Bekanntmachung eines Hinweises zur DSFinV-K
Version 2.4 der DSFinV-K
Die DSFinV-K in der Version 2.4 ist auf der Homepage des BZSt abrufbar. Sie beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a ab dem 1.1.2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht. Die Finanzverwaltung weist deshalb darauf hin, dass eine Anwendung der DSFinV-K in der Version 2.3 ausreichend ist und Systeme nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden müssen.
Was ist die DSFinV-K?
Bei der DSFinV-K handelt es sich um die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen.
BMF, Schreiben v. 12.1.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10007 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.2005
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.608
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1736
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.049
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.466
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.102
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.046
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
920
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7812
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
741
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AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
03.12.2025
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Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen
03.12.2025
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Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für 2026
02.12.2025
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Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025
01.12.2025
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Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
26.11.2025
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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags für VZ 2026
26.11.2025
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Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
26.11.2025
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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024
25.11.2025
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Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024
25.11.2025
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
24.11.2025
Heinz Neuburg
Mon May 06 13:00:23 CEST 2024 Mon May 06 13:00:23 CEST 2024
Bis DSFIN Vers. 2.2 sind viele Fehler enthalten, nicht einmal die Signatur und der QR Code am Ende der Feldbeschriebe ist gültig, von anderen Fehlern ganz zu schweigen.
Das ist wohl ein Fehler von Swissbit, denn genau die Signatur steht auch auf dem TSE Stick und wird so inkorrekt an die Software zurückübergeben, was eigentlich gar nicht sein darf. Die TSE Signiert das was kommt, selbst wenn der Payload falsch ist wird er ab 2023 korrekt signiert und die Signatur wird als gültig angesehen (siehe https://kassen-qr-code-test.de/) Ich habe es getestet, stimmt so. Unglaublicghe Schlamperei und die Kassenbetreiber lässt man in das offene Messer laufen.
Deutsche Fiskal website zeigt trotz ungültiger Signatur keine Fehler. Teste es aus und laded Euch die DSFIn 2.2 als Beweis herunter (falls so noch verfügbar), ich habe sie jedenfalls gesichert mit den vielen Fehlern.
Die Betriebsprüfer wissen davon wohl nix, kommen aber gleich mit einer BP um die Ecke.
Auch die neue DSFiN-V-K 2.4 ist nicht fehlerfrei (Tringeld Arbeitnehmer wird mit fälschlicherwiese 19% angegeben) und andere Fehler. Sogar Branchenführer gastro Mis äußert sich irritiert über die DSFIN, so meine Auffassung.