Bekanntmachung eines Hinweises zur DSFinV-K
Version 2.4 der DSFinV-K
Die DSFinV-K in der Version 2.4 ist auf der Homepage des BZSt abrufbar. Sie beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a ab dem 1.1.2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht. Die Finanzverwaltung weist deshalb darauf hin, dass eine Anwendung der DSFinV-K in der Version 2.3 ausreichend ist und Systeme nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden müssen.
Was ist die DSFinV-K?
Bei der DSFinV-K handelt es sich um die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen.
BMF, Schreiben v. 12.1.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10007 :004
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3545
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
882
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
698
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
572
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4126
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
406
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
365
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
326
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
303
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
259
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
30.09.2026
-
Leistungsort bei grenzüberschreitender KFZ-Überlassung zur Privatnutzung
29.09.2026
-
Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
25.09.2026
-
Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Wahlhelfer
22.09.2026
-
Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz
21.09.2026
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
16.09.2026
-
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026
10.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
Heinz Neuburg
06.05.2024 13:00 Uhr
Bis DSFIN Vers. 2.2 sind viele Fehler enthalten, nicht einmal die Signatur und der QR Code am Ende der Feldbeschriebe ist gültig, von anderen Fehlern ganz zu schweigen.
Das ist wohl ein Fehler von Swissbit, denn genau die Signatur steht auch auf dem TSE Stick und wird so inkorrekt an die Software zurückübergeben, was eigentlich gar nicht sein darf. Die TSE Signiert das was kommt, selbst wenn der Payload falsch ist wird er ab 2023 korrekt signiert und die Signatur wird als gültig angesehen (siehe https://kassen-qr-code-test.de/) Ich habe es getestet, stimmt so. Unglaublicghe Schlamperei und die Kassenbetreiber lässt man in das offene Messer laufen.
Deutsche Fiskal website zeigt trotz ungültiger Signatur keine Fehler. Teste es aus und laded Euch die DSFIn 2.2 als Beweis herunter (falls so noch verfügbar), ich habe sie jedenfalls gesichert mit den vielen Fehlern.
Die Betriebsprüfer wissen davon wohl nix, kommen aber gleich mit einer BP um die Ecke.
Auch die neue DSFiN-V-K 2.4 ist nicht fehlerfrei (Tringeld Arbeitnehmer wird mit fälschlicherwiese 19% angegeben) und andere Fehler. Sogar Branchenführer gastro Mis äußert sich irritiert über die DSFIN, so meine Auffassung.