Bekanntmachung eines Hinweises zur DSFinV-K
Version 2.4 der DSFinV-K
Die DSFinV-K in der Version 2.4 ist auf der Homepage des BZSt abrufbar. Sie beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a ab dem 1.1.2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht. Die Finanzverwaltung weist deshalb darauf hin, dass eine Anwendung der DSFinV-K in der Version 2.3 ausreichend ist und Systeme nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden müssen.
Was ist die DSFinV-K?
Bei der DSFinV-K handelt es sich um die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen.
BMF, Schreiben v. 12.1.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10007 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.4745
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.266
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.4006
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.188
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
832
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
747
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
636
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
578
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
524
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
472
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Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
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Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
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Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
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Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
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Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026
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Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
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Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
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Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
Heinz Neuburg
Mon May 06 11:00:23 UTC 2024 Mon May 06 11:00:23 UTC 2024
Bis DSFIN Vers. 2.2 sind viele Fehler enthalten, nicht einmal die Signatur und der QR Code am Ende der Feldbeschriebe ist gültig, von anderen Fehlern ganz zu schweigen.
Das ist wohl ein Fehler von Swissbit, denn genau die Signatur steht auch auf dem TSE Stick und wird so inkorrekt an die Software zurückübergeben, was eigentlich gar nicht sein darf. Die TSE Signiert das was kommt, selbst wenn der Payload falsch ist wird er ab 2023 korrekt signiert und die Signatur wird als gültig angesehen (siehe https://kassen-qr-code-test.de/) Ich habe es getestet, stimmt so. Unglaublicghe Schlamperei und die Kassenbetreiber lässt man in das offene Messer laufen.
Deutsche Fiskal website zeigt trotz ungültiger Signatur keine Fehler. Teste es aus und laded Euch die DSFIn 2.2 als Beweis herunter (falls so noch verfügbar), ich habe sie jedenfalls gesichert mit den vielen Fehlern.
Die Betriebsprüfer wissen davon wohl nix, kommen aber gleich mit einer BP um die Ecke.
Auch die neue DSFiN-V-K 2.4 ist nicht fehlerfrei (Tringeld Arbeitnehmer wird mit fälschlicherwiese 19% angegeben) und andere Fehler. Sogar Branchenführer gastro Mis äußert sich irritiert über die DSFIN, so meine Auffassung.