Bekanntmachung eines Hinweises zur DSFinV-K
Version 2.4 der DSFinV-K
Die DSFinV-K in der Version 2.4 ist auf der Homepage des BZSt abrufbar. Sie beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a ab dem 1.1.2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht. Die Finanzverwaltung weist deshalb darauf hin, dass eine Anwendung der DSFinV-K in der Version 2.3 ausreichend ist und Systeme nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden müssen.
Was ist die DSFinV-K?
Bei der DSFinV-K handelt es sich um die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen.
BMF, Schreiben v. 12.1.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10007 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7405
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.671
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.123
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0806
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.465
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.221
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.073
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
820
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
749
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7232
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Vorsteuerabzug eines Kleinunternehmers
11.11.2025
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Anhörung im Bundestag zum Steueränderungsgesetz 2025
11.11.2025
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FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
07.11.2025
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
07.11.2025
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Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter
05.11.2025
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Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
04.11.2025
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Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
30.10.2025
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2026
30.10.2025
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Informationsblatt zu begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
28.10.2025
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
28.10.2025
Heinz Neuburg
06.05.2024 13:00 Uhr
Bis DSFIN Vers. 2.2 sind viele Fehler enthalten, nicht einmal die Signatur und der QR Code am Ende der Feldbeschriebe ist gültig, von anderen Fehlern ganz zu schweigen.
Das ist wohl ein Fehler von Swissbit, denn genau die Signatur steht auch auf dem TSE Stick und wird so inkorrekt an die Software zurückübergeben, was eigentlich gar nicht sein darf. Die TSE Signiert das was kommt, selbst wenn der Payload falsch ist wird er ab 2023 korrekt signiert und die Signatur wird als gültig angesehen (siehe https://kassen-qr-code-test.de/) Ich habe es getestet, stimmt so. Unglaublicghe Schlamperei und die Kassenbetreiber lässt man in das offene Messer laufen.
Deutsche Fiskal website zeigt trotz ungültiger Signatur keine Fehler. Teste es aus und laded Euch die DSFIn 2.2 als Beweis herunter (falls so noch verfügbar), ich habe sie jedenfalls gesichert mit den vielen Fehlern.
Die Betriebsprüfer wissen davon wohl nix, kommen aber gleich mit einer BP um die Ecke.
Auch die neue DSFiN-V-K 2.4 ist nicht fehlerfrei (Tringeld Arbeitnehmer wird mit fälschlicherwiese 19% angegeben) und andere Fehler. Sogar Branchenführer gastro Mis äußert sich irritiert über die DSFIN, so meine Auffassung.