in der Version 2.3 ausreichend ist und Systeme nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden müssen.
Was ist die DSFinV-K?
Bei der DSFinV-K handelt es sich um die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen.
BMF, Schreiben v. 12.1.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10007 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.4065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.297
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
7.131
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.4096
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.190
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.650
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.402
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.17739
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.567
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
1.242
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Vordruckmuster zur Umsatzsteuer neu bekanntgegeben
05.12.2024
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Fragen und Antworten zum Kassengesetz
05.12.2024
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Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für 2024
05.12.2024
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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags für VZ 2025
05.12.2024
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Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen
05.12.2024
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Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
29.11.2024
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Neues Landesamt gegen Finanzkriminalität
29.11.2024
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Zuwendungsempfängerregister richtig verwenden
29.11.2024
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Steuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen für Beschäftigte
27.11.2024
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Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023
26.11.2024
Das ist wohl ein Fehler von Swissbit, denn genau die Signatur steht auch auf dem TSE Stick und wird so inkorrekt an die Software zurückübergeben, was eigentlich gar nicht sein darf. Die TSE Signiert das was kommt, selbst wenn der Payload falsch ist wird er ab 2023 korrekt signiert und die Signatur wird als gültig angesehen (siehe https://kassen-qr-code-test.de/) Ich habe es getestet, stimmt so. Unglaublicghe Schlamperei und die Kassenbetreiber lässt man in das offene Messer laufen.
Deutsche Fiskal website zeigt trotz ungültiger Signatur keine Fehler. Teste es aus und laded Euch die DSFIn 2.2 als Beweis herunter (falls so noch verfügbar), ich habe sie jedenfalls gesichert mit den vielen Fehlern.
Die Betriebsprüfer wissen davon wohl nix, kommen aber gleich mit einer BP um die Ecke.
Auch die neue DSFiN-V-K 2.4 ist nicht fehlerfrei (Tringeld Arbeitnehmer wird mit fälschlicherwiese 19% angegeben) und andere Fehler. Sogar Branchenführer gastro Mis äußert sich irritiert über die DSFIN, so meine Auffassung.