Rz. 27d

Ebenfalls neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] neu eingefügt wurde § 146 Abs. 1 S. 2 AO.[2] Die Norm beinhaltet die Pflicht, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben (grundsätzlich) täglich festzuhalten sind.[3] Auch diese Pflicht ist grundsätzlich nicht neu, sondern ergab sich bereits in der Vergangenheit aus den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Kassenführung zu stellen waren. Allerdings ist die neue Rechtslage insofern enger, als bislang lediglich eine Soll-Vorschrift gegeben war (vgl. auch Rz. 12).

[1] BGBl I 2016, 3152.
[2] Allgemein zur gesetzlichen Neuregelung zum Schutz vor Manipulationen bei elektronischen Registrierkassen: Schwenker, DStR 2017, 225.
[3] S. auch die Anm. zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung von Nöcker, NWB 2017, 492.

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